Rechtssatz
Die abstrakte Möglichkeit, die Testamentserben könnten Verfügungen über den Nachlass treffen, ist in jedem Falle gegeben und kann daher für sich allein noch nicht die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen der Erben rechtfertigen.
5 Ob 600/77 | OGH | 07.06.1977 |
Veröff: JBl 1978,152 = NZ 1979,176 |
4 Ob 519/79 | OGH | 10.04.1979 |
EFSlg 33690 |
6 Ob 509/88 | OGH | 28.01.1988 |
Auch; Beisatz: Hier: Im Ausland befindliches Nachlaßvermögen. (T1) |
6 Ob 8/88 | OGH | 24.03.1988 |
Auch; Beisatz: Hier: Bloß theoretische Möglichkeit einer pfandrechtlichen Belastung ohne konkret ausgeführten Verdacht. (T2) |
6 Ob 250/05s | OGH | 03.11.2005 |
Beisatz: Hier: Die Behauptung, es bestehe die „große Gefahr, dass durch die Vermengung der Verlassenschaft mein Pflichtteilsanspruch gefährdet ist", genügt hiefür nicht. (T3) |
3 Ob 227/07i | OGH | 19.12.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Aufgezeigte Diskrepanz zwischen der mit dem Erbenmachthaber errichteten Todfallsaufnahme und der vorläufigen Vermögensaufstellung des Gerichtskommissärs ist Anlass für subjektive Bedenken der Separationswerber. (T4) |
7 Ob 5/08y | OGH | 23.01.2008 |
Beisatz: Hier: Die Behauptung karitative Organisationen könnten das Barvermögen sogleich für mildtätige Zwecke verwenden, begründet keine ausreichende subjektive Besorgnis. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19770607_OGH0002_0050OB00600_7700000_001
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