European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E119931
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren werden, soweit die klagende Partei eine Enteignungsentschädigung geltend macht, aus Anlass der Revision als nichtig aufgehoben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs in diesem Umfang zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen bleiben unberührt.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.423,69 EUR (darin 403,95 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer zweier landwirtschaftlich genutzter Liegenschaften, die durch eine im Eigentum der beklagten Partei stehende Bahnlinie getrennt werden. Seit 1912 bestehen zwei nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge, die vom Kläger bzw seinen Rechtsvorgängern benutzt wurden. Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr schrieb 1986 mit zwei Bescheiden die näheren Bedingungen der Benützung dieser Bahnübergänge vor.
Nach einer Novelle der Eisenbahnkreuzungs-verordnung im Jahre 2012 überlegte die beklagte Partei Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit bei sensiblen Übergängen und auch eine Beschrankung einer der beiden verfahrensgegenständlichen Übergänge. Bisher mussten die Züge in Annäherung an die Kreuzungen Signaltöne abgeben, was immer wieder zu Beschwerden der Anrainer führte. Der beklagten Partei wurde 2014 die (bescheidmäßige) eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß §§ 31 ff Eisenbahngesetz (EisbG) zum Rückbau der beiden Eisenbahnübergänge „unter der Voraussetzung des Erwerbs der erforderlichen Rechte“ erteilt. Diese Baugenehmigung erlischt drei Jahre nach ihrer Rechtskraft. Bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz im Februar 2017 erfolgte kein Rückbau.
Ende 2013 errichtete die beklagte Partei bei einem der Bahnübergänge eine Schrankenanlage. Die Benützung dieses Bahnübergangs wäre für den Kläger mit einem Schlüssel möglich, den ihm die beklagte Partei bei Anerkennung der von ihr unter Berufung auf § 47a EisbG erlassenen Benützungsbedingungen ausfolgen würde. Diese Bedingungen sehen vor, dass vor der Öffnung des Schrankens der zuständige Fahrdienstleiter zu verständigen ist, wofür die beklagte Partei ein Handy kostenlos zur Verfügung stellt. Der Posten ist rund um die Uhr besetzt. Zirka zehn Benützungsberechtigte derartiger nicht-öffentlicher Bahnübergänge waren mit dieser Vorgangsweise einverstanden. Der Kläger lehnte jedoch ab.
Der Kläger begehrt 120.000 EUR als „öffentlich-rechtliche“ Enteignungsentschädigung bzw als Umwegentschädigung analog § 18 Abs 1 Eisenbahn-enteignungsgesetz (EisbEG) und unter Berufung auf § 365 ABGB, hilfsweise als Schadenersatz. Er behauptet ein dingliches Nutzungsrecht (Wegerecht) an den zwei Bahnübergängen. Die im Jahr 1986 erlassenen Bescheide legten die Bedingungen der Nutzung der Bahnübergänge fest, woran sich der Kläger strikt gehalten habe.
Die beklagte Partei habe die eisenbahnbehördliche Baugenehmigung für den Rückbau der Bahnübergänge beantragt und sei zum Rückbau nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Durch die Baugenehmigung sei der Kläger in Bezug auf seine Wegerechte enteignet worden und habe gemäß §§ 18 ff EisbG und gemäß dem EisbEG einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Zudem stehe ihm wegen Verletzung seiner (dinglichen) Wegerechte eine Entschädigung bzw Schadenersatz wegen der Beschrankung eines Bahnübergangs zu. Der Kläger stützt sich auch auf § 365 ABGB und brachte vor, dass dieser Anspruch weder von einem Verschulden noch einem rechtswidrigem Verhalten der beklagten Partei abhänge. Der schadenersatzrechtliche Anspruch gründe sich auch auf rechtsmissbräuchliches Verhalten der beklagten Partei, weil diese kein Enteignungverfahren eingeleitet habe und damit sein Grundrecht auf Eigentum und sein Recht auf Entschädigung unterwandert habe. Bei der Bewirtschaftung seines auf der anderen Bahnseite gelegenen Feldes müsse er seit der Beschrankung mangels Schlüssels ständig einen Umweg in Kauf nehmen.
