OGH 4Ob27/93

OGH4Ob27/934.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Lucie L*****, vertreten durch Dr.Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei R*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Stephan Ruggenthaler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000) infolge Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23.Dezember 1992, GZ 5 R 61/92-8, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 18. Februar 1992, GZ 39 Cg 21/92-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß er wie folgt zu lauten hat:

"Einstweilige Verfügung

Zur Sicherung des Anspruches der Klägerin auf Unterlassung der Veröffentlichung ihres Personenbildnisses wird der Beklagten für die Dauer dieses Rechtsstreites verboten, Lichtbilder von Lucie L***** im Zusammenhang mit unwahren Tatsachenbehauptungen, sie habe als Präsidentin des Wiener Tierschutzvereines Vereinsvermögen veruntreut, zu veröffentlichen.

Das darüberhinaus gehende Unterlassungsgebot des Rekursgerichtes wird ersatzlos aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten ihrer Äußerung endgültig selbst zu tragen."

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen, die Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Klägerin ist die Präsidentin des Wiener Tierschutzvereins. Die Beklagte ist Medieninhaberin, Verlegerin und Herausgeberin der periodischen Druckschrift "B*****".

In der Nummer 1/92 der Druckschrift "B*****" erschien unter der Überschrift "Die Wölfe im Schafspelz" nachstehender, mit (ua) zwei Bildern der Klägerin illustrierter Artikel über den Wiener Tierschutzverein.

Der Wiener Tierschutzverein hat 80.000 Mitglieder und Gönner; er beschäftigt 80 Bedienstete und verfügt über ein Jahresbudget von 56 Millionen S. Die Einkünfte stammen auch aus Spenden und Verlassenschaften.

Am 10.4.1991 erstattete die Vorsitzende des Kontrollausschusses im Wiener Tierschutzverein, Hannelore R*****, gegen die Klägerin eine Strafanzeige wegen des Verdachtes finanzieller Ungereimtheiten. Hannelore R***** erklärte, das Gefühl zu haben, "daß die Präsidentin mit Zustimmung der Vereinsleitung (Vorstand) das Vereinsvermögen veruntreut". Die Staatsanwaltschaft leitete gerichtliche Vorerhebungen gegen die Klägerin ein.

Für die Vorgänge im Wiener Tierschutzverein interessierten sich auch die Medien. Dabei erschienen teils Berichte, die sich mit der Klägerin kritisch auseinandersetzten, teils solche, in denen für die Klägerin Partei ergriffen wurde oder die Darstellung der Klägerin wiedergegeben wurde.

Die in den Berichten erhobenen Vorwürfe waren Anlaß für ein längeres Gespräch, das Andreas K***** von der beklagten Zeitschrift mit der Klägerin führte; dabei nahm Ricardo H***** ein Lichtbild der Klägerin auf. Auf dieser Grundlage wurde der erwähnte Artikel verfaßt.

Die Klägerin begehrt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, Lichtbilder von Lucie L***** im Zusammenhang mit unwahren Tatsachenbehauptungen des Inhaltes, sie hätte als Präsidentin des Wiener Tierschutzvereins Vereinsvermögen veruntreut, zu veröffentlichen.

Die Behauptung: "Ich habe das Gefühl, daß die Präsidentin Vereinsvermögen veruntreut", sei unwahr und ehrenrührig. Auch wenn sie als Äußerung eines Dritten gekennzeichnet sei, werde doch dem Durchschnittsleser durch die Überschrift des Artikels "Die Wölfe im Schafspelz" die Annahme nahegelegt, daß die Klägerin Vereinsvermögen veruntreut habe. Durch die Veröffentlichung gerate die Klägerin in Verdacht, Handlungen begangen zu haben, die ihrem und dem Anstandsgefühl der Durchschnittsleser widersprechen; dadurch würden die berechtigten Interessen der Klägerin verletzt. Diese Interessen seien jedenfalls schutzwürdiger als die der Beklagten an der Veröffentlichung der Bilder. Die Klägerin habe einer solchen Veröffentlichung niemals zugestimmt.

Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Sie habe nie behauptet, daß die Klägerin Vereinsvermögen veruntreut habe. Gegenstand ihrer Veröffentlichung sei ein Zitat, wonach Hannelore R***** das Gefühl habe, die Klägerin veruntreue Vereinsvermögen; die Unrichtigkeit dieses Zitates habe die Klägerin nicht einmal behauptet.

Die Beklagte habe die Grenzen der zulässigen Bildberichterstattung nicht überschritten. Vorgänge um den und im Wiener Tierschutzverein seien für die Öffentlichkeit von erheblichem Interesse. Auch die Klägerin habe sich an der Auseinandersetzung in den Medien beteiligt und für verschiedene Berichte Lichtbilder beigestellt. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten die Klägerin erst nach dem Erscheinen dieser Berichte aufgesucht. Im Anschluß an das Gespräch habe sich die Klägerin photographieren lassen; dabei sei ihr die Absicht bekannt gewesen, die Lichtbilder im Zusammenhang mit einem Artikel über den gegen sie bestehenden Verdacht der Veruntreuung zu veröffentlichen. Die Klägerin habe ihre Zustimmung zur Veröffentlichung nicht eingeschränkt.

Die beanstandete Berichterstattung liege im Interesse der Öffentlichkeit an einer umfassenden Information. Es werde über Verdachtsmomente und Vorerhebungen berichtet, nicht aber behauptet, daß die Klägerin Geld veruntreut habe. Das Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung des Lichtbildes gehe dem der Klägerin am Unterbleiben der Veröffentlichung vor. Die Klägerin könne sich auch deshalb nicht gegen die Bildberichterstattung wehren, weil sie selbst ihr Bild im Zusammenhang mit Berichten über den gegen sie erhobenen Vorwurf der Veruntreuung veröffentlicht habe.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Ein Verstoß gegen § 78 Abs 1 UrhG liege vor, wenn die Veröffentlichung von Personenbildnissen berechtigte Interessen des Abgebildeten verletze. Ob das der Fall ist, hänge insbesondere auch vom beigegebenen Text ab. Der vorliegende Artikel befasse sich mit dem Verdacht, daß die Klägerin strafbare Handlungen begangen habe; ihr Anliegen, daß die Veröffentlichung von Lichtbildern in diesem Zusammenhang unterbleibe, sei grundsätzlich als schutzwürdig anzuerkennen. Eine Interessenabwägung falle jedoch zugunsten der Beklagten aus: In dem beanstandeten Artikel werde klar zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei der Einschätzung, die Klägerin habe Vereinsvermögen veruntreut, um das "Gefühl" eines Dritten handle. Eine Tatsachenbehauptung, wonach die Klägerin Vereinsvermögen veruntreut habe, habe die Beklagte nicht aufgestellt; auch aus diesem Grund sei das Sicherungsbegehren problematisch. Als Präsidentin des Wiener Tierschutzvereins sei die Klägerin eine im öffentlichen Leben stehende Persönlichkeit. In einem solchen Fall sei, soweit ein Zusammenhang mit dieser Sphäre besteht, im Interesse der demokratischen Meinungsbildung und Wertungsfreiheit allenfalls auch eine einseitige Darstellung zulässig. Grobe und unnotwendige Herabsetzungen enthalte der Bericht nicht.

Das Rekursgericht verbot der Beklagten mit einstweiliger Verfügung, "Lichtbilder der Klägerin im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Wiener Tierschutzverein zu veröffentlichen, wenn im Begleittext der Eindruck erweckt wird, die Klägerin habe als Präsidentin des Wiener Tierschutzvereins Vereinsvermögen veruntreut"; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei.

Auch wenn ein aufmerksamer Leser des Artikels erkennen könne, daß es sich bei dem hier beanstandeten, unmittelbar unterhalb des Bildnisses der Klägerin veröffentlichten Satz nicht um eine Aussage der Beklagten, sondern um die wörtlich wiedergegebene Äußerung der Vorsitzenden des Kontrollausschusses des Wiener Tierschutzvereins handelt, sei die graphische Gestaltung geeignet, beim flüchtigen Leser den Eindruck zu erwecken, die Klägerin habe Vereinsvermögen veruntreut. Die Überschrift des Artikels verstärke diesen Eindruck; er sei geeignet, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Das Aussehen der Klägerin sei nicht so allgemein bekannt, daß die Klägerin durch die Veröffentlichung ihres Bildes keinen Nachteil erleiden könnte. Der Einwand der Beklagten, daß ihre Berichterstattung einem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entsprochen habe, sei nicht zielführend.

