Spruch:
Die Revision des Beklagten wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, als unzulässig zurückgewiesen.
Im Übrigen wird ihr, sowie der Revision des Klägers nicht Folge gegeben.
Die Revisionskosten werden gegenseitig aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts kann auf die eingehende Darstellung im angefochtenen Urteil zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen werden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren insoweit Folge, als es feststellte, der Beschluss der Mitgliederversammlung des beklagten Vereins vom 28. 2. 1948, womit die Satzungen desselben im Bestande des Nichtuntersagungsbescheids des Reichsstatthalters für Tirol und Vorarlberg vom 24. 8. 1940, Zl Ia 5-117/40(V), abgeändert und der Name desselben in „V*****“ geändert und ein neuer Vereinsvorstand in der Person von Gustav S***** und Ing. Erich G***** bestellt wurde, nichtig sei, Folge.
Dagegen wies es den zweiten Teil des Klagebegehrens, der beklagte Verein sei schuldig in seine Auflösung zu willigen, ab.
Beide Parteien ergriffen jeweils gegen die ihrem Begehren nicht Rechnung tragenden Teile des Ersturteils Berufung. Das Berufungsgericht trug vor seiner Entscheidung dem Erstgericht mit Beschluss vom 7. 2. 1940, ON 21, auf, für die beklagte Partei einen Kurator zu bestellen, der deren Prozessführung, besonders die Vollmachtserteilung an den Anwalt der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Rudolf Seewald, zu genehmigen habe.
Diesem Auftrag entsprach das Erstgericht, indem es Gustav S***** am 24. 2. 1949 (S 111) zum Prozesskurator der Beklagten bestellte. Der Genannte erklärte diese Bestellung zur Kenntnis zu nehmen und die bisherige Prozessführung, ebenso auch die Vollmachtserteilung an den Rechtsanwalt Dr. Rudolf Seewald als Kurator, zu genehmigen. Daraufhin wies das Berufungsgericht die Berufung der beklagten Partei, soweit sie Nichtigkeit des erstrichterlichen Verfahrens gemäß § 477 Z 4, richtig Z 5 ZPO geltend machte, mit Beschluss zurück und gab im Übrigen den Berufungen beider Parteien nicht Folge.
Gegen dieses Urteil ergriffen wiederum beide Parteien Revision, und zwar die klagende Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO, die beklagte Partei wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (§ 503 Z 1, 3, 4 ZPO).
Die Revisionsanträge der klagenden Partei lauten, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zu P 2 ebenfalls Folge gegeben werde, die der Beklagten, der Berufung der Beklagten Folge zu geben und das Ersturteil dahin abzuändern, dass das gesamte Klagebegehren abgewiesen werde oder das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Beide Revisionen sind unbegründet.
Rechtliche Beurteilung
A) Zur Revision der Beklagten
1) Insoweit Nichtigkeit nach § 503 Z 1 bzw § 477 Z 5 ZPO geltend gemacht wird ist die Revision unbegründet, da nicht einmal behauptet werden kann, dass dem Verfahren vor dem Berufungsgericht dieser Nichtigkeitsgrund anhafte. Im Berufungsverfahren war die Beklagte vielmehr, wie das Verhandlungsprotokoll ON 27 im Zusammenhalt mit ON 24 ergibt durch den vom Erstgericht mit Beschluss vom 24. 2. 1950, ON 24, gemäß § 6 ZPO bestellten Prozesskurator vertreten.