Dem Kläger gebühre eine Entschädigung von 137.595,22 EUR inkl USt, wovon er vorerst lediglich 120.000 EUR geltend mache. Die Höhe der Entschädigung ergebe sich aus einer anerkannten Berechnungsmethode der oberösterreichischen Landwirtschaftskammer. Dieser Rechenmethode lägen die Größe der zu bewirtschaftenden Felder, die Umweglänge, ein sogenannter Entschädigungswert sowie ein Zuschlag wegen der intensiven, biolandwirtschaftlichen Nutzung, Strohbergung und Mistverbringung zugrunde, wobei eine Kapitalisierung vorzunehmen sei. Hilfsweise begehrt der Kläger 8.191,25 EUR als (anteilige) Umwegentschädigung für die bisher vergangenen 1.073 Tage und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle Schäden, die dem Kläger aus dem Enteignungsereignis zukünftig entstehen.
Hilfsweise stellte der Kläger einen Antrag auf beschlussmäßige Festsetzung der Enteignungsentschädigung nach dem EisbEG und führte dazu aus, dass im Fall einer Legalenteignung das Gericht unmittelbar angerufen werden könne, wobei er darauf verwies, „dass eine solche Entschädigung wegen Enteignung im Verfahren Außerstreitsachen geltend zu machen wäre“.
Das Erstgericht deutete die Klage zunächst als außerstreitigen Antrag, den es a limine wegen Verspätung zurückwies.
Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das zweitinstanzliche Gericht als Rekursgericht Folge, hob den Zurückweisungsbeschluss auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des streitigen Verfahrens über die Klage auf. Eine Bestätigung der Zurückweisung aus der Erwägung, dass für öffentlich-rechtliche Ansprüche der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig sei, habe nicht zu erfolgen, weil der Kläger „neben dem öffentlich-rechtlichen Anspruch“ auch ein dingliches Nutzungsrecht an beiden Bahnübergängen behaupte.
Die danach ins Verfahren einbezogene beklagte Partei wandte die Unschlüssigkeit der Klage hinsichtlich des Klagsgrund und der Höhe ein und brachte vor, dass die bloß obligatorische Berechtigung des Klägers an der Benützung der Bahnübergänge keine wie immer geartete Entschädigung rechtfertige. Eine allfällige Enteignung wäre im Sinne des § 35 EisbG (gemeint: § 35 EisbEG) noch nicht vollzogen, weil der Rückbau bisher noch nicht erfolgt sei. Die behördliche Baugenehmigung sei kein Enteignungsbescheid, eine Entschädigung könne deswegen nicht verlangt werden. Soweit eine Enteignung vorläge und sich der Kläger auf § 365 ABGB stütze, sei der diesbezügliche Anspruch gemäß den Bestimmungen der §§ 11 ff EisbEG, insbesondere in Form eines Enteignungsbescheids durch die Verwaltungsbehörde, festzulegen. Eine Entschädigung nach § 365 ABGB sei daher ausschließlich nach den Verfahrensbestimmungen des EisbEG geltend zu machen. Mangels Entschädigungsbescheids bleibe der ordentliche Rechtsweg unzulässig. Die Absperrung durch den Schranken sei keine Enteignung. Das Auf‑ und Zusperren des Schrankens sei einem Umweg nicht gleichzuhalten und belaste den Kläger jedenfalls nur in einem zu tolerierenden Ausmaß. Der Kläger habe sich zudem geweigert, einen Schlüssel zum Bedienen des Schrankens anzunehmen und die Nutzungsbedingungen nach § 47a EisbG anzuerkennen. Durch die Nichtakzeptanz dieser Bedingungen setze sich der Kläger selbst ins Unrecht und verwirke von vornherein jegliche Ansprüche. Die beklagte Partei unterliege keinem behördlichen Bauauftrag. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückbau der beiden Bahnübergänge, der ihn nach seinem Vorbringen massiv belasten würde. Die mangelnde Inanspruchnahme der Baugenehmigung könne daher nicht rechtsmissbräuchlich sein. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers scheitere am Fehlen eines Schadens, der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens.
