Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Eltern des Kindes sind geschieden. Das Kind befindet sich in Pflege und Erziehung der Mutter, der auch die gesetzliche Vertretung übertragen wurde.
Das Erstgericht räumte dem väterlichen Großvater über seinen Antrag ein Besuchsrecht in der Weise ein, daß er das Kind am zweiten Freitag eines jeden Monats in der Zeit von 14 bis 18 Uhr zu sich nehmen dürfe.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
In ihrem Revisionsrekurs macht die Mutter Bedenken geltend, ob das gewährte Besuchsrecht dem Wohl des Kindes entspreche. Ein vierjähriges Kind sei leicht beeinflußbar. Es sei fraglich, ob das Kind das neue Erlebnis positiv verkraften könne und ob es dem Großvater tatsächlich um ein Besuchsrecht zu tun sei.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 16 AußStrG ist der Rekurs gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig.
Dem Rechtsmittel der Mutter ist nicht zu entnehmen, worin diese Rekursgründe gelegen sein sollen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wäre nicht bereits durch eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern nur dann gegeben, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Sie kann schon begrifflich nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, es sei denn, die Entscheidung verstößt gegen die Grundprinzipien des Rechtes oder sie ist ganz willkürlich und mißbräuchlich (EFSlg. 47.208). Der Hinweis, daß nicht alle Umstände des Falles bedacht worden seien, vermag die in § 16 AußStrG angeführte Rechtsmittelvoraussetzung der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht herzustellen (EFSlg. 47.211).
Offenbar gsetzwidrig wäre es, wenn das Wohl des Kindes ganz außer acht gelassen wurde (EFSlg. 44.648). Das Wohl des Kindes ist auch oberster Grundsatz jeder Besuchsrechtsregelung (EFSlg. 43.222). Die Interessen aller anderen Personen, also auch der Eltern, sind zurückzustellen, (EFSlg. 38.231). Auch der erziehungsberechtigte Elternteil muß sich nicht nur die mit der Ausübung des Besuchsrechtes verbundene Einschränkung seiner Befugnisse gefallen lassen, sondern er ist sogar verpflichtet, das Kind einfühlend auf Besuche des anderen Elternteils vorzubereiten und einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontakts zum besuchsberechtigten anderen Teil durch das Kind entgegenzuwirken (EFSlg. 43.231). Allerdings ist das Verkehrsrecht der Großeltern zu ihrem Enkelkind ein schwächeres als das der Eltern zu ihrem Kind (EFSlg. 43.273). Doch kann auch hier nicht die persönliche Einstellung der Eltern dafür maßgebend sein, ob das Besuchsrecht der Großeltern eine Störung ihres Familienlebens und ihrer Beziehungen zum Kind bildet (EvBl. 1979/32). Allgemeine Befürchtungen einer negativen Beeinflussung des Kindes gegen die Erziehungsberechtigten reichen nicht aus, um den Großeltern ein Besuchsrecht zu versagen. Die Vorinstanzen haben alle diese Umstände bedacht und sind nach dem ihnen bei der Entscheidung zustehenden freien Ermessen zum Ergebnis gekommen, daß das dem Großvater eingeräumte Besuchsrecht bei einem entsprechenden Verhalten sowohl der Mutter als auch des Großvaters dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit ist daher nicht gegeben.
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