Die Rüge richtet sich vielmehr in Wahrheit dagegen, dass die Beklagte im ersten Rechtsgang nicht gesetzlich vertreten war und die mit dem zitierten Beschluss erfolgte Sanierung dieses Mangels durch nachträgliche Bestellung eines Prozesskurators, der die bisherige Prozessführung und die Erteilung einer Prozessvollmacht an den Beklagtenanwalt genehmigte (§ 477 Z 5 § 6 ZPO, ZBL 1912 Nr 219), deswegen unwirksam sei, weil der Kurator angeblich die bisherige Prozessführung nicht vorbehaltslos, sondern nur mit der Einschränkung genehmigt habe, dass die Außerstreitstellungen nicht anerkannt werden können. Die Beklagte hat sich zum Nachweis dieser Behauptungen auf den Zeugen Dr. T***** und auf den Kurator berufen, welchen Beweisanträgen das Berufungsgericht jedoch keine Folge gab.
Es wird demnach neuerlich die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet, dem Berufungsgericht aber nur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorgeworfen. Der Beschluss des Berufungsgerichts, womit einer Nichtigkeitsberufung keine Folge gegeben wird, ist jedoch nicht anfechtbar (ZBL 1931 Nr 219, ZBL 1927 Nr 261, ZBL 1921 Nr 176, OERZ 1933 S 148), auch dann nicht, wenn dieser Beschluss, wie im vorliegenden Falle, in das Berufungsurteil aufgenommen ist (ZBL 1931 Nr 255).
Ob dieser Beschluss etwa auf einem Mangelhaften Verfahren beruht, lässt sich angesichts der in § 519 ZPO strikt ausgesprochenen Unanfechtbarkeit nicht überprüfen und die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung ist ebenso unanfechtbar, wie ein Berufungsurteil in Streitsachen, in denen nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen kein weiterer Rechtszug zulässig ist.
Die Revision war daher in diesem Umfang als unzulässig (§ 507 Abs 1 ZPO) zurückzuweisen.
Der Oberste Gerichtshof ist indessen verpflichtet unbeschadet der Unzulässigkeit der Revision von Amts wegen allfällige unterlaufene Nichtigkeiten zu prüfen und wahrzunehmen, allerdings nur insoweit nicht in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder einem anderen inländischen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung einem Ausspruch nach § 7 Abs 2 ZPO entgegensteht. Da hier das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes verneint wurde und diese Entscheidung unanfechtbar ist, erscheint jedenfalls ein Ausspruch, womit die Nichtigkeit des von dem Mangel der gesetzlichen Vertretung betroffenen Verfahrens ausgesprochen wird, zufolge § 7 Abs 2 ZPO unzulässig.
Die Revision wäre jedoch auch noch aus einer anderen Erwägung unbegründet.
Im Protokoll ON 24 ist beurkundet, dass der vom Prozessgericht bestellte Kurator Gustav S***** seine Bestellung annimmt und in dieser Eigenschaft die Prozessführung in der vorliegenden Rechtssache, sowie die Vollmachtserteilung an den Beklagtenanwalt genehmigt. Dadurch wird aber gemäß §§ 215, 216 Abs 2 ZPO voller Beweis über den Verlauf dieser Tagsatzung hergestellt, soweit nicht ausdrücklicher Widerspruch einer Partei gegen die Protokollierung vorliegt. Nach dem Akteninhalt wurde kein Widerspruch erhoben. Es ist damit dargetan, dass der Kurator die Prozessführung vorbehaltslos genehmigt hat. Wohl lässt das Gesetz (§ 292 Abs 2 ZPO) auch beim Protokoll den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Beurkundung oder des bezeugten Vorgangs zu. Allein dieser Gegenbeweis ist nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn dem Antrage auf Richtigstellung des Protokolls und einem eventuellen Widerspruch § 212 Abs 2 ZPO) gegen die Abweisung des Antrags keine Folge gegeben wurde (RSp 1929 Nr 408, ZBL 1922 Nr 92).
Nach der Aktenlage wurde weder ein Antrag auf Richtigstellung des Protokolls gestellt, noch ist über diesen Antrag ein Gerichtsbeschluss ergangen und gegen diesen Widerspruch erhoben worden.
