Rechtssatz
Der Dienstvertrag im Sinne des § 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers, also durch seine Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Dienstgebers gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Tätigkeit - äußert.
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4 Ob 73/78 | OGH | 05.09.1978 |
Veröff: Arb 9714 |
4 Ob 117/78 | OGH | 29.05.1979 |
Beisatz: Boxervertrag (Managervertrag). (T1) <br/>Veröff: SZ 52/87 = Arb 9796 = DRdA 1980,53 = DRdA 1981,232 (mit Anmerkung von Schrammel) |
4 Ob 104/80 | OGH | 19.05.1981 |
Veröff: SZ 54/75 = ZAS 1982,10 (mit Anmerkung Tomandl) = Arb 9972 = DRdA 1982,191 (Anmerkung von Strasser) = JBl 1982,500 |
4 Ob 143/80 | OGH | 15.09.1981 |
Beisatz: Rundfunkbediensteter (T2) |
4 Ob 51/81 | OGH | 17.11.1981 |
Beisatz: Regisseur beim ORF. (T3) <br/>Veröff: JBl 1982,552 = Arb 10060 |
4 Ob 8/81 | OGH | 16.03.1982 |
Beisatz: Rundfunkmitarbeiter (T4) <br/>Veröff: Arb 10096 = DRdA 1985,395 (Wachter) |
7 Ob 633/82 | OGH | 23.11.1982 |
Auch; Veröff: GesRZ 1983,150 = Arb 10196 |
8 Ob 517/82 | OGH | 07.07.1983 |
Auch |
14 Ob 79/86 | OGH | 03.06.1986 |
Veröff: RdW 1986,349 = Arb 10529 |
9 ObA 52/88 | OGH | 13.04.1988 |
Veröff: RdW 1989,29 = ZAS 1989,136 (Schöffl) |
9 ObA 219/89 | OGH | 27.09.1989 |
Beisatz: Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, der in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen hat. (T6) Veröff: MR 1990,32 = WBl 1990,77 |
9 ObA 289/90 | OGH | 07.11.1990 |
Beis wie T5; Beisatz: Wirtschaftliche Unselbständigkeit bildet einen wesentlichen Hinweis auf die maßgebliche persönliche Abhängigkeit. (T7) <br/>Veröff: MR 1991,242 |
9 ObA 35/91 | OGH | 10.04.1991 |
Beis wie T5; Veröff: RdW 1991,301 = ecolex 1991,556 |
8 Ob 28/93 | OGH | 22.12.1993 |
Auch; Beisatz: Hier: Dies ist dann nicht gegeben, wenn ein Geschäftsführer mit einem Anteil von fünfundneunzig Prozent am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist. (T8) |
9 ObA 189/95 | OGH | 20.12.1995 |
Beisatz: Hier: Im gegenständlichen Fall in den Betrieb eingebundener Journalist - bejaht. (T9) |
8 ObA 2158/96b | OGH | 26.06.1997 |
Beis wie T6; Beisatz: Hiebei ist nicht auf die Bezeichnung und Gestaltung des schriftlichen Vertrages, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen (T10)<br/>Beisatz: Hier: Lehrerinnen in Lernhilfskursen für Mittelschüler - bejaht. (T11) |
8 ObA 2347/96x | OGH | 28.08.1997 |
Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Im gegenständlichen Fall bei einem Detektiv bejaht. (T12) <br/>Veröff: SZ 70/167 |
8 ObA 287/97g | OGH | 29.01.1998 |
Beis wie T6; Beisatz: Ebenso wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt ist oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Immobilienvermittlerin, die zum Großteil als kaufmännische Angestellte Bürodienste versah. (T14) <br/>Veröff: SZ 71/14 |
9 ObA 78/98f | OGH | 19.08.1998 |
Beisatz: Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle allgemein vorliegen und können in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. (T15) |
9 ObA 292/98a | OGH | 23.12.1998 |
Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Abgrenzung zwischen freiem Dienstvertrag und echtem Dienstvertrag. (T16) |
8 ObS 268/98i | OGH | 08.07.1999 |
Beis wie T6; Beis wie T15; Veröff: SZ 72/116 |
8 ObA 26/99b | OGH | 08.07.1999 |
Beis wie T6 nur: Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers. (T17)<br/>Beisatz: Die Pflicht seine Arbeitskraft kontinuierlich zur Verfügung zu stellen spricht ebenso wie die Vereinbarung einer monatsweisen Entlohnung für das Vorliegen eines echten Arbeitsvertrages. Die Möglichkeit Hilfstätigkeiten zu substituieren indiziert für sich allein noch nicht das Vorliegen eines freien Dienstvertrages. (T18) |
9 ObA 259/00d | OGH | 06.12.2000 |
Beis wie T15; Beisatz: Hier: Sprachlehrer. (T19) |
9 ObA 276/00d | OGH | 24.01.2001 |
Vgl auch; Beis wie T17; Beisatz: Die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers äußert sich darin, dass er über seine Leistung nicht frei bestimmen kann, sondern in Unterordnung in den Organismus des Betriebes prinzipiell Weisungen unter Kontrolle des Arbeitgebers unterworfen ist. (T20)<br/>Beisatz: Hier: Vertrag über die Erbringung von EDV-Leistungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten - § 44 IPRG oder § 36 IPRG? (T21) |
