OGH 1Ob58/58 (RS0011744)

OGH1Ob58/5827.3.1958

Rechtssatz

Der Besitzer des herrschenden Gutes, zu dessen Gunsten eine Dienstbarkeit des Weges und Fahrens besteht, muss sich die Errichtung eines zwei Meter breiten, unversperrten Gattertores gefallen lassen; nicht jedoch wenn das Gattertor versperrt gehalten wird, selbst wenn für das Schloss Schlüssel in entsprechender Zahl übergeben wurden oder selbst wenn auf Kosten des Besitzers des belasteten Gutes eine Klingelleitung vom Tor bis ins Haus des Besitzers des herrschenden Gutes gelegt wird.

Normen

ABGB §484

1 Ob 58/58OGH27.03.1958

Veröff: JBl 1958,505 = HBZ 1958/20 S 3

3 Ob 180/60OGH09.05.1960

Ähnlich; Beisatz: Unverschlossene Tore zur Verhinderung des Entweichens von Vieh. (T1)

1 Ob 126/62OGH20.06.1962

Vgl; Beisatz: Beeinträchtigung des Fahrtrechtes durch Errichtung eines Gittertores. (T2)

5 Ob 284/64OGH26.11.1964

Ähnlich; Beisatz: Maßgebend ist dann, wenn nicht ein Bestellungsvertrag die Ausübung der Dienstbarkeit bestimmt regelt, der Zweck der Dienstbarkeit, wie bei angemessenen Dienstbarkeiten überhaupt das jeweilige Bedürfnis entscheidet, wenn es sich nicht um eine unvorhergesehene Vergrößerung handelt. (T3)

8 Ob 238/66OGH13.09.1966

Vgl; Beisatz: Zuglattenzaun muß sich der Berechtigte gefallen lassen. (T4)

5 Ob 244/75OGH13.01.1976

Ähnlich; Beisatz: Auch wenn eine "unbeschränkte" Servitut vereinbart wurde. (T5)

1 Ob 721/77OGH12.12.1977

Auch; Beisatz: Behinderung durch einen versperrt gehaltenen Halbschranken. (T6)

7 Ob 720/80OGH13.11.1980

Ähnlich

7 Ob 725/81OGH26.11.1981

Ähnlich; Beis wie T6

5 Ob 667/82OGH15.03.1983

Auch; Beisatz: Hier: Verpflichtung zum Versperren der Tore des betrieblich benutzten Innenhofes außerhalb der Betriebszeiten durch den Durchfahrtsberechtigten ist berechtigt. (T7) <br/>Veröff: SZ 56/46

7 Ob 681/88OGH10.11.1988

Ähnlich; Beisatz: Die mit dem Öffnen und Schließen eines solchen Tores auf dem Servitutsweg verbundenen Unbequemlichkeiten sind dem Berechtigten zuzumuten. (T8)<br/>Veröff: ZVR 1990/5 S 29

3 Ob 2338/96mOGH30.10.1996

Vgl; Beisatz: Auch die Errichtung eines selbst unversperrten Tores ist an Natur und Zweck der eingeräumten Dienstbarkeit zu messen, das heißt auch hier jedenfalls eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des belastenden Eigentümers und denen des Dienstbarkeitsberechtigten vorzunehmen ist. (T9)

7 Ob 3/01vOGH23.01.2001

Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Kette oder sonstige Abschrankung. (T10)

10 Ob 83/16bOGH24.01.2017

Auch; Beisatz: Hier: Absperrung des Dienstbarkeitswegs durch eine versperrte Kette auch bei Ausfolgung von Schlüsseln an den Dienstbarkeitsberechtigten unzulässig. (T11)

4 Ob 174/17tOGH24.10.2017

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Dies gilt analog auch im Anwendungsbereich des § 47a EisbG (Abschrankung eines nicht‑öffentlichen Eisenbahnübergangs ohne Zustimmung des Wegeberechtigten). (T12)<br/>Veröff: SZ 2017/120

Dokumentnummer

JJR_19580327_OGH0002_0010OB00058_5800000_001

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