OGH 4Ob521/85 (RS0036173)

OGH4Ob521/8511.1.2023

Rechtssatz

Wohl lassen die §§ 84, 474 Abs 2 und 495 ZPO idF der ZVN 1983 auch eine Verbesserung einer Berufungsschrift zu, in der vorgeschriebenes Vorbringen fehlt. Inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes im Sinne sachlich unrichtiger oder unschlüssiger Ausführungen sind jedoch auch nach dem neuen Recht nicht verbesserungsfähig. Der weitergehenden Ansicht von Konecny (Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften, JBl 1984,13), der auch Unschlüssigkeiten für verbesserbar hält, kann nicht gefolgt werden.

Auto

 

Normen

ZPO §84 I
ZPO §474 Abs2
ZPO §495
ZPO §536

4 Ob 521/85OGH10.09.1985

Veröff: EvBl 1985/153 S 695

4 Ob 111/85OGH01.10.1985

Beisatz: Hier: Revision (T1)

1 Ob 545/86OGH03.09.1986

Beis wie T1; Veröff: RdW 1987,54

7 Ob 510/87OGH26.03.1987
7 Ob 729/87OGH21.01.1988
2 Ob 13/88OGH23.03.1988

nur: Wohl lassen die §§ 84, 474 Abs 2 und 495 ZPO idF der ZVN 1983 auch eine Verbesserung einer Berufungsschrift zu, in der vorgeschriebenes Vorbringen fehlt. Inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes im Sinne sachlich unrichtiger oder unschlüssiger Ausführungen sind jedoch auch nach dem neuen Recht nicht verbesserungsfähig. (T2)

7 Ob 1513/88OGH28.04.1988

nur T2; Beisatz: Dies gilt insbesondere für nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte (von einem feststellungsfremden Sachverhalt ausgehende) Rechtsmittel. (T3)

8 Ob 16/88OGH19.05.1988

nur T2

4 Ob 1009/88OGH12.07.1988

Auch; Beisatz: Hier: Klage (T4)

10 ObS 213/88OGH06.09.1988

nur: Inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes im Sinne sachlich unrichtiger oder unschlüssiger Ausführungen sind jedoch auch nach dem neuen Recht nicht verbesserungsfähig. (T5); Beis wie T3; Beisatz: Gilt auch für Rechtsmittel, in denen unter dem unrichtig bezeichneten Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung inhaltlich nur die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ausgeführt wurden. (T6)

3 Ob 53/90OGH13.06.1990

nur T5; Beisatz: Dies gilt bei Anträgen, die nur wegen eines Rechtsirrtums unschlüssig sind, nur dann, wenn sich der Antragsteller ausdrücklich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrages beruft. (T7)

3 Ob 48/90OGH13.06.1990

nur T5; Beis wie T7; Veröff: SZ 63/99

3 Ob 103/90OGH28.11.1990

nur T5; Beis wie T7

1 Ob 7/91OGH24.04.1991

nur T5; Veröff: SZ 64/45 = EvBl 1991/144 S 603 = RdW 1992,306

6 Ob 527/92OGH24.09.1992

nur T5

1 Ob 595/94OGH29.08.1994

nur T5; Beisatz: Zu den inhaltlichen Mängeln zählt auch ein unbestimmter Rechtsmittelantrag. (T8)

5 Ob 549/95OGH28.11.1995

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: Keine Verbesserung, wenn in der Aufkündigung lediglich vorgebracht wird, die Beklagte sei Mieterin eines KFZ-Abstellplatzes in der der klagenden Partei gehörigen "Großgarage". (T9)

1 Ob 2049/96xOGH04.06.1996

Auch

8 ObA 2308/96mOGH14.11.1996

Vgl aber; nur T5; Beisatz: Durch die ZVN 1983 wurde die Möglichkeit der Verbesserung von fristgebundenen Schriftsätzen auch für Inhaltsmängel erheblich erweitert, soferne die Formvorschriften nicht absichtlich und missbräuchlich verletzt wurden. (T10) Veröff: SZ 69/256

2 Ob 2390/96aOGH23.01.1997

Auch

8 Ob 216/97sOGH28.08.1997

nur T2; Beis wie T3

9 ObA 214/97dOGH26.11.1997

Beis wie T1

8 Ob 205/99aOGH21.10.1999

nur T5

6 Ob 321/00zOGH05.07.2001

Vgl auch; nur T5; Beis wie T1

1 Ob 73/03xOGH29.04.2003

Gegenteilig; Beisatz: Vor der Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ist stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen. (T11)

1 Ob 99/03wOGH29.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Rechtsmittel, welches deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, weil es nicht ausführt, weshalb die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung unrichtig erscheint. (T12)

3 Ob 61/06aOGH27.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Dass ein Rechtsmittel nicht in allen von der Anfechtung betroffenen Punkten gesetzmäßig ausgeführt ist, gibt keinen Anlass für eine Verbesserung. (T13)

10 ObS 146/06bOGH24.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Auch in Bezug auf die Verbesserung einer Rechtsmittelklage sind dieselben Regeln anzuwenden wie bei Rechtsmitteln. (T14)

6 Ob 224/07wOGH07.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unzulässiger Verweisung im Revisionsrekurs auf Inhalt und Anträge in der Rekursschrift. (T15); Veröff: SZ 2007/174

10 ObS 150/09wOGH20.10.2009

Vgl auch

6 Ob 10/10dOGH18.02.2010

Vgl auch; Beis wie T15

16 Ok 1/11OGH22.03.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T15

2 Ob 174/12wOGH20.12.2012

Vgl; nur T2; Beisatz: Die nicht gesetzmäßige Ausführung eines Rechtsmittels bzw von Rechtsmittelgründen kann nicht zur Einleitung eines (weiteren) Verbesserungsverfahrens führen. (T16)

10 ObS 55/16kOGH07.06.2016

Vgl auch; Beis wie T16

1 Ob 26/18gOGH21.03.2018

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Eine Berufung, die nur unzulässige Inhalte aufweist ist wie eine nur aus unzulässigen Rechtsmittelgründen erhobene einer gesetzlich unzulässigen Berufung gleichzustellen und daher zurückzuweisen. (T17)

18 OCg 1/18yOGH21.08.2018

Beisatz: Hier: Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch. (T18); Veröff: SZ 2018/61

4 Ob 190/18xOGH23.10.2018

Auch

18 OCg 1/20aOGH23.07.2020

Beis wie T18

18 OCg 2/20yOGH23.07.2020

Beis wie T18

18 OCg 3/20wOGH23.07.2020

Beis wie T18

10 ObS 112/20yOGH13.10.2020

Beis wie T12

18 OCg 1/22dOGH04.05.2022

Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch. Die Unschlüssigkeit des Vorbringens zu einem bestimmten Aufhebungsgrund ist kein Fall für eine Verbesserung. (T19)

18 OCg 2/21zOGH22.09.2021

Vgl; Beis nur wie T18

10 Ob 28/22yOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T14

18 OCg 2/22aOGH11.01.2023

Vgl; Beis nur wie T19

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00521_8500000_001

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