OGH 2Ob95/12b

OGH2Ob95/12b13.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj E***** M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters A***** M*****, vertreten durch Dr. Alexandra Slama, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 29. März 2012, GZ 4 R 102/12k‑65, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Großeltern haben gemäß § 148 Abs 3 ABGB; grundsätzlich das gleiche Recht auf persönlichen Verkehr mit ihren Enkeln wie Eltern mit ihren Kindern; dieser Anspruch ist überdies an sich vom Bestand oder der faktischen Ausübung eines elterlichen Besuchsrechts unabhängig. Er ist nach der zitierten Vorschrift nur insofern einzuschränken oder zu untersagen, als sonst das Familienleben der Eltern oder eines Elternteils oder deren Beziehung zum Kind gestört würde. Dass dies hier der Fall wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Wenn das Erstgericht die schriftlich niedergelegten Eindrücke und Wahrnehmungen der Besuchsbegleiterin über die begleiteten Kontakte zwischen den Großeltern und dem Kind in seine Entscheidung einfließen hat lassen und das Rekursgericht den schriftlichen Bericht der Besuchsbegleiterin als überzeugend und eindeutig beurteilt und seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt hat, so handelt es sich dabei um Akte der Beweiswürdigung, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar sind.

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