OGH 1Ob2049/96x

OGH1Ob2049/96x4.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Betroffenen Rosa H*****, wegen Bestellung eines Sachwalters, eines einstweiligen Sachwalters und eines medizinischen Sachverständigen infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 8.Februar 1996, GZ 13 R 49, 50, 51/96-11, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Linz vom 14.November 1995 und 27.November 1995, GZ 6 P 1065/95-5, 6 und 7, bestätigt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat mit drei getrennten Beschlüssen einen Rechtsanwalt zum Verfahrenssachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG und zum einstweiligen Sachwalter der Betroffenen für dringende Angelegenheiten zur Vertretung im Verfahren AZ 13 Nc 28/95 des Bezirksgerichts Linz sowie einen medizinischen Sachverständigen zur Klärung der Frage bestellt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Betroffene aus medizinischer Sicht eines Sachwalters iSd § 273 ABGB bedürfe. Über Rekurs der Betroffenen bestätigte die zweite Instanz diese Beschlüsse und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Das Rechtsmittel der Betroffenen mit dem Inhalt "Beschluss: am 8. Februar 1996 hat falsche Rekurszahlen, sie stimmen nicht überein, mit denen meiner drei Rekurs. Betrifft: Begründung kann ich nicht alles, als zustimmend ansehn, was meine drei Rekurs benachteiligt."

ist absolut unzulässig.

Auch im Verfahren außer Streitsachen muß das Rechtsmittel erkennen lassen, inwieweit die Entscheidung der Vorinstanz angefochten wird. Nur dann nämlich ist die gerade auch hier - rekursgerichtliche Bestätigung dreier erstgerichtlicher Beschlüsse - relevante Frage, in welchem Umfang Teilrechtskraft eingetreten ist, einer verläßlichen Prüfung zugänglich (ÖA 1995, 88; SZ 56/163 uva). Andernfalls würde das Ausmaß, in dem die bekämpfte Entscheidung in Teilrechtskraft erwachsen und deshalb unbekämpfbar ist, erst vom Rechtsmittelgericht festgelegt werden, wiewohl die Teilrechtskraft, soweit sie reicht, einer meritorischen Entscheidung über das Rechtsmittel entgegensteht. Nicht zuletzt auch deshalb sind inhaltliche Mängel des Rechtsmittelschriftsatzes nicht verbesserungsfähig (1 Ob 595/94 = ÖA 1995, 88 ua), zu welchen auch ein unbestimmter Rechtsmittelantrag zählt.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist demnach zurückzuweisen, ohne daß zu prüfen wäre, ob er erhebliche Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufzeigt.

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