Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rudolf O*** verstarb am 19. Februar 1988, ohne eine letztwillige Verfügung getroffen zu haben. Seine Witwe Maria O*** und seine Kinder Rudolf und Franz O*** gaben im Rahmen ihrer gesetzlichen Erbquoten zu 1/3 bzw. zu jeweils 2/9 die unbedingte Erbserklärung ab. Der erblasserische Sohn Karl O*** gab zu 2/9 des Nachlasses die bedingte Erbserklärung ab. Er meldete eine Pflichtteilsforderung von 1,3 Mill. S im Verlassenschaftsverfahren an. Außerdem beantragte er "in Ansehung der von ihm gestellten Pflichtteilsforderung" die Nachlaßabsonderung.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil einem Miterben grundsätzlich die Absonderung des Nachlasses nicht bewilligt werden könne.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Karl O*** nicht Folge. Mit Rücksicht auf den Zweck der Nachlaßabsonderung, den Gläubiger vor allen Gefahren zu schützen, die aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben über den Nachlaß entstehen können, genüge nach Auffassung des Rekursgerichtes jede hinreichend motivierte Besorgnis, daß der Erbe den Nachlaß und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlaßforderung schmälern könnte; der Gläubiger müsse jedoch jene Umstände, die bei vernünftiger Überlegung eine subjektive Besorgnis rechtfertigen können, anführen. Ein Miterbe, der auf Grund des gesetzlichen Erbrechts nach Abgabe einer unbestritten gebliebenen bedingten Erbserklärung ein Erbrecht in Anspruch nimmt, habe im Hinblick auf § 810 ABGB kein Bedürfnis nach einer Absonderung des Nachlasses. Aber selbst wenn man ihm ein Antragsrecht zubilligte, wäre für den Antragsteller nichts gewonnen, weil er zur Motivierung der subjektiven Besorgnis, die Miterben könnten Verfügungen über den Nachlaß treffen, die seinen Befriedigungsfonds schmälerten, nichts vorgebracht habe. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers. Er beantragt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, daß ihm die Nachlaßabsonderung bewilligt werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig. Der Rechtsmittelwerber vertritt den Standpunkt, die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach er Umstände darzutun habe, die eine subjektive Besorgnis seines Anspruches rechtfertigten, sei offenbar gesetzwidrig. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung ist zur Bewilligung der Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben jede hinreichend motivierte Besorgnis des Antragstellers, daß der Erbe den Nachlaß und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlaßforderung schmälern könnte, ausreichend. Einer Bescheinigung dieser Gefahr bedarf es nicht; der Gläubiger muß aber jene Umstände anführen, die bei vernünftiger Auslegung eine subjektive Besorgnis rechfertigen können (SZ 8/5; NZ 1969, 156; NZ 1971, 80;
EvBl. 1976/137; JBl. 1978, 152; EFSlg. 31.439, 33.689;
JBl. 1983, 483 ua). Die abstrakte Möglichkeit, die Erben könnten Verfügungen über den Nachlaß treffen, ist in jedem Fall gegeben und kann daher für sich allein noch nicht die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen der Erben rechtfertigen (JBl. 1978, 152; EFSlg. 31.440; 33.690; JBl. 1983, 483 ua). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller überhaupt keine Begründung für seinen Absonderungsantrag gegeben. Er steht auch noch im außerordentlichen Revisionsrekurs auf dem Standpunkt, daß er nicht verpflichtet sei, Umstände anzuführen, die seine subjektive Besorgnis im oben dargestellten Sinn rechtfertigen könnten; diese anzuführen sei vielmehr Aufgabe der übrigen Miterben. Damit vertritt er eine Rechtsauffassung, die der ständigen Rechtsprechung widerspricht. Von der Geltendmachung einer offenbaren Gesetzwidrigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen im aufgezeigten Sinn kann daher nicht die Rede sein.
Sein Revisionsrekurs war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne daß auf die von den Vorinstanzen weiters angeschnittenen Fragen einzugehen war.
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