8 ObA 5/02x | OGH | 29.08.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier im Fall eines Künstlermanagementvertrages mit einer Schauspielschülerin verneint. (T22) |
8 ObA 68/02m | OGH | 17.10.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Die Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus. (T23) |
9 ObA 78/03s | OGH | 09.07.2003 |
Beis wie T10; Beis wie T15 nur: Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. (T24)<br/>Beisatz: Allein die wirtschaftliche Unselbständigkeit ist kein entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen einem eigentlichen Dienstvertrag und sonstigen Vertragsverhältnissen. (T25) |
8 ObA 45/03f | OGH | 30.10.2003 |
Auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Merkmale sind vor allem Weisungsgebundenheit, die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Einbindung der Dienstleistung in ein betriebliches Weisungsgefüge und die Beistellung des Arbeitsgerätes durch den Dienstgeber. (T26)<br/>Beisatz: Ob Zeitungs- und Werbemittelzusteller als echte Arbeitnehmer anzusehen sind, lässt sich nur anhand der konkreten Vertragsgestaltung beantworten, soweit sie mit der tatsächlichen Handhabung des Vertragsverhältnisses übereinstimmt. (T27) |
8 ObA 86/03k | OGH | 13.11.2003 |
Auch; Beis wie T10; Beis wie T15; Beisatz: Die für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sprechenden Merkmale sind vor allem Weisungsgebundenheit, die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle auswirkt und schließlich die Beistellung des Arbeitsgerätes durch den Dienstgeber. (T28)<br/>Veröff: SZ 2003/145 |
8 ObA 44/03h | OGH | 25.11.2003 |
nur: Der Dienstvertrag im Sinne des § 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers, also durch seine Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Dienstgebers gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert. (T29)<br/>Beisatz: Entscheidend ist dabei, ob Merkmale der persönlichen Abhängigkeit nach der tatsächlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehung überwiegen. (T30) |
9 ObA 118/07d | OGH | 19.12.2007 |
Auch; Beisatz: Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sowohl vom freien Dienstvertrag als auch vom Werkvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber. (T31) |
8 ObS 3/08m | OGH | 10.07.2008 |
Auch; Beisatz: Durch die Erlangung der Alleingesellschafterstellung an der GmbH durch eine Arbeitnehmerin endet deren Stellung als Arbeitnehmerin dieser GmbH, weil durch die Erlangung der Alleingesellschafterstellung an der GmbH die persönliche Abhängigkeit, die bestimmend für die Qualifikation als Arbeitnehmer ist, wegfällt. (T32) |
8 ObS 4/09k | OGH | 23.02.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Lediglich auf Grund der Einschränkungen aus dem Treuhandvertrag besteht keine einem Arbeitsverhältnis entsprechende Unterworfenheit des die Gesellschaftsanteile treuhändig haltenden Alleingesellschafters, der das Unternehmen auch eigenverantwortlich zu führen hatte, unter die funktionelle Autorität eines Dienstgebers im Sinne einer organisatorischen Gebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle. (T33) |
9 Ob 79/08w | OGH | 01.04.2009 |
Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Es fehlt die für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses notwendige persönliche Abhängigkeit eines GmbH-Geschäftsführers, wenn dieser über die von ihm gegründete Privatstiftung, die seither 95%ige Mehrheitsgesellschafterin der GmbH ist, in der Lage ist, maßgebenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zu nehmen. (T34)<br/>Veröff: SZ 2009/44 |
8 ObS 6/09d | OGH | 30.07.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Typischerweise keine persönliche Abhängigkeit eines Gesellschafters mit beherrschendem Einfluss auf die Gesellschaft, auch wenn dieser die Gesellschaftsanteile nur treuhändig hält. (T35) |
9 ObA 16/12m | OGH | 26.11.2012 |
Auch; Beis ähnlich wie T30; Beisatz: Hier: Hebamme. (T36) |
5 Ob 113/14z | OGH | 25.07.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Hausbesorgertätigkeit. (T37) |
9 ObA 43/20v | OGH | 25.11.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: redaktionelle Mitarbeiterin. (T38) |
Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0040OB00020_7800000_001
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