Wollte man aber auch dieser Ansicht nicht beitreten, so ergibt doch schon der Inhalt der Revisionsschrift, dass hier ein Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der Beurkundung nicht möglich ist. Denn die Revision behauptet gar nicht, dass etwa der Kurator sich geweigert habe, vorbehaltlos die bisherige Prozessführung zu genehmigen und das Prozessgericht trotzdem wahrheitswidrig eine vorbehaltlose Genehmigung protokolliert habe. Sie behauptet vielmehr, dass der Kurator wohl zunächst seiner Genehmigungserklärung die Einschränkung beigefügt habe, er könne die Außerstreitstellungen nicht anerkennen, dann aber sich auf Zureden des Richters bereit gefunden habe, das Protokoll ON 24 zu unterfertigen, obwohl es mit seinem ausdrücklich und deutlich erklärten Willen in Widerspruch stand. Damit gibt die Revision zu, dass der Kurator, der eigenberechtigt und von dem nichts bekannt ist, was seine volle Zurechnungsfähigkeit in Zweifel setzen würde, seine ursprüngliche Willensmeinung, wenn auch auf Zureden des Richters, geändert, seinen Vorbehalt zurückgezogen und das Protokoll nach Durchsicht genehmigt hat. Von einem Widerspruch zwischen dem Willen des Kurators und seiner Erklärung kann also keine Rede sein. Es wird nicht einmal behauptet, dass er gezwungen oder durch sonstige missbräuchliche Vorgänge zur Fertigung des seinem angeblichen gegenteiligen Willen zuwiderlaufenden Protokolls bestimmt worden sei. Maßgebend kann nur sein, was der Kurator durch Fertigung des Protokolls als seinen Willen bekundet hat, nicht was er im Wege einer Mentalreservation allenfalls vorbehielt. Er hätte sich eben nicht überreden lassen, sondern dabei bleiben sollen, dass er die Prozessführung nicht, oder doch nur mit Einschränkungen genehmige. Hat er seine Vorbehalten zurückgezogen und das Protokoll, wie es ihm vorlag, gefertigt, so kann von einem Beweis der Unrichtigkeit der Beurkundung iSd § 292 Abs 2 ZPO gar keine Rede sein, weil in diesem Vorbringen nicht einmal die Behauptung einer unrichtigen Beurkundung enthalten ist.
Die Revision ist daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, ebenso unzulässig wie unbegründet.
2) Aktenwidrigkeit wird darin gefunden, dass das Berufungsgericht die schon aktenwidrigen Feststellungen des Erstgerichts über die statutenwidrigen Vorgänge bei der Vollversammlung vom 28. 2. 1948 übernommen habe. Es wäre an sich entbehrlich, sich mit diesem Revisionsgrund zu befassen, weil die Nichtigkeit und Statutenwidrigkeit der bei dieser Vollversammlung gefassten statutenändernden Beschlüsse sich schon aus dem noch unter dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu erörternden Umstände ergibt, dass die Versammlung von einer hierzu nicht befugten Persönlichkeit einberufen und nicht von dem statutenmäßig dazu allein berechtigten Vereinsführer geleitet war. Zur Dartuung der Haltlosigkeit der Revision genüge es Folgendes zu sagen.
Das Berufungsgericht hat konform dem Erstgericht aufgrund der beider mündlichen Streitverhandlung vom 3. 11. 1949, S 56, vorgenommenen Außerstreitstellungen als erwiesen angesehen dass
1) nur jene Mitglieder zur Vollversammlung vom 28. 2. 1948 geladen wurden, deren Namen erinnerlich waren, soweit ihre Adressen bekannt waren und soweit sie nicht im Ausland waren
2) infolgedessen nicht einwandfrei iSd § 10 Abs 2 der Statuten 1940 feststellbar wäre, ob die Versammlung bei Anwesenheit von wenigstens 1/4 der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder beschlussfähig war
3) aufgrund der Berufungsschrift der Beklagten (S 83), dass von ihr die Möglichkeit eingeräumt worden ist, dass einige Mitglieder der sogenannten B Gruppe (Nichtanteilbesitzer) übergangen wurden.
