Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.053,44 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 342,24 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Bank gewährte in den 1990er Jahren einer GmbH Kredite mit einem Volumen von mehreren Millionen ATS, für die die Klägerin und ihr Gatte persönliche Haftungen übernahmen. Dazu zählt auch der klagsgegenständliche zu Konto Nr *****. Obwohl im Sommer 2002 dessen gesamter offener Debetsaldo über 335.000 EUR betrug und fällig gestellt wurde, machte die Bank davon gegenüber der Klägerin und deren Gatten nur 70.000 EUR sA klageweise geltend, worüber am 18. September 2002 ein Versäumungsurteil erging, das unbekämpft in Rechtskraft erwuchs.
Erst Wochen später begab sich der Gatte der Klägerin zur Bank, wo er mit einem Mitarbeiter aus der Rechtsabteilung mündlich Ratenzahlungen vereinbarte, um die drohende Exekution zu vermeiden. Von 11. November 2002 bis 12. November 2004 wurden insgesamt 16 Ratenzahlungen zwischen 1.000 EUR und 10.000 EUR von zusammen 65.538,15 EUR geleistet, weitere vorerst jedoch nicht.
Aufgrund des Versäumungsurteils wurde der Bank zur Hereinbringung der Teilforderung von 70.000 EUR sA die Zwangsversteigerung einer der Klägerin gehörigen Liegenschaft mit Beschluss vom 17. Jänner 2005 bewilligt.
Am 15. März 2007 langten zwei weitere Zahlungen über je 3.000 EUR ein.
Die bisherigen 18 Einzahlungen erfolgten unter Bezugnahme auf die Konto Nr *****, als Verwendungszweck wurde „lt. Vereinbarung“, „gem. Vereinbarung“ oder „Kreditrückführung Kontonummer *****“ angeführt.
Am 16. März 2007 erfolgte über Antrag der Bank die Aufschiebung der Zwangsversteigerung aufgrund einer mit der Klägerin getroffenen Ratenvereinbarung, die sie mit Schreiben vom 26. März 2007 an den Gatten der Klägerin schriftlich festhielt (monatlich 3.000 EUR beginnend mit Februar 2007 zu zahlen auf das Kreditkonto, vorläufig befristet mit 31. Dezember 2007). Gleichzeitig erging der Hinweis, dass durch die besagte Vereinbarung die bereits eingetretene Fälligkeit der Gesamtforderung nicht berührt werde.
Zwischen Mai 2007 und Jänner 2008 (11 Monate) erfolgten nur weitere sechs Zahlungen von je 3.000 EUR und eine von 1.500 EUR, zusammen 19.500 EUR.
Im November 2008 erklärte die Bank, die Frist der Ratenzahlungen könne nicht länger aufgeschoben werden, weshalb das Zwangsversteigerungsverfahren unverzüglich fortgesetzt werde. Nach der Fortsetzung teilte die Bank im März 2009 dem Gatten der Klägerin mit, eine Aufschiebung der Zwangsversteigerung sei nur dann möglich, wenn zumindest ein Betrag von 36.000 EUR unverzüglich auf das Kreditkonto zur Anweisung gebracht werde und per 1. April 2009 monatliche Raten von 3.500 EUR auf das Kreditkonto beglichen würden. Da der genannte Betrag zum 1. April 2009 auf das Kreditkonto einbezahlt worden war, kam es am 6. April 2009 neuerlich zur Aufschiebung. Weitere Zahlungen erfolgten vorerst aber nicht.
Im September 2009 setzte die Bank die Zwangsversteigerung neuerlich fort.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 schlug ein Rechtsvertreter der Klägerin einem Mitarbeiter der Bank eine Überweisung von 17.000 EUR binnen einer Woche „auf das gegenständliche Exekutionsverfahren“ an den Rechtsvertreter der Bank und im Gegenzug die Aufschiebung der Exekution vor.
Nach per 23. Februar 2011 erfolgter Zahlung der 17.000 EUR wurde das Zwangsversteigerungsverfahren am 18. Februar 2011 aufgeschoben, im Juni 2011 aber wieder fortgesetzt.
