Rechtssatz
Der dem Unterlegenen beigetretene Nebenintervenient kann vom siegreichen Prozessgegner nicht zum Kostenersatz herangezogen werden.
3 Ob 539/90 | OGH | 27.06.1990 |
Beisatz: Ebensowenig der streitgenössische Nebenintervenient. (T1)<br/>Veröff: SZ 63/116 |
9 Ob 68/14m | OGH | 27.11.2014 |
Beisatz: Den in der Revisionsbeantwortung der Klägerin wegen der Beteiligung des Nebenintervenienten am Revisionsverfahren verzeichneten Streitgenossenzuschlag hat der Beklagte zu tragen. (T2) |
2 Ob 236/14s | OGH | 08.06.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Der Klägerin sind trotz gesonderter Rekursbeantwortungen nur die Kosten einer Rechtsmittelbeantwortung samt Streitgenossenzuschlag, soweit ein solcher verzeichnet wurde (vgl 2 Ob 85/11f), zu ersetzen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0040OB00313_8600000_001
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