OGH 4Ob2301/96b

OGH4Ob2301/96b15.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr. Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede B*****, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 3.September 1996, GZ 3 R 90/96v-8, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wer ausdrücklich oder unter Umständen, die keinen Zweifel bestehen lassen, der öffentlichen Verwendung seines Bildnisses zugestimmt hat, kann sich der Veröffentlichung der mit seinem Einverständnis geschaffenen Abbildung nicht nachträglich unter Berufung auf § 78 UrhG widersetzen (EB z UrhG, in Peter, Urheberrecht 617); er hat damit auf die Geltendmachung des Schutzrechtes verzichtet, auch wenn ohne diese Erlaubnis die Verletzung eines berechtigten Interesses anzunehmen wäre (Dittrich, Der Schutz der Persönlichkeit nach österreichischem Urheberrecht, ÖJZ 1970, 533 [534]). Nach ständiger Rechtsprechung können daher berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinne des § 78 UrhG von vornherein nicht verletzt sein, wenn er der Bildnisveröffentlichung, so wie sie geschehen ist, zugestimmt hat. Der Schutz entfällt freilich nur soweit, als die Zustimmung des Abgebildeten reicht, weshalb in jedem Einzelfall zu prüfen ist, für welchen Zweck und in welchem Zusammenhang die Zustimmung erteilt wurde (ÖBl 1977, 22 - Kinderdorfeltern mwN; ÖBl 1980, 166 - Österreich-Spiegel; MR 1989, 52 - Roter Baron II; ÖBl 1990, 187 - Thalia; MR 1990, 192 - System Konzept; ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit; ÖBl 1995, 186 - Lebensberater; MR 1996, 33; 4 Ob 2203/96s; 4 Ob 2226/96y).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Die Klägerin hat für die Fotografen posiert, sie hat sich in Szene gesetzt und sich selbst als die "Schwarze Witwe" bezeichnet. Ihr mußte klar sein, daß die Fotos wegen der ihr angelasteten Straftaten aufgenommen wurden und dazu bestimmt waren, Zeitungsberichte zu illustrieren. Ihr Verhalten konnte von den Fotografen und damit auch von der Beklagten nur dahin verstanden werden, daß sie mit der Veröffentlichung der Fotos im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die ihr angelasteten Verbrechen einverstanden sei. Gegenstand des Sicherungsantrages ist das Verbot der Bildnisveröffentlichung "im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein gegen die Klägerin anhängiges Strafverfahren wegen Mordes oder Mordversuches ohne Zustimmung der Klägerin"; dieses Verbot haben die Vorinstanzen zu Recht nicht erlassen, weil feststeht, daß sich die Klägerin mit einer solchen Bildberichterstattung einverstanden erklärt hat.

Ob die Zustimmung der Klägerin alle Begleittexte deckt, mit denen die Beklagte die Bildnisveröffentlichungen versehen hat, ist demnach für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das gleiche gilt für die Frage, ob ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung regelmäßig berechtigte Interessen im Sinne des § 78 UrhG verletzt. Soweit der Sicherungsantrag Bildnisveröffentlichungen erfaßt, reicht die Zustimmung der Klägerin; das Verbotsbegehren ist daher nicht berechtigt.

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