Soweit ein Wegerecht des Klägers bestehe, sei dieses laut Bescheiden des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aus dem Jahr 1986 auf eine Breite von 2,5 m beschränkt. Dementsprechende Behauptungen des Klägers, wonach er wegen zu geringer Breite in der Ausübung seiner Rechte aufgrund der Beschrankung beschränkt sei, gingen damit ins Leere.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren samt den Eventualbegehren mit Urteil ab. Der Anspruch auf Enteignungsentschädigung sei mangels Enteignung abzuweisen. Die Baugenehmigung verpflichte die beklagte Partei nicht zum Rückbau der Bahnübergänge, ein solcher sei auch nicht erfolgt. Einen der beiden Übergänge könne der Kläger nach wie vor wie bisher benützen. Die Nichtbenützung des zweiten Übergangs liege in der Ingerenz des Klägers. Er habe es in der Hand, den angebotenen Schlüssel und das Handy anzunehmen sowie die Benützungsbedingungen zu akzeptieren. Der Kläger begehre eine Umwegentschädigung, ohne jedoch tatsächlich gezwungen zu sein, einen Umweg auf sich zu nehmen. Den weiteren hilfsweise gestellten Antrag auf beschlussmäßige Festsetzung der Enteignungsentschädigung wies das Erstgericht (erkennbar mit Beschluss) rechtskräftig ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Insoweit sich die Klage auf den Baugenehmigungsbescheid stütze, liege Unschlüssigkeit vor, weil dieser Bescheid nicht in einen Enteignungsbescheid umgedeutet werden könne. Der Zuspruch einer Enteignungsentschädigung sei im Prozess nicht vorgesehen. Mangels Rückbaus der Bahnübergänge habe der Bescheid dem Kläger auch keinen Schaden verursacht. Bezüglich der errichteten Bahnschranken sei die Klage schlüssig. Das Berufungsgericht verneinte unter Hinweis auf die Entscheidung 5 Ob 30/14v eine Ersitzung eines dinglichen Nutzungsrechts (Servitut) durch den Kläger bzw dessen Rechtsvorgänger. Aus den Bescheiden des Jahres 1986 könne der Kläger aber eine Nutzung mit dinglicher Wirkung für sich in Anspruch nehmen. Durch die Beschrankung sei für den Kläger eine Verschlechterung gegenüber der durch den Bescheid aus 1986 eingetretene Rechtslage erfolgt. Dessen ungeachtet sei die Vorgangsweise der beklagten Partei durch § 47a EisbG gedeckt, weil das Eisenbahnunternehmen nach dieser Bestimmung verpflichtet sei, aus Sicherheitsgründen Bedingungen vorzuschreiben. Die beklagte Partei habe hier als (öffentlich-rechtlich) Beliehene agiert. Die Sicherheitsauflagen seien nicht überzogen, weshalb keine Schikane vorliege. Das Berufungsgericht legte die bescheidmäßigen Benützungsbedingungen aus 1986 dahin aus, dass diese keine Überquerung der Geleise mit überbreiten Fahrzeugen (zB Mähdreschern) erlaubten.
Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, es sei der Entscheidung 5 Ob 30/14v nicht darin gefolgt, dass der Kläger eine Erschwernis der bisherigen Benützung mangels rechtsgeschäftlicher Zustimmung hinnehmen müsse.
Mit seiner Revision beantragt der Kläger die Abänderung des Berufungsurteils im stattgebenden Sinn, hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Zulässigkeit seines Rechtsmittels stützt er im Wesentlichen darauf, dass das Berufungsgericht von der Entscheidung 5 Ob 30/14v abgewichen sei. Demnach könnten die im Jahr 1986 festgelegten Nutzungsbedingungen nicht einseitig abgeändert werden.
Die Revision ist zulässig, weil eine von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit vorliegt (10 Ob 68/14v). Insoweit die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht als nichtig aufzuheben waren, ist die Revision nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Aus Anlass der Revision ist vorerst die im Umfang des auf eine Enteignungsentschädigung gerichteten Begehrens gegebene Nichtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen wahrzunehmen und die Klage diesbezüglich zurückzuweisen.
1.1 Das Berufungsgericht hat als Rekursgericht mit seinem Beschluss vom 7. November 2016 die vom Erstgericht a limine ausgesprochene Klagszurückweisung behoben. Dabei war es der beklagten Partei verwehrt, sich am Prüfungsverfahren zu beteiligen (2 Ob 219/13i; RIS‑Justiz RS0039200 [T25]). Bei der hier vorliegenden Konstellation kann dabei keine Bindungswirkung nach § 42 Abs 3 JN eintreten (1 Ob 66/02s). Zwar liegt eine bindende Entscheidung auch dann vor, wenn in den Urteilsgründen der Vorinstanzen die Rechtswegzulässigkeit bejaht wurde (RIS‑Justiz RS0114196, RS0039774). In den Urteilen der Vorinstanzen fand eine solche Auseinandersetzung mit der eingewandten Unzulässigkeit des Rechtswegs aber nicht statt.
