OGH 8Ob2324/96i

OGH8Ob2324/96i13.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH., *****, vertreten durch Dr.Peter Lechner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A***** GesmbH., *****, vertreten durch Dr.Gerhard Ebner und Dr.Joachim Tschütscher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 12.Juli 1996, GZ 3 R 182/96b-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

§ 1112 ABGB gilt auch für den rechtlichen Untergang der Bestandsache. Dieser liegt unter anderem dann vor, wenn die für die Vermietbarkeit überhaupt oder für die Vermietung zu einem bestimmten Zweck erforderliche Qualifikation - etwa durch Entzug der baubehördlichen Benützungsbewilligung -, verlorengeht (Würth in Rummel ABGB**2 RdZ 3 zu § 1112; SZ 67/112; 7 Ob 622/94). Durch die Entscheidung des verstärkten Senates SZ 67/64 wurde klargestellt, daß die Bindungs- und Tatbestandswirkung des Verwaltungsbescheides das Erlöschen des Bestandvertrages im Sinn des § 1112 ABGB erst dann zur Folge hat, wenn der Sachverhalt, aus dem sie sich ergibt, endgültig ist. Die Beklagte, die sich die Errichtung eines Superädifikates auf der gemieteten Grundfläche ausbedungen hat, hat im Verfahren erster Instanz weder behauptet noch unter Beweis gestellt, daß die dafür erforderliche Baubewilligung insoweit nicht endgültig versagt worden wäre, als sie jederzeit neuerlich mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden könnte. Sie ist daher nicht anders zu behandeln, als wenn sie das Superädifikat gar nicht errichtet hätte (vgl SZ 68/123).

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