OGH 8Ob16/88

OGH8Ob16/8819.5.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** N*** - G***, Hauptplatz 2, 2620 Neunkirchen,

vertreten durch Dr. Norbert Lehner, Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wider die beklagte Partei Elisabeth E***, Angestellte, Ferdinand Raimund-Gasse 4, 2460 Bruck/Leitha, vertreten durch Dr. Ronald Itzlinger, Rechtsanwalt in Bruck/Leitha, wegen S 950.000,- sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Dezember 1987, GZ 2 R 213/87-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 3. August 1987, GZ 2 Cg 127/87-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Ehe der Beklagten und des Hans E*** wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 26. Februar 1987, Sch 11/87-2, gemäß § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsvergleich gemäß § 55 a Abs 2 EheG ist (im Punkt 4.) festgehalten, daß beide Ehegatten Schuldner zur ungeteilten Hand aus einem von der klagenden Partei gewährten Darlehen sind; eine Vereinbarung, wer im Innenverhältnis zur Zahlung dieser Kreditverbindlichkeit verpflichtet sei, wurde darin nicht getroffen.

Die Beklagte hatte als Mitschuldnerin gemeinsam mit Hans E*** bei der klagenden Partei am 13. Dezember 1982 einen Hypothekarkredit über S 1,800.000,- aufgenommen und anläßlich der Fertigung der mit ihr eingehend durchbesprochenen Krediturkunden auch ein Blankoakzept gegeben. Eine Zusage, daß sie nur als Ausfallsbürgin haften sollte, wurde ihr nicht erteilt. Dieser Kredit haftet seit 9. Juni 1987 (Schluß der Verhandlung in erster Instanz) mit S 1,117.062,- aus. Zugleich mit den gegen den vom Erstgericht antragsgemäß über S 950.000,- sA erlassenen Wechselzahlungsauftrag erhobenen Einwendungen beantragte die Beklagte beim Familiengericht (zu Sch 11/87 des Bezirksgerichtes Neunkirchen) mit dem - auch im Prozeß erstatteten - Vorbringen, ihr geschiedener Ehemann habe die Kreditrückzahlung alleine übernommen, den Ausspruch, daß sie gegenüber der klagenden Partei lediglich als Ausfallsbürgin zu haften habe.

Das Erstgericht hielt den - bezüglich des mitbeklagten Hans E*** sogleich in Rechtskraft erwachsenen - Wechselzahlungsauftrag aufrecht, weil der Haupteinwand der Beklagten, daß sie nur als Ausfallsbürgin kraft entsprechender Zusage und auf Grund ihres Antrags im Familienrechtsverfahren zu haften habe, verfehlt sei. Die Entscheidung des Familiengerichtes sei auch nicht für die Entscheidung des Wechselprozesses präjudiziell, so daß auch der - vor Schluß der letzten Verhandlungstagsatzung abgewiesene - Unterbrechungsantrag der Beklagten nicht rechtserheblich sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt.

In der Mängelrüge wird nicht deutlich gemacht, warum und zu welchen Punkten ihrer Berufung das Berufungsgericht ein Verbesserungsverfahren gemäß §§ 84 ff ZPO einleiten hätte sollen. Eine mißlungene, weil sachlich unrichtige oder unzulässige Darstellung eines Berufungsgrundes ist nach herrschender Rechtsprechung auch nach der Zivilprozeß-Novelle 1983 nicht verbesserungsfähig (EvBl 1985/153; RdW 1987, 54 u.v.a.). Die Unanfechtbarkeit der Abweisung des von der Beklagten vor Schluß der Verhandlung gestellten Unterbrechungsantrages band aber das Berufungsgericht, und bindet auch nun das Revisionsgericht. Ein Mangel des Berufungsverfahrens kann daraus nicht abgeleitet werden. Dem von der Beklagten zur Stützung ihres Haupteinwandes vorgetragenen Argument, beide Vorinstanzen seien bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ihres beim Familiengericht gestellten Antrages gemäß § 98 EheG von der unrichtigen Annahme ausgegangen, daß sie beim Scheidungsvergleich am 26. Februar 1987 auf die Antragstellung nach §§ 81 ff EheG verzichtet hätte, ist nicht nur die Aktenlage (ON 6 - obwohl das Erstgericht den Punkt 6. des Vergleiches nicht ausdrücklich feststellte), sondern auch die der Beklagten bereits bekannte rechtskräftige Abweisung ihres diesbezüglichen Antrages (durch den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 3. März 1988, 6 Ob 531/88, ihrem Vertreter zugestellt am 8. April 1988) entgegenzuhalten. Gerade wegen des im Scheidungsvergleich erklärten Verzichts auf eine Antragstellung nach §§ 81 ff EheG ist ihr nämlich nach der Scheidung die sonst noch mögliche Vereinbarung iS des § 97 Abs 2 EheG (über eine alleinige Rückzahlungsverpflichtung des Mannes und ihre Haftung als Ausfallsbürgin gegenüber der klagenden Partei) verwehrt. Den Vorinstanzen ist daher bei der gleichartigen Beurteilung dieses Einwandes der Beklagten kein Rechtsirrtum unterlaufen.

Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO.

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