Diese Feststellungen finden in der Aktenlage ihre Stütze und sind nicht aktenwidrig. Da außer Streit gestellt wurde, dass ein Mitgliederverzeichnis 1948 nicht mehr vorhanden war, konnte von vornherein die Einladung aller nicht im Anteilbuch verzeichneten Mitglieder nur nach der Erinnerung, also ganz unverlässlich erfolgen, und nicht überprüft werden, ob wirklich alle Mitglieder geladen wurden. Von den im Anteilbuch verzeichneten Personen wurden zugegebenermaßen jene nicht geladen, die im Auslande sich befanden oder unbekannten Aufenthalts waren. Wenn die Revision, wie schon vorher die Berufung, behauptet, es habe Anteilbesitzer gegeben, die nicht auch Mitglieder des Vereins waren, so stellt dieses Vorbringen eine unzulässige und unbeachtliche Neuerung dar. Aus der Außerstreitstellung (S 56) ist dies ebensowenig zu entnehmen, wie aus dem Akt der Landeshauptmannschaft Vorarlberg Zl Ia-1404/1 aus 1934, in welchem die Statuten 1934 (ergänzt 1936) einliegen. Denn nach diesen Statuten (§ 4) gibt es sogenannte A und sogenannte B Mitglieder und Ehrenmitglieder, wobei A Mitglieder solche sind, die ein im Grundbuch auf ihren Namen eingetragenes Hypothekarguthaben auf der Liegenschaft „D*****“ besitzen, während alle anderen ordentlichen Vereinsmitglieder B Mitglieder sind. Nicht einmal nach diesen Statuten wird also zwischen Anteilbesitzern die zugleich Vereinsmitglieder sind, und solchen die es nicht waren, unterschieden. Dazu kommt aber, dass hier gar nicht mehr die längst außer Wirksamkeit getretenen Statuten 1934/36, sondern allein die Statuten 1940 maßgebend sind. Nach diesen (§ 3) wird aber nur zwischen ordentlichen und Ehrenmitgliedern unterschieden, wobei als ordentliches Mitglied jede natürliche oder juristische Person zu verstehen ist, die oder deren Mitglieder die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 (sogenannter Ariererparagraph) erfüllen. Von einer Unterscheidung nach Anteilbesitzern und Nichtbesitzern und wiederum bei ersteren zwischen solchen Anteilbesitzern, die Vereinsmitglieder sind und solchen die es nicht sind, ist gar keine Rede. Es ist also keineswegs den Untergerichten, wie die Revision behauptet, „entgangen“, dass sich der Kreis der Vereinsmitglieder mit jenem der Anteilzeichner überschneidet, sondern die rechtsfreundlich vertretene Beklagte hat es unterlassen, ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in erster Instanz zu erstatten und kann dieses Versäumnis nicht unter Verletzung des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren nachholen.
Da also feststeht, dass nicht alle Mitglieder geladen wurden und eine vollzählige Ladung mangels entsprechender Unterlagen auch gar nicht möglich war, ist die Feststellung der Untergerichte nicht aktenwidrig. Es wäre nunmehr Sache der Beklagten gewesen unter Beweis zu stellen, dass entgegen dem prima facie gelungenen Beweis der Statutenwidrigkeit des Ladungsvorgangs dennoch alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen oder erschienen waren und die Beschlussfähigkeit der Versammlung im Sinn der Statuten festgestellt worden sei. Sie hat einen solchen Beweis nicht einmal angeboten und wenn das Berufungsgericht darum sagt, dass Beweisanträge dahingehend, dass alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, nicht gestellt wurden, hat es auch keine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen und die Beweislast nicht unrichtig verteilt.
Aber auch die Rechtsrüge ist verfehlt.