Bei den Gesprächen mit der Bank ging es aus Sicht des Gatten der Klägerin im Wesentlichen nur um die Exekution. Er ging davon aus, die Bank würde wohl so ehrlich sein und die Exekution einstellen, wenn „das Ziel erreicht sei“. Obwohl von der Bank auch immer das Gesamtobligo zur Sprache gebracht wurde, maß der Gatte der Klägerin dem keine (besondere) Bedeutung zu. Dass über die genannten Zusagen und Vorstellungen hinaus zwischen dem Gatten der Klägerin und der Bank ausdrücklich erörtert oder vereinbart wurde, „dass die zu leistenden bzw geleisteten Ratenzahlungen (nicht) zur Tilgung der exekutiv betriebenen Forderung herangezogen und in diesem Sinn (nur) auf diese angerechnet werden, kann nicht festgestellt werden“.
Gegen den der Zwangsversteigerung zugrunde liegenden, mit dem Versäumungsurteil vom 18. September 2002 titulierten Anspruch der Bank richtet sich die vorliegende, am 23. September 2011 eingebrachte Oppositionsklage. Als Oppositionsgründe machte die Klägerin ua die Tilgung der betriebenen Forderung durch 27 Zahlungen zwischen 11. November 2002 und 23. Februar 2011 von insgesamt 144.038,15 EUR geltend. Es sei schon nach der Lebenserfahrung von einer schlüssigen Vereinbarung gemäß § 1415 ABGB über die Anrechnung auf die Titelforderung auszugehen, weil die Zahlungen zwecks Aufschiebung der Exekution geleistet worden seien. Ohne Vereinbarung komme § 1416 ABGB zur Anwendung, sodass Zahlungen zuerst auf die exekutiv betriebene Forderung anzurechnen seien. Ein Anerkenntnis einer Zurechnung der einbezahlten Beträge nur auf das Kreditkonto liege nicht vor.
Die Beklagte bestritt eine Anrechnung der unstrittigen Zahlungen auf die betriebene Forderung, weil bei den Überweisungen jeweils ausdrücklich die Nummer des Kreditkontos angeführt gewesen sei. Es bestehe auch nur eine einzige Forderung, nämlich die Kreditforderung zu Kontonummer *****, woran auch die Teileinklagung nichts ändere. Den Buchungen der Zahlungen auf das Kreditkonto habe die Klägerin niemals widersprochen. Sie habe im November 2009 anerkannt, dass abgesehen von der Zahlung von 36.000 EUR keine sonstigen auf die titulierte Forderung erfolgten. Sie habe auch nie einen Antrag auf Einschränkung der Exekution gestellt. Es habe auch eine Vereinbarung zwischen den Schuldnern und der Bank bestanden, Zahlungen hätten auf das Kreditkonto zur Verminderung des dortigen Debetsaldos zu erfolgen. Allenfalls könnten die Zahlungen nur anteilig auf den titulierten Teil der Forderung angerechnet werden.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Auf der Basis des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts gelangte es rechtlich zum Ergebnis, eine titulierte und bereits exekutiv betriebene Forderung sei vom Gesamtobligo schon so weit abgekoppelt, dass sie als eigene Schuldpost zu qualifizieren sei. Eine Vereinbarung über die Anrechnung sei weder ausdrücklich noch schlüssig zustande gekommen. Ebenso wenig sei von einer klaren und verbindlichen Bestimmung des Zahlungszwecks durch die Klägerin auszugehen. Daher komme es zur gesetzlichen Tilgungsfolge nach dem Kriterium der Beschwerlichkeit, sodass die exekutiv betriebene Forderung als getilgt anzusehen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und schloss sich im Wesentlichen der Rechtsansicht des Erstgerichts an. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handle und keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliege; die Entscheidung 3 Ob 574/85 behandle einen anders gelagerten Sachverhalt.