1.2 Der Kläger qualifiziert den eisenbahnbehördlichen Baugenehmigungsbescheid aus dem Jahr 2014 als Enteignungsbescheid und stützt den von ihm geltend gemachten Entschädigungsanspruch analog auf das EisbG iVm mit EisbEG sowie auf § 365 ABGB. Wegen der Enteignung stehe ihm ein „öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch“ bzw ein entsprechender Anspruch auf Umwegentschädigung zu.
1.2.1 Wenngleich der Anspruch auf Enteignungsentschädigung privatrechtlicher Natur ist (RIS‑Justiz RS0034571), ist die Zulässigkeit des Rechtswegs hier wegen § 18 EisbEG zu verneinen. Diese Bestimmung lautet:
§ 18. (1) Gegen den Bescheid der Behörde kann im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist aber unzulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen steht es frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht (Abs. 2) zu begehren. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.
(2) Für die Entscheidung über die Entschädigung ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt.
(3) Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien im Enteignungsbescheid hinzuweisen.
Damit normiert der Gesetzgeber für das eisenbahnrechtliche Enteignungsverfahren eine sogenannte sukzessive Kompetenz (zB 2 Ob 38/12w; 1 Ob 138/13w).
1.2.2 Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs liegt die Unzulässigkeit des Rechtswegs vor, wenn eine gesetzliche Regelung ein vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren zwingend vorsieht und das Gericht schon vor Einleitung oder Abschluss des Verwaltungsverfahrens angerufen wird. Ein dennoch gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen (1 Ob 135/07w; 2 Ob 171/08y; RIS‑Justiz RS0122665, RS0127276).
1.2.3 Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen liegt mit der eisenbahnrechtlichen (Rück-)Baugenehmigung gar kein Enteignungsbescheid vor. Der Bescheid aus dem Jahr 2014 entzieht dem Kläger kein vermögenswertes Privatrecht; vielmehr wurde die Genehmigung ausdrücklich unter der „Voraussetzung des Erwerbes der erforderlichen Rechte“ erteilt. Der Revisionswerber verweist in diesem Zusammenhang selbst auf die Rechtsprechung des VfGH (B 1965/06), wonach eine derartige Genehmigung als Grundlagenbescheid Bedeutung (erst) für das nachfolgende Enteignungsverfahren hat.
1.3 Die Zulässigkeit des Rechtswegs kann auch nicht deshalb bejaht werden, weil der Kläger sich auch auf § 365 ABGB stützt. Ob und in welchem Umfang die Enteignung eine Entschädigungspflicht des Begünstigten auslöst, ist dem betreffenden Enteignungsgesetz und nicht § 365 ABGB zu entnehmen (Winner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 365 ABGB Rz 28; 3 Ob 500/60 EvBl 1962/55; 4 Ob 513/84 SZ 59/167).
1.3.1 Das hier einschlägige EisbEG verpflichtet das Eisenbahnunternehmen in § 4 leg cit zur Schadloshaltung des Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile „gemäß § 365 ABGB“. Das Gesetz sieht vor, dass über die Enteignungsentschädigung von der zuständigen Behörde im Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist (vgl §§ 11, 16 und 17 EisbEG). Wie zuvor aufgezeigt, können diesbezüglich die Gerichte im Anwendungsbereich des EisbEG im Rahmen der sukzessiven Kompetenz angerufen werden. Sehen Vorschriften Entschädigungen vor, ist dies als abschließende Ordnung der Entschädigungsfrage anzusehen (7 Ob 72/00i [auch bei einer sogenannten Legalenteignung]).
1.3.2 Damit kann im Anwendungsbereich des EisbEG die Zulässigkeit des Rechtswegs eines klagsweise geltend gemachten Anspruchs auf Enteignungsentschädigung wegen einer behaupteten Enteignung durch einen Verwaltungsbescheid nicht mit Hinweis auf § 365 ABGB (damit auch nicht mit der Bezeichnung als „Schadenersatzanspruch analog § 365 ABGB“) unter Außerachtlassung der Vorschriften des EisbEG begründet werden.
