OGH 4Ob63/95 (RS0074824)

OGH4Ob63/9511.7.1995

Rechtssatz

Nach § 7a MedG besteht (ua) bei Preisgabe der Identität des einer gerichtlich strafbaren Handlung Verdächtigen kein Entschädigungsanspruch, wenn die Veröffentlichung der Angaben zur Person amtlich veranlasst war, insbesondere für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei. Eine ähnliche Wertung liegt auch § 41 UrhG zugrunde. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung muss auch der Bildnisschutz nach § 78 UrhG dann entfallen, wenn die Veröffentlichung im Interesse der Strafrechtspflege und der öffentlichen Sicherheit amtlich veranlasst wird. Andernfalls wäre der Zweck des § 7a Abs 3 Z 2 MedG, Bedürfnisse der Fahndung und der Gefahrenabwehr im Rahmen der allgemeinen Sicherheitspolizei abzudecken, nicht zu erreichen.

Normen

MedienG §7a
UrhG §41
UrhG §78

4 Ob 63/95OGH11.07.1995

Veröff: SZ 68/125

4 Ob 2099/96xOGH25.06.1996
4 Ob 184/97fOGH23.09.1997

Vgl auch; Veröff: SZ 70/183

4 Ob 8/98zOGH27.01.1998

Vgl; Beisatz: Wertungen des Medienrechtes sind jedenfalls dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des § 78 UrhG zu berücksichtigen. (T1)

4 Ob 385/97iOGH24.02.1998

Vgl

4 Ob 331/98zOGH26.01.1999

Vgl auch; Beisatz: Eine amtliche Veranlassung im Sinn des § 7a Abs 3 Z 2 MedG bildet einen Rechtfertigungsgrund, der von vornherein zur Verneinung einer Verletzung berechtigter Interessen führt. (T2)

4 Ob 206/03bOGH21.10.2003

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 170/07iOGH11.03.2008

Auch; Bem: Mit kurzer Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung zur freien Werknutzung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit. (T3); Veröff: SZ 2008/31

4 Ob 224/08gOGH20.01.2009

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unterschiedliche Wertungen. (T4)

4 Ob 216/13pOGH20.01.2014

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt insbesondere für den hier strittigen Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs iSv § 7 MedienG. (T5)<br/>Beisatz: Die Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten iSv § 78 UrhG folgt jedoch nicht aus einer schematischen Anwendung dieser Bestimmung. Sie ergibt sich vielmehr aus der (auch) darin ausgedrückten Wertung des Gesetzgebers, dass jedenfalls die Intimsphäre einer Person grundsätzlich jeder Erörterung in der Öffentlichkeit entzogen ist. (T6)

4 Ob 124/13hOGH17.02.2014

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6

6 Ob 176/19dOGH25.03.2020

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19950711_OGH0002_0040OB00063_9500000_001

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