Es ist davon auszugehen, dass das Vereinsstatut 1940 noch heute besteht und nicht etwa automatisch oder durch Auflösung des Vereins unwirksam geworden ist. Es ist zwar zweifellos, dass dieses Statut, welches im Zuge der von den deutschen Okkupationsbehörden vorgenommenen „Neuordnung“ des Vereinswesens, dem beklagten Verein aufgenötigt wurde, in wesentlichen Punkten nationalsozialistisches Gedankengut enthält (zB § 3 Abs 1, § 7, § 8, § 9) und auch eine weitgehende Kontrolle des Vereins durch die NSDAP vorsieht (§8, § 11, § 14, § 15).
Allein wenn selbst Gesetze und Verordnungen des NS Regimes nach § 1 Rechtsueberleitungsgesetz (STGBL 6/45) erst durch den Aufhebungsakt des Gesetzgebers außer Kraft traten, wobei es noch überdies einer Kundmachung der Staatsregierung darüber bedurfte, welche Rechtsvorschriften als aufgehoben zu gelten haben, so muss dies umsomehr von Vereinssatzungen gelten. Jene Teile des Statuts 1940, die sich auf die Mitwirkung oder Kontrolle von Organen der NSDAP beziehen, sind durch deren Verbot weggefallen. Jene, die den Mitgliedern ein Verhalten im nationalsozialistischen Sinn zur Pflicht machen, sind unwirksam, insoweit dadurch die Bestimmungen des VerbG 1945 bzw 1947 verletzt würden. Im Übrigen dagegen besteht das Statut noch, wenngleich es mit den Bestimmungen des Vereinsgesetzes vom 15. 11. 1867, RGBL 134, und zum Teil auch mit jenen der Bundesverfassung in mehreren Punkten unvereinbar ist. Inwieweit dieser Umstand etwa der Vereinsbehörde nach § 24 VerG eine Handhabe zur Auflösung des beklagten Vereins geben kann, steht hier nicht zur Erörterung. Der erste Regierungsentwurf zur VereinsReorgNovelle, der in § 8a einschlägige Bestimmungen enthielt (Nr 255 der Beilagen zu den sten Protokollen des Nationalrats Bd 5) ist in dieser Fassung nicht Gesetz geworden. Die Mitglieder des Vereins waren sich der Tatsache, dass das Statut 1940 mit dem Rechtszustand einer demokratischen Republik unvereinbar ist, bewusst und haben es zwar verabsäumt den entsprechenden Zustand im Wege der Bestimmungen der §§ 1, 2 VereinsReorgGesetz STGBL 102/45 herzustellen, aber immerhin den Versuch einer Statutenänderung unternommen, durch welche im Wesentlichen der vor 1940 bestandene Rechtszustand wiederhergestellt werden sollte.
Dabei haben diese Mitglieder aber die Vorschriften des insoweit noch immer verbindlichen Statuts 1940 nicht beobachtet und ihre Akte sind darum statutenwidrig gewesen.
Der Vereinsführer iSd § 8 Statut 1940, Franz J*****, war wie außer Streit steht, Belasteter iSd § 17 Abs 2 VerbG 1947. Gemäß § 8 Abs 1 des VerReGesetzes in der geltenden Fassung (ReorgNovelle 1947 BGBl 57. NS Gesetz) konnte er somit dem Vereinsvorstand nicht angehören und seine Funktionen sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes automatisch erloschen. Alle von ihm etwa in seiner Eigenschaft als gewesener Vereinsführer unternommenen Handlungen sind darum null und nichtig und entbehren jeder Wirksamkeit hinsichtlich des Vereins. Die Meinung der Revision, sie seien nur verboten allenfalls strafbar, findet im Wortlaut und Sinn des Gesetzes keine Stütze und ist abwegig. Ihm war es daher unmöglich eine statutenmäßige Vollversammlung rechtswirksam einzuberufen und schon aus diesem Grunde ist die von einem gewissen Guido B*****, möge dieser Vereinsmitglied oder Außenseiter sein, am 20. 2. 1948 einberufene Vollversammlung statutenwidrig und alle bei ihr gefassten Beschlüsse nichtig und wirkungslos.
