Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
§ 1112 ABGB gilt auch für den rechtlichen Untergang der Bestandsache. Dieser liegt unter anderem dann vor, wenn die für die Vermietbarkeit überhaupt oder für die Vermietung zu einem bestimmten Zweck erforderliche Qualifikation - etwa durch Entzug der baubehördlichen Benützungsbewilligung -, verlorengeht (Würth in Rummel ABGB**2 RdZ 3 zu § 1112; SZ 67/112; 7 Ob 622/94). Durch die Entscheidung des verstärkten Senates SZ 67/64 wurde klargestellt, daß die Bindungs- und Tatbestandswirkung des Verwaltungsbescheides das Erlöschen des Bestandvertrages im Sinn des § 1112 ABGB erst dann zur Folge hat, wenn der Sachverhalt, aus dem sie sich ergibt, endgültig ist. Die Beklagte, die sich die Errichtung eines Superädifikates auf der gemieteten Grundfläche ausbedungen hat, hat im Verfahren erster Instanz weder behauptet noch unter Beweis gestellt, daß die dafür erforderliche Baubewilligung insoweit nicht endgültig versagt worden wäre, als sie jederzeit neuerlich mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden könnte. Sie ist daher nicht anders zu behandeln, als wenn sie das Superädifikat gar nicht errichtet hätte (vgl SZ 68/123).
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