Rechtssatz
"Nachbar" i.S. dieser Bestimmung ist auch der mittelbare Nachbar, das ist derjenige, in dessen Umkreis sich die Einwirkungen äußern.
5 Ob 5/70 | OGH | 28.01.1970 |
EvBl 1970/226 S 400 |
8 Ob 565/84 | OGH | 21.02.1985 |
Auch; Beisatz: Daß das immitierende und das beeinträchtigte Grundstück unmittelbar aneinander grenzen, ist nicht erforderlich; es reicht aus, daß die Immission des störenden Grundstückes ein anderes in der weiteren Nachbarschaft liegendes Grundstück erreicht. (T2) |
1 Ob 39/90 | OGH | 16.01.1991 |
Beis wie T1; Beisatz: Ohne Unterschied wie groß die Entfernung ist und welche dritten Personen gehörige Grundstücke dazwischenliegen. (T3) = JBl 1991,580 (Kerschner) = SZ 64/3 |
1 Ob 117/05w | OGH | 02.08.2005 |
Auch; Beisatz: Nicht nur der Eigentümer einer unmittelbar angrenzenden Grundfläche, sondern jeder Grundeigentümer, der von Maßnahmen, die vom emittierenden Grundstück ausgehen, betroffen wird. (T4); Beis wie T3; Veröff: SZ 2005/108 |
8 Ob 99/06a | OGH | 31.01.2007 |
Auch; Beisatz: Nachbar ist nicht nur der Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundflächen, sondern jeder Eigentümer, der von Maßnahmen, die vom Grundstück der Beklagten ausgehen, betroffen wurde, und zwar ohne Unterschied, wie groß die Entfernung ist und welche Grundstücke dazwischenliegen. (T5); Beisatz: Hier zu § 364 Abs 3 ABGB. (T6); Veröff: SZ 2007/13 |
Dokumentnummer
JJR_19700128_OGH0002_0050OB00005_7000000_001
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