Ein Vereinsführerstellvertreter war nach der Aktenlage niemals bestellt worden. Infolgedessen war der beklagte Verein funktionsunfähig, weil er der zu seiner Vertretung berufenen Organe entbehrte. Aus diesem Zustand hätte der Verein durch Heranziehung der Bestimmungen des VerReorgGesetzes einen Ausweg finden können, denen zufolge aufgrund eines von einem Ausschuss von mindestens 5 Personen, die Vereinsmitglieder waren, gestellten Antrags nach § 1 leg cit und unter Erstattung eines Vorschlags über die Zusammensetzung eines provisorischen Vereinsvorstands die Behörde einen Bescheid erlassen konnte, dass der Verein in der Form, wie er vor der Neuordnung bestanden hatte, seine Tätigkeit wieder beginnen konnte. Dieser von der Behörde bestellte provisorische Vorstand hätte dann eine Vollversammlung zur Änderung der Statuten und Wahl eines endgültigen Vorstand einberufen müssen. Allein der beklagte Verein hat aus undurchsichtigen Gründen diesen mit 30. 6. 1947 befristeten Weg nicht gewählt, sondern einzelne seiner Mitglieder haben den untauglichen Versuch unternommen, die Blockierung der Vereinsfunktionen unter Umgehung der statutenmäßigen Organe und Bestimmungen durch eine Statutenänderung und Neuwahl eines Vorstands zu beseitigen. Diesem Versuch kann kein Erfolg beschieden sein. Denn Guido B***** war nicht befugt „auf Wunsch einzelner Mitglieder“, auch nicht auf Wunsch des gar nicht mehr als Vereinsführer anzusehenden, weil durch § 8 VerReorgGesetz automatisch enthobenen ehemaligen Vereinsführers Franz J***** eine Vollversammlung einzuberufen. Dies durfte nur der Vereinsführer oder sein Stellvertreter, der dieser Versammlung auch zu präsidieren und ihre Beschlüsse zu fertigen hatte.
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Oberste Verwaltungsbehörde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, vom 6. 12. 1949, Z 7 104319-4/48, in Stattgebung der vom Verein Deutsches Haus in Bludenz gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für Vorarlberg vom 10. 6. 1948, Zl 588/5/48, ergriffenen Berufung ausgesprochen hat, dass die am 22. 5. 1948 bei der Sicherheitsdirektion für Vorarlberg eingelangte Umbildung des Vereins „Verein D***** in Bludenz“ in „V***** in Bludenz“ mit dem Sitz in Bludenz nicht untersagt wird. Die Verwaltungsbehörde ist dabei von der in der Berufung (Nr 49) aufgestellten Behauptung, dass die Statutenänderung in einer ordnungsgemäß einberufenen und angezeigten Generalversammlung erfolgte, ausgegangen. Allein der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die subjektiven, aus dem Vereinsverhältnis entspringenden Rechte des einzelnen Vereinsmitglieds im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden können, so zB die Feststellung der Mitgliedschaft bei einem Verein, (SZ X/285, JBl 1931 S 18, GlUNF 2743, 2495), die Bestreitung der Zugehörigkeit (GlUNF 6705), die Unwirksamkeit der Ausschließung aus dem Verein und die Wiederherstellung des früheren Zustands (SZ XIII/218, GlUNF 2495), vor allem aber die Nichtigerklärung eines von der Generalversammlung gefassten Beschlusses auf Satzungsänderung (SZ XIII/3).
