Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wer ausdrücklich oder unter Umständen, die keinen Zweifel bestehen lassen, der öffentlichen Verwendung seines Bildnisses zugestimmt hat, kann sich der Veröffentlichung der mit seinem Einverständnis geschaffenen Abbildung nicht nachträglich unter Berufung auf § 78 UrhG widersetzen (EB z UrhG, in Peter, Urheberrecht 617); er hat damit auf die Geltendmachung des Schutzrechtes verzichtet, auch wenn ohne diese Erlaubnis die Verletzung eines berechtigten Interesses anzunehmen wäre (Peter aaO 225 Anm 5 zu § 78; Dittrich, Der Schutz der Persönlichkeit nach österreichischem Urheberrecht, ÖJZ 1970, 533 ff [534]). Nach ständiger Rechtsprechung können daher berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinne des § 78 UrhG von vornherein nicht verletzt sein, wenn er der Bildnisveröffentlichung, so wie sie geschehen ist, zugestimmt hat. Der Schutz entfällt freilich nur soweit, als die Zustimmung des Abgebildeten reicht, weshalb in jedem Einzelfall zu prüfen ist, für welchen Zweck und in welchem Zusammenhang die Zustimmung erteilt wurde (ÖBl 1977, 22 - Kinderdorfeltern mwN; ÖBl 1980, 166 - Österreich-Spiegel; MR 1989, 52 - Roter Baron II; ÖBl 1990, 187 - Thalia; MR 1990, 192 - System Konzept; ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit; ÖBl 1995, 186 - Lebensberater; MR 1996, 33).
Soweit die Vorinstanzen im vorliegenden Fall eine Zustimmung der Klägerin zur Veröffentlichung ihres Lichtbildes im Zusammenhang mit der gegen sie wegen Verdachtes mehrfachen Mordes geführten Strafuntersuchung im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen bejaht haben, hält sich diese Auffassung durchaus im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Klägerin hat ja nicht nur vor einer großen Zahl von Journalisten und Bildreportern für die Herstellung von Aufnahmen posiert, sondern dabei auch - im Bewußtsein, daß deren Interesse auf die Mordvorwürfe zurückgeht - sich selbst als die "schwarze Witwe" und die "Giftmörderin" bezeichnet. Von einer Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte, kann keine Rede sein. Daß die Klägerin sich damals unter "enormem Druck" befunden hat, mag zutreffen; daß sie damals aber nicht handlungsfähig gewesen wäre, wurde in erster Instanz nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage.
Da schon die Zustimmung der Klägerin ihrem Unterlassungsanspruch im Wege steht, braucht auf die übrigen Einwendungen dagegen nicht eingegangen zu werden.
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