Die Beklagte erhob dagegen eine außerordentliche Revision mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Klageabweisung, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung an die Untergerichte. Die erheblichen Rechtsfragen erblickt sie in der Klärung, ob die Entscheidung 3 Ob 574/85 auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sei, in der Verneinung einer (schlüssigen) Widmung der Teilzahlungen durch die Schuldnerin dahin, dass sie jeweils nicht den titulierten Forderungsteil betrafen, und in der Ablehnung einer anteilsmäßigen Aufteilung. Inhaltlich hält sie ihre gegenüber dem Erstgericht vorgebrachten Argumente aufrecht.
Die Klägerin erstattete ‑ ohne Freistellung ‑ eine Revisionsbeantwortung, mit der sie die Zurückweisung der Revision begehrt, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil es zur Anwendung der Anrechnungsregel des § 1416 ABGB einer Klarstellung bedarf; sie ist aber nicht berechtigt.
1. Die §§ 1415 Satz 2 und 1416 ABGB stehen in unmittelbarem Zusammenhang. Sie stellen eine gesetzliche Tilgungsregelung für den Fall auf, dass zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner mehrere Verbindlichkeiten („Schuldposten“) bestehen und der Schuldner eine Leistung erbringt, die zur Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger nicht ausreicht (RIS-Justiz RS0033403). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass schon die Einklagung und die Titulierung eines Forderungsteils zu dessen Verselbständigung führt (3 Ob 549/76; 6 Ob 561/81; RIS-Justiz RS0033286; vgl auch 5 Ob 95/65 [zur Aufrechnung]). Dieser Standpunkt wird auch von der Lehre geteilt (Heidinger in Schwimann³ § 1415 ABGB Rz 11; Stabentheiner in Kletečka/Schauer ABGB-ON 1.01 § 1416 Rz 21). Er entspricht ebenso der deutschen Rechtslage zum vergleichbaren § 366 Abs 1 BGB (vgl Fetzer in Münchener Kommentar zum BGB6 § 366 Rz 2 mwN).
Schon die Einklagung und anschließende Schaffung eines Exekutionstitels über die Teilforderung an Kapital von 70.000 EUR sA schaffte daher eine von der fällig gestellten Kreditforderung abzugrenzende und gegenüber dieser selbständige weitere Schuldpost an Kapital (neben jenen für Zinsen und Kosten) iSd §§ 1415, 1416 ABGB. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Anrechnungsregel des § 1416 ABGB liegen daher vor.
2.1. Nach der Systematik der §§ 1415 und 1416 ABGB ist für die Lösung dieser Frage, auf welche der mehreren Schuldposten die Leistung angerechnet werden soll, primär die Widmungserklärung des Schuldners maßgeblich, sofern diese auf das Einverständnis des Gläubigers trifft.
Welche Teile der Forderung getilgt werden, richtet sich somit nach der zwischen den Parteien des Kreditverhältnisses bestehenden Vereinbarung. Sofern Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner (ausdrücklich oder auch schlüssig) bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger würde dagegen Widerspruch erheben. Bei fehlender oder zweifelhafter Widmungserklärung greift die gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB ein (vgl RIS-Justiz RS0034703; RS0033523; vgl RS0109835; 9 Ob 129/03s; Stabentheiner § 1416 Rz 3 ff).
2.2. Diese sieht eine Rangfolge unter den Gesichtspunkten der bereits eingeforderten, dann der schon fälligen Schulden sowie in letzter Linie der Beschwerlichkeit der einzelnen Schulden vor (RIS-Justiz RS0033505).
Tilgungspriorität kommt also jenen Schuldposten zu, die der Gläubiger bereits eingefordert hat. Einforderung bedeutet gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung, also das Dringen des Gläubigers auf Erfüllung auf einem dieser beiden Wege (vgl 8 Ob 78/86). Unter mehreren eingeforderten Schuldposten entscheidet die Intensität der Einforderung (3 Ob 123/85; Reischauer § 1416 ABGB Rz 13; Heidinger § 1416 ABGB Rz 8; Stabentheiner § 1416 Rz 9), die von der Rechtsprechung zum Teil auch unter dem Blickwinkel der Beschwerlichkeit beurteilt wird (3 Ob 148/70; RIS-Justiz RS0033531), was hier keinen Unterschied macht. Die Leistung ist also primär auf jene Verbindlichkeit anzurechnen, deren Geltendmachung in der Abfolge Einmahnung, Einklagung (allgemeiner: Verfolgung im gerichtlichen Erkenntnisverfahren) und Zwangsvollstreckung gegenüber anderen weiter vorangeschritten ist.