1.4 Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aus Anlass der Revision, soweit damit über die im Zusammenhang mit der (vom Kläger zu Unrecht als Enteignungsbescheid qualifizierten) eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung vom März 2014 geltend gemachten Ansprüche auf Enteignungsentschädigung abgesprochen wurde, aufzuheben und die Klage insoweit zurückzuweisen. Keine Änderung erfahren dadurch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen (vgl 1 Ob 270/98g).
Wegen der eindeutigen Rechtslage zur sukzessiven Kompetenz im EisbEG und des Umstands, dass die beklagte Partei die Unzulässigkeit des Rechtswegs bei erster Gelegenheit eingewandt hat, ist dem Kläger anzulasten, dass er das Verfahren im aufgehobenen Umfang eingeleitet und fortgesetzt hat (§ 51 Abs 1 ZPO).
1.5 Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass das Erstgericht den hilfsweise auf eine behauptete Legalenteignung gestellten Antrag auf beschlussmäßigen Zuspruch einer Entschädigung nach dem EisbEG rechtskräftig abwies. Dieser Antrag ist daher nicht mehr Gegenstand des drittinstanzlichen Verfahrens.
2. Insoweit der Kläger aus der Einschränkung des behaupteten Nutzungsrechts sonstige Ansprüche geltend macht, ist die Revision nicht berechtigt.
2.1 Das noch in dritter Instanz aufrecht erhaltene Argument der Schikane verfängt nicht. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt Schikane zwar nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (RIS‑Justiz RS0026265). Die Verneinung des auf die Errichtung der Schranken gestützten Schikanevorwurfs durch das Berufungsgericht entspricht dieser Rechtsprechung, weil die beklagte Partei mit der Beschrankung wichtige Sicherheitsinteressen verfolgt, die das Interesse des Klägers auf uneingeschränkte Überquerung überwiegen (siehe Punkt 2.6).
2.2 Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, ob dem Eisenbahnunternehmen nach § 47a EisbG ein einseitiges Abgehen von den bisherigen Benützungsbedingungen offensteht oder ob – im Sinne der Entscheidung 5 Ob 30/14v – Benützungsbedingungen (nunmehr) als privatrechtlich zu qualifizieren sind und das Einvernehmen mit allen Berechtigten erforderlich ist, ist nicht entscheidungsrelevant. Die zitierte Bestimmung lautet wie folgt:
Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge
§ 47a. Nicht‑öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden.
2.3 In dritter Instanz blieb strittig, ob dem Kläger ein dingliches oder obligatorisches Nutzungsrecht an den Bahnübergängen zusteht, aus dem er Schadenersatzansprüche wegen der behaupteten Erforderlichkeit von Umwegen ableitet (sogennante Umwegsentschädigung). Die dazu vom Berufungsgericht nur mit Rechtssatz zitierte Entscheidung 6 Ob 60/73 ist nicht einschlägig, weil sie ein im in sukzessiver Kompetenz ergangenes außerstreitiges Verfahren über einen Antrag auf Enteignungsentschädigung betrifft. Die auf Enteignungsentschädigung gestützten Ansprüche sind aber nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens (siehe oben Punkt 1).
2.4 Unterstellt man zu Gunsten des Klägers, dass ihm dingliche Wegerechte zustehen und die beklagte Partei gleich einem mit einer Dienstbarkeit belasteten Grundeigentümer die Nutzung der Übergänge mangels Einvernehmen grundsätzlich im bisherigen Umfang zu gestatten hat, lässt sich daraus für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch bzw das daraus abgeleiteten Feststellungsbegehren für künftige Schäden nichts gewinnen.
2.5 Nach gesicherter Rechtsprechung lassen sich bei einem Eingriff in ein dingliches Wegerecht nach allgemeinen Grundsätzen prinzipiell Schadenersatzansprüche ableiten (6 Ob 33/66 SZ 39/21; RIS‑Justiz RS0106908). Bereits das Vorbringen des Klägers schließt einen derartigen Schadenersatzanspruch nach allgemeinen Grundsätzen aber aus, weil die geltend gemachte Umwegentschädigung weder vom Verschulden noch von einem rechtswidrigen Verhalten der beklagten Partei abhängen soll und der Kläger auch klargestellt hat, dass damit „nicht Schadenersatz im engeren Sinn nach dem 30. Hauptstück des ABGB“ begehrt werde.
2.6 Hinzu kommt, dass auch ein dinglich Berechtigter keinen lückenlosen Schutz vor einseitigen und seine Rechtspositionen einschränkenden Änderungen durch den mit einem Wegerecht Belasteten genießt.
