Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Das Verfahren nach § 812 ABGB zur Bewilligung der Nachlassseparation ist ein dem Provisorialverfahren ähnliches Sicherungsverfahren, dessen Zweck es ist, die Ansprüche von Nachlassgläubigern zu sichern (RIS‑Justiz RS0111589). Die Bewilligung der Nachlassseparation setzt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Bescheinigung der Forderung des Antragstellers voraus sowie (kumulativ) die subjektive Besorgnis von Gläubigern des Erblassers, ihre Befriedigung könnte durch Maßnahmen der Erben geschmälert werden. An die geforderte subjektive Besorgnis ist kein strenger Maßstab anzulegen (RIS‑Justiz RS0013070).
2. Die (rein) abstrakte Möglichkeit von nachteiligen Verfügungen durch die Erben ist aber in jedem Fall gegeben und kann daher für sich allein noch nicht die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen der Erben rechtfertigen (RIS‑Justiz RS0013072). Die früher teilweise vertretene gegenteilige Auffassung (RIS‑Justiz RS0013069) wurde in jüngerer Zeit ‑ auch vom erkennenden Senat ‑ durchgehend nicht aufrechterhalten (10 Ob 317/02v; 1 Ob 1/13y; Sailer in KBB³, § 812 ABGB Rz 4).
3. Ob im jeweils zu beurteilenden Fall konkrete Umstände vorliegen, die eine subjektive Besorgnis für die Einbringlichmachung der Forderung des Nachlassgläubigers begründen können, richtet sich nach den konkret von diesem behaupteten Umständen. Ihrer Beurteilung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
4. Das Rekursgericht hat die Befürchtung einer subjektiven Gefährdung der Rechte der Antragstellerin im Einklang mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung verneint. Die von der Antragstellerin behaupteten Umstände, es bestehe die begründete Besorgnis, dass sie bei Vermengung des Verlassenschaftsvermögens mit dem Vermögen des Erben Gefahr laufen könnte, ihre Forderung gegen die Verlassenschaft nicht durchsetzen zu können, rechtfertigt im Sinne dieser Judikatur für sich allein nicht eine subjektive Besorgnis für die Einbringlichkeit der Forderungen (RIS‑Justiz RS0013072 [T3]). Auch das Antragsvorbringen, der oder die Erben würden „zumindest im Weg über die Privatstiftung“ freie Verfügung über die (näher bezeichneten) Liegenschaften erhalten, es sei ‑ insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Nachlassforderung ‑ der Widerruf der Stiftung, die Verwertung der Liegenschaften und die Verbringung der dem Nachlass zur Befriedigung der Forderung zur Verfügung stehenden Mittel zu befürchten (ON 14), zeigt nur die in jedem Fall gegebene abstrakte Möglichkeit von nachteiligen Verfügungen durch die Erben auf. Es stellt daher keine zulassungsrelevante Fehlbeurteilung dar, wenn die Vorinstanzen davon ausgingen, mangels objektiv nachvollziehbarer Gründe für die behauptete Besorgnis der Antragstellerin seien die Voraussetzungen für die Nachlasseparation nicht gegeben.
5. Das erstmals im Revisionsrekurs erstattete Vorbringen, wonach die Liegenschaften „mittlerweile“ im Internet zum Verkauf angeboten würden, stellt eine Neuerung dar, die die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht rechtfertigen kann. Im Rahmen des Revisionsrekursverfahrens herrscht grundsätzlich Neuerungsverbot (RIS‑Justiz RS0119918; RS0006904 [T13]). Neue Tatsachen und Beweismittel können im Revisionsrekursverfahren nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden (§ 66 Abs 2 AußStrG).
Sollten seit der Beschlussfassung in erster Instanz aber tatsächlich geänderte Verhältnisse eingetreten sein, steht bis zur Einantwortung die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung nach § 812 ABGB offen.
6. Auf das Revisionsrekursvorbringen, der Bestand der Forderung sei in ausreichender Weise als bescheinigt anzusehen, muss daher nicht mehr eingegangen werden.
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