2.3. Die Frage, welche Position bei einer Mehrheit von Kapitalien die daraus jeweils erwachsenen Zinsen ‑ die ja eine selbständige Schuldpost sind ‑ einnehmen, wird nach einhelliger Auffassung dahin beantwortet, dass dieser Schuldpost genau jene Position innerhalb der gesetzlichen Tilgungsordnung zukommt, die das zugehörige Kapital einnimmt; an dieser Tilgungsposition ist sodann zuerst auf die Zinsen und im Weiteren auf das zugehörige Kapital anzurechnen. Es muss also als erster Schritt geprüft werden, welches Kapital gegenüber anderen Kapitalien Priorität hat. Im nächsten Schritt ist auf die Zinsen aus dem vorrangigen Kapital, dann auf das vorrangige Kapital selbst, dann auf die Zinsen aus dem zweitrangigen Kapital, schließlich auf das zweitrangige Kapital selbst usw anzurechnen (RIS-Justiz RS0105482; Reischauer § 1416 ABGB Rz 21; Stabentheiner § 1416 Rz 12).
3.1. Für den vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob seinerzeit nur eine Fälligstellung des gesamten Kreditobligos erfolgte oder auch dessen (anzunehmende) Einmahnung, weil die exekutive Betreibung der titulierten Teilforderung von 70.000 EUR samt Zinsen und der Prozess- und Exekutionskosten diesen Schuldposten jedenfalls nach § 1416 ABGB den Vorrang gegenüber anderen, nur fälligen und/oder außergerichtlich eingeforderten Schuldposten verschafft.
Nach der gesetzlichen Tilgungsregel waren daher die hier zu beurteilenden, zum Teil nach der Titelschaffung und zum Teil erst nach der Einleitung der Zwangsvollstreckung geleisteten Teilzahlungen auf die titulierten und in der Folge exekutiv betriebenen Schuldposten anzurechnen.
3.2. Die Entscheidung 3 Ob 574/85 (= SZ 58/140), auf die sich die Bank zur Stützung ihres gegenteiligen Standpunkts beruft, vermag den erkennenden Senat nicht zu überzeugen.
Sollte ihrer Begründung die Rechtsansicht zu entnehmen sein, die Einklagung eines Teils einer Kapitalforderung führe nicht zum Entstehen einer weiteren Schuldpost an Kapital, sodass § 1416 ABGB unanwendbar sei, so stünde dies im ‑ unerörterten ‑ Widerspruch zur einhelligen, im Punkt 1. dargestellten und auch hier vertretenen Rechtsansicht. Abgesehen davon gesteht die Entscheidung implizit zu, dass eine Widmung der nach Klageerhebung vorgenommenen Teilzahlungen auf den eingeklagten Teil zu dessen teilweiser Tilgung geführt hätte, wenn eine Klageausdehnung zur Auffüllung des Klagebegehrens für möglich erachtet wird; damit wird aber auch das Vorliegen von zwei unterschiedlichen Schuldposten zugestanden.
Schließlich besteht auch nach der Schaffung eines Exekutionstitels über eine Teilforderung nach deren Tilgung die ‑ von der Bank ohnehin zugestandene ‑ Möglichkeit einer Einklagung auch der restlichen Forderung. Ob diese für den Schuldner beschwerlicher als die Aufrechterhaltung des Exekutionstitels ist, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden, weil es ja der Schuldner gemäß §§ 1415, 1416 ABGB in der Hand hat, eine wirksame Widmung auf den nicht eingeklagten Teil der Forderung auszusprechen, sofern dies seinen Interessen entspricht. Überdies kommt dem Kriterium der Beschwerlichkeit bei der Beurteilung, ob mehrere selbständige Schuldposten vorliegen, keine Bedeutung zu, sondern erst bei der Prüfung der gesetzlichen Rangordnung in Anwendung des § 1416 ABGB.