Der Bildnisschutz entfalle nur insoweit, als die ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung des Abgebildeten reicht. Die Klägerin habe einer Veröffentlichung ihres Bildnisses im Zusammenhang mit dem besonders hervorgehobenen Begleittext nicht zugestimmt. Der einstweiligen Verfügung sei jedoch eine deutlichere, vom Wortlaut des Begehrens abweichende, sich aber mit dessen Wesen deckende Fassung zu geben gewesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wird; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.

Die Rechtsmittelwerberin macht einen Verstoß gegen § 405 ZPO geltend; die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung gehe wesentlich weiter als der Antrag der Klägerin.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, "Lichtbilder von Lucie L***** im Zusammenhang mit unwahren Tatsachenbehauptungen des Inhaltes, sie habe als Präsidentin des Wiener Tierschutzvereins Vereinsvermögen veruntreut, zu veröffentlichen". Demgegenüber hat das Rekursgericht der Beklagten verboten, "Lichtbilder von der Klägerin im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Wiener Tierschutzverein zu veröffentlichen, wenn im Begleittext der Eindruck erweckt wird, die Klägerin habe als Präsidentin des Wiener Tierschutzvereins Vereinsvermögen veruntreut". Damit geht die einstweilige Verfügung tatsächlich über den Antrag hinaus: Das Verbot, im Begleittext einen bestimmten Eindruck zu erwecken, geht weiter als das Gebot, Veröffentlichungen im Zusammenhang mit unwahren Tatsachenbehauptungen eines bestimmten Inhaltes zu unterlassen. Das Rekursgericht hat demnach durch die Umformulierung des Unterlassungsgebotes der Klägerin etwas anderes zugesprochen, als diese begehrt hatte; es hat damit gegen § 405 ZPO verstoßen. Dieser Verstoß begründet keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel, der - wie hier - im Rechtsmittel gerügt werden muß (MR 1989, 143 uva). Da das Rechtsmittel der Beklagten insoweit berechtigt ist, war dem Unterlassungsgebot eine dem Antrag entsprechende Fassung zu geben und das darüber hinausgehende Unterlassungsgebot ersatzlos aufzuheben.

In ihrer Rechtsrüge führt die Rechtsmittelwerberin jene Umstände an, die ihrer Auffassung nach für ein Einverständnis der Klägerin mit der Bildnisveröffentlichung sprechen. Daß die Vorinstanzen den vorliegenden Fall zu Recht nach § 78 UrhG beurteilt haben, zieht sie aber gar nicht in Zweifel. Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch diese Bestimmung soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetztend wirkt (EB zum UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können (MR 1991, 202 uva). Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt worden sind, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind; dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (SZ 63/75 uva). Auf den Schutz berechtigter Interessen kann sich freilich nicht berufen, wer einer Veröffentlichung seines Bildnisses ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Dabei ist allerdings immer zu berücksichtigen, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens eine Zustimmung erteilt wurde; der Schutz des § 78 UrhG entfällt so weit, wie die Zustimmung reicht (SZ 63/75 uva).

Die Klägerin hatte mit einem Mitarbeiter der Beklagten ein längeres Gespräch über die gegen sie und im Zusammenhang mit den Vorgängen im Wiener Tierschutzverein erhobenen Vorwürfe geführt und sich dabei von einem anderen Mitarbeiter der Beklagten fotografieren lassen. Ihr mußte zwar klar sein, daß ihr Bildnis zur Illustration eines Berichtes über die "Affaire Wiener Tierschutzverein" verwendet würde; sie mußte aber nicht mit der Veröffentlichung ihres Bildnisses in Verbindung mit einem blickfangartig herausgehobenen Begleittext rechnen, in welchem ihr die Veruntreuung von Vereinsvermögen vorgeworfen wird. Einer solchen Bildberichterstattung hat sie nicht zugestimmt; ein Einverständnis mit der beanstandeten Veröffentlichung kann weder in ihrer Bereitschaft, dem Mitarbeiter der Beklagten ein Interview zu geben, noch in ihrer Einwilligung, sich für die Beklagte fotografieren zu lassen, gesehen werden.