2.6.1 Selbst wenn man § 47a EisbG – wie vom Kläger vertreten – dem privatrechtlichen Regime unterstellt, müsste er die von der gesicherten Rechtsprechung als zulässig erachteten einseitigen Einschränkungen bei einem dinglichen Wegerecht in Kauf nehmen, sofern diese Beschränkungen die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden (RIS‑Justiz RS0011740), was bei der der Entscheidung 5 Ob 30/14v zugrundeliegenden Konstellation zu verneinen war.
2.6.2 Dafür ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der auch nachträgliche wesentliche Änderungen der Umstände zu berücksichtigen sind (RIS‑Justiz RS0011733 [T16, T18]). Es ist in der Rechtsprechung vor diesem Hintergrund anerkannt, dass besondere Interessen sogar die Errichtung eines versperrten Tores oder Schrankens gegen Übergabe der Schlüssel rechtfertigen können (5 Ob 667/82 SZ 56/46; RIS‑Justiz RS0011744 [T8], RS0106411; vgl auch 1 Ob 304/01i und 10 Ob 83/16b, wonach zwar in casu die Sperre unzulässig war, ein schutzwürdiges Interesse des Servitutsbelasteten aber im Allgemeinen nicht ausgeschlossen wurde).
2.6.3 Die gebotene Interessensabwägung schlägt hier zugunsten der beklagten Partei aus. Dies auch unter Bedachtnahme auf die von ihr zu gewährleistende Verkehrssicherheit, der Rücksichtnahme auf Anrainerbeschwerden und den bereits vom Erstgericht herausgestrichenen Umstand, dass dem Kläger die Benützung des beschrankten Übergangs zumutbar ist. Auch das Berufungsgericht hat (ungeachtet seiner von 5 Ob 30/14v abweichenden Auslegung des § 47a EisbG) einseitig verfügte (nicht schikanöse) Sicherheitsauflagen eines Eisenbahnunternehmens als zulässig erachtet, selbst wenn die Bestimmung privatrechtlich zu deuten sei. Selbst der Kläger anerkennt in seinem Rechtsmittel die von der beklagten Partei zu wahrenden Sicherheitsbedürfnisse.
2.6.4 Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze ist bereits aus den unstrittig gebliebenen Feststellungen eine unzulässige Erschwerung der bisher im Rahmen der Bedingungen von 1986 ausgeübten Benützung des Übergangs zu verneinen. Schadenersatzansprüche wegen der behaupteten Umwege scheitern schon am Umstand, dass der Kläger zu keinem Umweg genötigt wird. Das betrifft auch die behauptete Einschränkung bei der Überquerung mit übergroßen landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Das Zweitgericht hat die Bescheide aus dem Jahr 1986 dahin ausgelegt, dass dem Kläger auch vor Errichtung des Schrankens nur die Verwendung von Fahrzeugen mit einer maximalen Fahrzeugbreite bis 2,55 m erlaubt gewesen sei, es hat dabei auch mit einer analogen Anwendung des § 4 Abs 6 KFG argumentiert. Gegen diese Auslegung bestehen keine Bedenken (vgl auch 4 Ob 193/15h, Altkleidersammlung Graz), zumal im dem Bescheid angeschlossen Datenblatt die Breite des Weges im Gleisbereich mit 2,5 m ausgewiesen ist.
2.7 Abseits der vom Berufungsgericht im Sinne der Entscheidung 5 Ob 30/14v gelösten Ersitzungsfrage wurde die Rechtsnatur der behaupteten Wegerechte nicht zur Gänze geklärt. Das erfordert aber keine Aufhebung zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage. Die vom beklagten Eisenbahnunternehmen vorgenommenen Einschränkungen der bisherigen Benützung tragen auch bei Zugrundelegung eines dinglichen Nutzungsrechts keinen Schadenersatzanspruch nach allgemeinen Grundsätzen.
2.8 Das Berufungsverfahren blieb auch nicht mangelhaft (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe den Kläger bei der Auslegung des § 47a EisbG überrascht, begründet schon deshalb keinen Verfahrensmangel, weil – wie ausgeführt – das Ergebnis nicht von der Auslegung des § 47a EisbG abhängt.
2.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die faktischen Einschränkungen der klägerischen Nutzungsrechte hier keinen Anspruch auf Schadenersatz begründen, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war.
2.10 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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