3.3. Auch aus der Entscheidung 10 Ob 509/96 (= SZ 69/51) ist für die Bank nichts zu gewinnen, weil sie nicht einschlägig ist. Sie behandelt nämlich das ‑ hier nicht anstehende ‑ Problem der Anrechnung von Zahlungen bei beschränkter Pfandhaftung. Soweit sich die Bank in diesem Zusammenhang ‑ zu Unrecht ‑ auf ein Pfandrecht nach § 208 EO beruft, genügt der Hinweis auf § 208 Abs 3 EO, wonach die Einverleibung eines Pfandrechts für einen betreibenden Gläubiger im Rang der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens ‑ naturgemäß ‑ dann ausgeschlossen ist, wenn die Einstellung der Zwangsversteigerung ihren Grund ua in der Berichtigung des zu vollstreckenden Anspruchs hat.
3.4. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass eine dem § 1416 ABGB entsprechende, von der Klägerin reklamierte und von der Beklagten in einer detaillierten Berechnung (fiktiv) nachvollzogene Anrechnung aller zwischen 11. November 2002 und 3. April 2009 geleisteten Teilzahlungen von zusammen 127.038,15 EUR (Beilage ./1) nicht nur zur Tilgung der betriebenen Schuldposten, sondern sogar zu einer Überzahlung von mehr als 24.000 EUR bereits im April 2009 geführt hat (hätte); eine Überprüfung dieser Berechnung erübrigt sich daher.
4. Soll entgegen den gesetzlichen Anrechnungsregeln aufgrund einer Vereinbarung oder einer Widmung des Schuldners angerechnet werden, so hat die Vereinbarung bzw die Widmung derjenige zu beweisen, der sich auf die Abweichung von der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge beruft (9 Ob 129/03s mwN = SZ 2004/28).
Es lag daher an der Bank, eine wirksame Vereinbarung mit der Schuldnerseite oder eine unzweifelhafte und unwidersprochene Widmung für jede Teilzahlung durch diese des Inhalts zu beweisen, die streitgegenständlichen Teilzahlungen solange auf die nicht eingeklagten und betriebenen Schuldposten anzurechnen, bis diese erfüllt und damit getilgt sind. In diesem Sinn erstattete sie auch Vorbringen, das ihr allerdings nicht zum Erfolg verhilft.
5. Das Erstgericht vermochte weder eine ausdrückliche Vereinbarung noch eine Erörterung dieses Themas festzustellen. Das geht zu Lasten der Bank, weil sie die Beweislast dafür traf.
6.1. Eine konkludente Vereinbarung (im Nachhinein) lässt sich schon aus der Behauptung der Bank, die Klägerin habe den Buchungen auf das Kreditkonto nicht widersprochen, nicht ableiten.
Denn sie brachte weder vor, die Schuldner hätten Kenntnis vom Inhalt der Buchungen gehabt (vielmehr bestritt die Klägerin eine solche bis kurz vor Erhebung der Oppositionsklage), noch behauptete sie eine gesonderte Kontoführung über die betriebene Teilforderung und den restlichen Teil. Wenn aber die Schuldner keine Kenntnis davon hatten, wie die Zahlungen verbucht wurden, dürfen aus ihrem Schweigen keine (für sie nachteiligen) Rückschlüsse gezogen werden; überdies lässt sich dann, wenn trotz Verselbständigung der eingeklagten und später betriebenen Forderung ein einziges Konto nur über die Gesamtforderung geführt wurde, nicht erkennen, ob die Teilzahlungen von der Bank auch zur Reduzierung der betriebenen Forderung berücksichtigt wurden.
6.2. Im Übrigen ist bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt zu bedenken, dass dieser nach § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muss und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (RIS-Justiz RS0014150; RS0013947; Bollenberger in KBB³ § 863 ABGB Rz 6).