Diese Klage ist nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, eine Rechtsgestaltungsklage, weil der statutenwidrig zustande gekommene Beschluss gar nicht rechtswirksam geworden, sondern nur seine Unwirksamkeit festzustellen ist. Es handelt sich demnach um eine echte Feststellungsklage. Das Feststellungsinteresse ist aber zu bejahen, weil jedes Vereinsmitglied, gleichviel ob zugleich auch seine Vermögenssphäre betroffen ist, wie dies hier behauptet wurde, jedenfalls ein Recht darauf hat, dass der Verein sich der Satzung gemäß betätigte. Worin der Vereinszweck besteht ist dabei gleichgültig (vgl SZ XIII/3).
Die Satzungsänderung erweist sich darum als nichtig und unwirksam, ohne dass es nötig wäre auf die anderen, von den Untergerichten festgestellten Verstöße gegen das Vereinsstatut 1940 einzugehen. Wie der zweckwidrige Zustand der Funktionsunfähigkeit des Vereins behoben und auf zulässige Art ein den geltenden Vereinsgesetzen und der Bundesverfassung entsprechendes neues Vereinsstatut geschaffen und ein neuer Vereinsvorstand bestellt werden könnte zu entscheiden, überschreitet den Aufgabenkreis der Rechtsprechung. Das in der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei gegen die klägerische Revision enthaltene neue Vorbringen, es sei nunmehr dem beklagten Verein vom Bezirksgericht Bludenz mit Beschluss vom 30. 5. 1950, P 194/48/4, ein Kurator nach §§ 269, 276 ABGB bestellt worden, kann freilich als Neuerung nicht beachtet werden. Aber es ist möglich, dass auf diese Weise eine Freimachung des Weges, der gegenwärtig durch die Versäumung der Frist nach § 2 Abs 2 VerReorgGesetz einerseits und den Umstand, dass der Vereinsführer gemäß § 8 Abs 1 dieses Gesetzes seiner Funktionen verlustig wurde und kein Stellvertreter vorhanden ist, blockiert erscheint, erfolgen könnte.
B) Zur Revision des Klägers.
Der Kläger erhebt die Rechtsrüge gegen das angefochtene Urteil, weil es gleich dem Ersturteil ihm das Recht abgesprochen hat, im Klagswege die Auflösung des beklagten Vereins zu fordern. Was die Revision zur Widerlegung der Gründe der Unterinstanzen in dieser Richtung vorbringt, ist ungeeignet eine Abänderung der Entscheidung herbeizuführen. Die Auflösungsgründe für einen Verein sind im Gesetz (§ 24 VerG) oder in den Statuten vorgesehen. Daneben gibt es noch Erlöschungsgründe (§ 1205 ABGB) zu den sowohl die Vereitlung des Zwecks als auch der Wegfall aller Mitglieder gehört. Dagegen ist der temporäre Wegfall der Vereinsorgane ohne Einfluss auf die Existenz des Vereins. Von einer dauernden Zweckvereitlung kann aber hier keine Rede sein. Der Verein besteht, besitzt Vermögen und kann einem erlaubten, statutengemäßen Zweck nach wie vor dienen, sobald er aus der gegenwärtigen Sackgasse, wie oben dargelegt, herausgekommen sein wird. Es gibt aber auch kein subjektives Recht eines Mitglieds einer Gesellschaft (Vereins), deren Auflösung im Klagswege zu erzwingen, wenn dies nicht im Statut vorgesehen ist. Sonst kann das einzelne Mitglied nur die Auflösung des Vereins in der statutengemäßen Vollversammlung beantragen oder bei der Vereinsbehörde die Auflösung des Vereins nach Maßgabe des Vereinsgesetzes anregen.
Die Behauptung, dass die Satzungen 1940 den beklagten Verein zu einem verbotenen, weil mit den Bestimmungen des Verbotsgesetzes kollidierenden machen, wurden als in dieser Allgemeinheit unrichtig, bereits an einer früheren Stelle widerlegt.
Die Revision erweist sich darum als unbegründet.
C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 ZPO.
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