3 Ob 37/94 | OGH | 13.04.1994 |
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 67/64 |
6 Ob 647/94 | OGH | 24.11.1994 |
Auch |
7 Ob 622/94 | OGH | 08.02.1995 |
8 Ob 2324/96i | OGH | 13.02.1997 |
Auch |
2 Ob 107/97t | OGH | 20.03.1997 |
2 Ob 147/02k | OGH | 10.07.2003 |
Auch; Beisatz: Die Bindungswirkung und Tatbestandswirkung des Bescheides hat das Erlöschen des Bestandvertrages iSd § 1112 ABGB erst dann zur Folge, wenn der Sachverhalt, aus dem sie sich ergibt endgültig gewährleistet ist. (T1) |
9 Ob 96/06t | OGH | 25.06.2007 |
Auch; Beisatz: Ein Abbruchauftrag ist erst dann endgültig und somit bindend ist, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Erlassung geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden können oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch nicht verpflichtet ist. (T2) |
5 Ob 192/07g | OGH | 08.01.2008 |
Vgl; Beisatz: Ein Abbruchauftrag wegen Baugebrechen ist dann endgültig und bindend, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Bescheiderlassung geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden können oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch nicht verpflichtet ist. (T3)<br/>Beisatz: Ist eine „erhaltende" Sanierung ausgeschlossen und sind praktisch einem Neubau gleichkommende Maßnahmen erforderlich, was zum „rechtlichen Untergang" des Mietobjekts im Sinn des § 29 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 1112 ABGB führt, dann kann sich der Bestandnehmer infolge Beendigung des Bestandverhältnisses nicht mehr erfolgreich auf § 3 Abs 3 Z 2 MRG berufen. (T4) |
3 Ob 255/08h | OGH | 25.03.2009 |
Beis wie T2; Beisatz: Nach der Entscheidung des verstärkten Senats 3 Ob 37/94 (SZ 67/64) hat die Bindungs- und Tatbestandswirkung des Abbruchbescheids das Erlöschen des Bestandvertrags iSd §1112 ABGB erst dann zur Folge, wenn der Sachverhalt, aus dem sie sich ergibt endgültig gewährleistet ist. (T5) |
6 Ob 4/09w | OGH | 05.08.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Aufhebung des (verwaltungsbehördlichen) Benützungskonsens für den Bestandgegenstand bedeutet im Allgemeinen noch nicht dessen rechtlichen Untergang im Sinne des § 1112 ABGB. (T6)<br/>Beisatz: Solange eine rechtliche und wirtschaftlich zumutbare Möglichkeit besteht, die Benützungsbewilligung wieder zu erwirken, bleibt der Bestandvertrag aufrecht. (T7)<br/>Beisatz: Ein vom Bestandgeber durch Unterlassung des Ansuchens um baupolizeiliche Genehmigung provoziertes Benützungsverbot ermöglicht es ihm nicht, sich der bestandvertraglichen Verpflichtung zu entziehen. (T8) |
5 Ob 31/11m | OGH | 25.08.2011 |
Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3 |
4 Ob 30/14m | OGH | 25.03.2014 |
Auch |
3 Ob 16/14w | OGH | 30.04.2014 |
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier wäre die Umwidmung eines Grundstücksteils erforderlich. (T9) |
5 Ob 55/22g | OGH | 08.11.2022 |
Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19940413_OGH0002_0030OB00037_9400000_001
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