OGH 4Ob327/80 (RS0078128)

OGH4Ob327/8029.4.1980

Rechtssatz

Die Berufung auf den Schutz berechtigter Interessen ist demjenigen versagt, der einer Veröffentlichung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde (hier: SPÖ-Werbung im "Österreich-Spiegel", Veröffentlichung des Bildes eines Passanten).

Normen

UrhG §14
UrhG §15
UrhG §78

4 Ob 327/80OGH29.04.1980

Veröff: ÖBl 1980,166

4 Ob 363/87OGH29.09.1987

Auch; Beisatz: Frustrierte Jungwähler (T1) Veröff: SZ 60/188 = JBl 1988,52 = ÖBl 1988,139 = MR 1988,17

4 Ob 122/88OGH24.01.1989

Auch; Veröff: MR 1989,52

4 Ob 133/89OGH21.11.1989

Veröff: MR 1990,58 (Polley)

4 Ob 4/90OGH13.03.1990

Beisatz: Nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (§ 863 Abs 2 ABGB) kann aber die schlüssige Zustimmung nur so weit reichen, als die Berichterstattung nicht den Boden einer sachlichen Kritik verlässt. (T2) Veröff: MR 1990,192

4 Ob 30/90OGH08.05.1990

Beisatz: Wie weit eine schlüssige Zustimmung reicht, kann daher nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. (T3) Veröff: SZ 63/75

4 Ob 27/93OGH04.05.1993
4 Ob 52/94OGH26.04.1994

Veröff: SZ 67/71

4 Ob 1072/95OGH10.10.1995

Auch; Beisatz: Wenn er der Bildnisveröffentlichung, so wie sie geschehen ist, zugestimmt hat. (T4)

4 Ob 2203/96sOGH12.08.1996

Beis wie T3; Beis wie T4

4 Ob 2226/96yOGH12.08.1996

Beis wie T3; Beis wie T4

4 Ob 2238/96pOGH17.09.1996

Beis wie T3, Beis wie T4

4 Ob 2248/96hOGH17.09.1996

Beis wie T3; Beis wie T4

4 Ob 2301/96bOGH15.10.1996

Beis wie T4

4 Ob 217/00sOGH13.09.2000

Auch; nur: Die Berufung auf den Schutz berechtigter Interessen ist demjenigen versagt, der einer Veröffentlichung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde. (T5)

4 Ob 211/03pOGH16.12.2003

Auch; nur T5; Veröff: SZ 2003/169

4 Ob 20/08gOGH11.03.2008

Beis wie T5 nur: Die Berufung auf den Schutz berechtigter Interessen ist demjenigen versagt, der einer Veröffentlichung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. (T6)

4 Ob 101/11yOGH09.08.2011

Vgl; Beisatz: Bei einer (auch bloß schlüssigen) Zustimmung zu einer bestimmten Nutzungshandlung liegt ‑ in diesem Umfang und solange diese nicht widerrufen wird ‑ kein Eingriff in das ausschließliche Verwertungsrecht des Urhebers vor. (T7); Veröff: SZ 2011/103

4 Ob 162/13xOGH19.11.2013
4 Ob 102/14zOGH17.09.2014

nur T5

6 Ob 14/16aOGH30.03.2016

Vgl; Beisatz: Gerade bei einem Eingriff in die Privat- oder Intimsphäre und bei Fällen von Selbstentblößung sind an die Einwilligung in die Bildnisveröffentlichung erhöhte Anforderungen zu stellen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19800429_OGH0002_0040OB00327_8000000_001

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