Die Rechtsmittelwerberin behauptet, daß der hervorgehobene Begleittext als Zitat erkennbar sei. Sie gibt zwar zu, daß die Veröffentlichung ihres Bildnisses mit diesem Begleittext Interessen der Klägerin beeinträchtigt, meint aber, daß ihr Informationsinteresse stärker sei.

Wird das Bild einer Person im Zusammenhang mit abträglichen Äußerungen über den Abgebildeten veröffentlicht, dann werden dessen berechtigte Interessen in jedem Fall verletzt, ohne daß es darauf ankäme, ob es sich dabei um Ausführungen des Artikelverfassers oder um Äußerungen eines anderen handelt (s. MR 1989, 52). Die Klägerin hat ihren Antrag auf das Verbot unwahrer Tatsachenbehauptungen eines bestimmten Inhaltes beschränkt, obwohl § 78 UrhG nur darauf abstellt, ob die Veröffentlichung des Bildnisses berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt. Nach dem Vorbringen der Klage ist die Äußerung, daß die Klägerin Vereinsvermögen veruntreut habe, unwahr. Die Beklagte hat nichts Gegenteiliges behauptet; sie hat dazu nur vorgebracht, eine Veruntreuung von Vereinsvermögen durch die Klägerin gar nicht behauptet, sondern nur das "Gefühl" der Vorsitzenden des Kontrollausschusses im Wiener Tierschutzverein wiedergegeben zu haben. Die Behauptung der Klägerin, der gegen sie erhobene Vorwurf der Veruntreuung sei unwahr, ist daher unbestritten geblieben.

Durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung in Verbindung mit einem solchen Vorwurf werden, wie selbst die Rechtsmittelwerberin zugesteht, die Interessen der Klägerin beeinträchtigt. Entgegen den Revisionsausführungen und der Auffassung des Erstgerichtes steht aber diesem Interesse kein überwiegendes Informationsinteresse der Beklagten gegenüber: Ein solches Informationsinteresse muß sich auf die Veröffentlichung des Bildnisses und nicht auf die des damit zusammenhängenden Berichtes beziehen (MR 1990, 224 mit Anm von M.Walter; SZ 63/75). Ein Interesse der Beklagten an der beanstandeten Bildnisveröffentlichung ist aber nicht zu erkennen: Die Öffentlichkeit kann über die Vorgänge im Wiener Tierschutzverein auch ohne gleichzeitige Veröffentlichung eines Bildnisses der Klägerin mit herabsetzendem Begleittext informiert werden. Das Interesse der Klägerin am Unterbleiben der Veröffentlichung ist auch nicht etwa deshalb gering anzusetzen, weil sich die Klägerin fotografieren ließ und ihr Lichtbild für Berichte über den Wiener Tierschutzverein zur Verfügung stellte; daraus kann allenfalls ein mangelndes Interesse am Unterbleiben unschädlicher Bildnisveröffentlichungen, nicht aber solcher mit herabsetzendem Begleittext abgeleitet werden.

Die Abwägung der beiderseitigen Interessen fällt somit eindeutig zugunsten der Klägerin aus (zur Interessenabwägung siehe Rehm, Das Recht am eigenen Bild, JBl 1962, 1 ff; Dittrich, Der Schutz der Persönlichkeit nach österreichischem Urheberrecht ÖJZ 1970, 533; SZ 63/75 ua); deren berechtigtem Interesse am Unterbleiben von Bildnisveröffentlichungen mit herabsetzendem Begleittext steht kein gleichwertiges Veröffentlichungsinteresse der Beklagten gegenüber.

Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1, §§ 402, 78 EO, § 43 Abs 2 ZPO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 402, 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.

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