Rechtssatz
Auch gegen Urkunden, die vollen Beweis machen, ist der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen und unterliegen insbesondere offenbare Unrichtigkeiten der Protokollaufnahme einer Berichtigung von Amts wegen.
4 Ob 52/56 | OGH | 08.05.1956 |
Ähnlich; Beisatz: Gegen das Protokoll als eine öffentliche Urkunde ist gemäß § 292 Abs 2 ZPO der Gegenbeweis der Unrichtigkeit, sowohl, was den Verlauf und Inhalt als auch was die Beobachtung der Förmlichkeit betrifft, zulässig. (T1) Veröff: EvBl 1956/315 S 546 |
2 Ob 472/50 | OGH | 20.07.1950 |
Vgl aber; Beisatz: Ein Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines Protokolls ist nur zulässig, wenn dem Antrag auf Richtigstellung des Protokolls und einem eventuellen Wiederspruch gegen die Abweisung dieses Antrags keine Folge gegeben wurde. (T2) |
3 Ob 37/64 | OGH | 15.04.1964 |
Beis wie T1; Veröff: EvBl 1964/281 S 401 |
3 Ob 70/70 | OGH | 24.06.1970 |
Beis wie T1 |
1 Ob 288/70 | OGH | 10.12.1970 |
Beisatz: Insbesondere die Erforschung der im Protokoll naturgemäß nicht bezeugten Begleitumstände. (T3) |
5 Ob 26/71 | OGH | 24.02.1971 |
Beis wie T1 |
1 Ob 5/75 | OGH | 22.01.1975 |
nur: Auch gegen Urkunden, die vollen Beweis machen, ist der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen. (T4); Beisatz: Hier: Niederschrift einer österreichischen Botschaft. (T5) Veröff: SZ 48/5 |
7 Ob 548/78 | OGH | 06.04.1978 |
Ähnlich; Beisatz: Unterlassung der Protokollierung als Verfahrensmangel. (T6) |
5 Ob 782/80 | OGH | 24.02.1981 |
nur T4; Beis wie T1 |
3 Ob 524/86 | OGH | 05.03.1986 |
Auch; Beisatz: Der Gegenbeweis auf Unvollständigkeit des Verhandlungsprotokolls ist ungeachtet der Bestimmung des § 215 Abs 1 ZPO wegen Nichtbeurkundung abgegebener Erklärung zulässig. (T7) |
5 Ob 315/86 | OGH | 09.09.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Der Beweis, dass sich ein Vorgang, über den das Protokoll keine Feststellungen enthält, dennoch ereignet hat, ist zulässig. (T8) Veröff: EvBl 1987/196 S 728 = JBl 1987,327 |
7 Ob 24/91 | OGH | 14.11.1991 |
Beisatz: Trotz Unterlassung des Widerspruches trifft doch die Beweislast jene Partei, die die Unrichtigkeit behauptet. (T9) |
5 Ob 514/92 | OGH | 26.05.1992 |
Auch; Beisatz: Umso weniger darf im außerstreitigen Verfahren, in dem das Gericht alle für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände und Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen hat (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG), die Behauptung einer Partei übergangen werden, ein Protokoll gebe ihre Erklärungen nicht richtig wieder. (T10) |
9 Ob 44/03s | OGH | 23.04.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Der Beweis für die Unrichtigkeit einer Protokollierung kann im Revisionsverfahren nicht mehr angetreten werden, weil diese Frage zum irrevisiblen Tatsachenbereich zählt. (T11) |
8 Ob 34/03p | OGH | 12.06.2003 |
Auch; Beisatz: Das Verhandlungsprotokoll macht als öffentliche Urkunde aber nur den vollen Beweis dessen, was darin verfügt, erklärt oder bezeugt wird. (T12); Beisatz: Das Protokoll über die letztwillige Verfügung, welches vom Abhandlungsgericht gemäß § 180 AußStrG kundgemacht wurde, macht nur den vollen Beweis darüber, dass die Testamentszeugen diese Aussagen vor dem Abhandlungsgericht gemacht haben. (T13) |
1 Ob 276/03z | OGH | 16.12.2003 |
Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsprechung sollte an der Anwendbarkeit des § 292 Abs 2 ZPO auf Verhandlungsprotokolle - infolge der abschließenden Regelung der Protokollberichtigung in § 212 und § 498 Abs 2 ZPO - nicht weiter festhalten. Diese Frage ist indes im Anlassfall nicht abschließend zu klären. (T14) |
1 Ob 168/05w | OGH | 27.09.2005 |
Vgl aber; Beisatz: Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen die Protokollierung ist nach der Entscheidung 1 Ob 181/03d (= EvBl 2005/5) der unmittelbare und letztlich allein effiziente Behelf, eine unrichtige oder unvollständige Protokollierung zu rügen und zu belegen. Daran ist festzuhalten. (T15) |
2 Ob 246/08b | OGH | 17.12.2008 |
Vgl; Beis wie T1 nur: Das gerichtliche Protokoll ist eine öffentliche Urkunde gemäß § 292 ZPO. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19530513_OGH0002_0030OB00310_5300000_001
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