OGH 3Ob37/94 (RS0027764)

OGH3Ob37/948.11.2022

Rechtssatz

Die von der Verwaltungsbehörde wegen Baugebrechen verfügte Anordnung des Abbruchs der Baulichkeit, die Bestandgegenstand ist oder der sich der Bestandgegenstand befindet, bewirkt nur und erst dann gemäß § 1112 ABGB die Auflösung des Bestandgegenstandes, wenn feststeht, dass die Baugebrechen nicht beseitigt werden können oder vom Bestandgeber nicht beseitigt werden müssen.

Normen

ABGB §1096 A1
ABGB §1112 A
MRG §3 Abs3 Z2
MRG §29 Abs1 Z2

3 Ob 37/94OGH13.04.1994

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 67/64

6 Ob 647/94OGH24.11.1994

Auch

7 Ob 622/94OGH08.02.1995
8 Ob 2324/96iOGH13.02.1997

Auch

2 Ob 107/97tOGH20.03.1997
2 Ob 147/02kOGH10.07.2003

Auch; Beisatz: Die Bindungswirkung und Tatbestandswirkung des Bescheides hat das Erlöschen des Bestandvertrages iSd § 1112 ABGB erst dann zur Folge, wenn der Sachverhalt, aus dem sie sich ergibt endgültig gewährleistet ist. (T1)

9 Ob 96/06tOGH25.06.2007

Auch; Beisatz: Ein Abbruchauftrag ist erst dann endgültig und somit bindend ist, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Erlassung geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden können oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch nicht verpflichtet ist. (T2)

5 Ob 192/07gOGH08.01.2008

Vgl; Beisatz: Ein Abbruchauftrag wegen Baugebrechen ist dann endgültig und bindend, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Bescheiderlassung geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden können oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch nicht verpflichtet ist. (T3)<br/>Beisatz: Ist eine „erhaltende" Sanierung ausgeschlossen und sind praktisch einem Neubau gleichkommende Maßnahmen erforderlich, was zum „rechtlichen Untergang" des Mietobjekts im Sinn des § 29 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 1112 ABGB führt, dann kann sich der Bestandnehmer infolge Beendigung des Bestandverhältnisses nicht mehr erfolgreich auf § 3 Abs 3 Z 2 MRG berufen. (T4)

3 Ob 255/08hOGH25.03.2009

Beis wie T2; Beisatz: Nach der Entscheidung des verstärkten Senats 3 Ob 37/94 (SZ 67/64) hat die Bindungs- und Tatbestandswirkung des Abbruchbescheids das Erlöschen des Bestandvertrags iSd §1112 ABGB erst dann zur Folge, wenn der Sachverhalt, aus dem sie sich ergibt endgültig gewährleistet ist. (T5)

6 Ob 4/09wOGH05.08.2009

Vgl; Beisatz: Die Aufhebung des (verwaltungsbehördlichen) Benützungskonsens für den Bestandgegenstand bedeutet im Allgemeinen noch nicht dessen rechtlichen Untergang im Sinne des § 1112 ABGB. (T6)<br/>Beisatz: Solange eine rechtliche und wirtschaftlich zumutbare Möglichkeit besteht, die Benützungsbewilligung wieder zu erwirken, bleibt der Bestandvertrag aufrecht. (T7)<br/>Beisatz: Ein vom Bestandgeber durch Unterlassung des Ansuchens um baupolizeiliche Genehmigung provoziertes Benützungsverbot ermöglicht es ihm nicht, sich der bestandvertraglichen Verpflichtung zu entziehen. (T8)

5 Ob 31/11mOGH25.08.2011

Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3

4 Ob 30/14mOGH25.03.2014

Auch

3 Ob 16/14wOGH30.04.2014

Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier wäre die Umwidmung eines Grundstücksteils erforderlich. (T9)

5 Ob 55/22gOGH08.11.2022

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19940413_OGH0002_0030OB00037_9400000_001

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