Rechtssatz
Außerbücherlicher Eigentumserwerb an der Baufläche in Sinne des dritten Satzes des § 418 ABGB tritt nur ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau weiß, ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt (sich also verschweigt) und der Bauführer redlich ist.
1 Ob 28/93 | OGH | 25.01.1994 |
Beisatz: Die Unredlichkeit des Grundeigentümers muss schon bei der Bauführung vorhanden sein. (T1) |
7 Ob 2352/96z | OGH | 23.07.1997 |
Beisatz: Der Bauführer hat unter dieser Voraussetzung Anspruch auf bücherliche Übertragung bzw Einwilligung in die Verbücherung. Im Falle der Grenzüberbauung, bei der nur ein Teil eines Grundstückes betroffen ist, setzt die grundbücherliche Durchführung die Vermessung und Erstellung eines Teilungsplanes voraus. (T2) |
6 Ob 23/00a | OGH | 05.10.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 418 dritter Satz ABGB ist vor allem als Sanktion gegen ein unredliches Verhalten des Grundeigentümers gedacht. (T3) |
7 Ob 222/00y | OGH | 27.04.2001 |
Auch; Beisatz: Voraussetzung ist die Errichtung eines Gebäudes oder eines in der Wertigkeit nach der Verkehrsanschauung gleich zu haltenden Bauwerks. (T4) |
8 Ob 20/17z | OGH | 28.03.2017 |
Auch; Beisatz: Ob die Voraussetzungen des § 418 Satz 3 ABGB erfüllt sind, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T5) |
8 Ob 116/16s | OGH | 24.08.2017 |
Auch; Beis wie T2 nur: Der Bauführer hat Anspruch auf bücherliche Übertragung bzw Einwilligung in die Verbücherung. (T6)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0030OB00585_8400000_001
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