Die weiters ins Treffen geführten ‑ jedenfalls erst nach April 2009 eingetretenen ‑ Umstände,
die Schuldner hätten nur zur Zahlung von 36.000 EUR im Nachhinein behauptet, sie sei auf den betriebenen Forderungsteil erfolgt,
sie seien dennoch von einer Bemessungsgrundlage im Exekutionsverfahren von 70.000 EUR ausgegangen (jeweils im November 2009), und
sie hätten die durch die Zahlung von 36.000 EUR bei Zugrundelegung der gesetzlichen Tilgungsfolge eingetretene Überzahlung der betriebenen Forderung nach Fortsetzung des Exekutionsverfahrens nicht geltend gemacht (im September 2009) und dennoch eine weitere Zahlung von 17.000 EUR auf das Exekutionsverfahren angeboten und geleistet (im Februar 2011),
offenbaren im Wesentlichen nur, dass die Schuldner die Anrechnungsproblematik und deren Konsequenzen nicht erkannten; auch deshalb, aber auch objektiv ist diesem Verhalten ein Rechtsfolgewillen dahin, mit der Bank im Nachhinein eine Anrechnung der bereits von November 2002 bis April 2009 geleisteten Teilzahlungen nur auf den nicht betriebenen Teil der Kreditforderung zu vereinbaren und damit das nach der gesetzlichen Tilgungsfolge bereits eingetretene Erlöschen der betriebenen Schuldposten wieder rückgängig zu machen, mit der gebotenen Eindeutigkeit nicht zu entnehmen.
7. Schließlich berief sich die Bank auf eine zumindest schlüssige Widmung der Teilzahlungen auf die Kreditforderung selbst und nicht auf deren titulierten Teil.
7.1. Die Widmungserklärung des Schuldners kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen (RIS-Justiz RS0034703; RS0033523) und muss spätestens mit der Leistung zugehen (RIS-Justiz RS0033537). Die Zahlungswidmung des Schuldners führt sogleich, und zwar von selbst, die Tilgung herbei, doch ist dieses Ergebnis durch das Ausbleiben eines Gläubigerwiderspruchs auflösend bedingt; die Widmung wird unwirksam, wenn ihr der Gläubiger rechtzeitig widerspricht (RIS-Justiz RS0033251; Stabentheiner § 1415 Rz 7). Die Erklärung des Schuldners, welche Forderung er als getilgt angesehen wissen will, ist gemäß § 914 ABGB immer so auszulegen, wie dies der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Sie ist daher so zu verstehen, wie der Empfänger der Erklärung dies objektiv verstehen musste (3 Ob 107/83). Wenn zum Zeitpunkt des Leistungszugangs nicht ermittelt werden kann, welche Schuldpost der Schuldner bezahlen will, die Willensmeinung des Schuldners also zweifelhaft ist, tritt die gesetzliche Tilgungsfolge ein; dies ebenso, wenn bis zum Zugang der Leistung keine Erklärung erfolgt (9 Ob 129/03s = SZ 2004/28; Reischauer § 1416 ABGB Rz 5 und 9). Nach Erbringung der Leistung kann der Schuldner eine unterbliebene Widmung nicht mehr nachholen (1 Ob 547/93 = RIS-Justiz RS0033537 [T3]); ebenso wenig kann er seine Widmungserklärung nach Leistungserbringung einseitig abändern (8 Ob 37/84; Stabentheiner § 1415 Rz 9).
7.2. Wesentlich ist also für den vorliegenden Fall, wie die Bank eine (allfällige) Widmungserklärung im Zeitpunkt ihres Zugangs nach ihrem objektiven Erklärungswert verstehen musste.
Zu den insgesamt 18 Einzahlungen zwischen November 2002 und März 2007 steht fest, dass sie unter Bezugnahme auf die Nummer des Kreditkontos ***** erfolgten und als Verwendungszweck eine Vereinbarung, aber auch „Kreditrückführung“ genannt wurden. Auch zur Zahlung von 36.000 EUR im April 2009 nahm das Erstgericht eine von der Bank verlangte Leistung „auf das Kreditkonto“ an. Für die zwischenzeitig, von Mai 2007 bis Jänner 2008 getätigten Zahlungen finden sich keine Feststellungen im Ersturteil. Das schadet allerdings nicht, weil auch die Behauptung der Bank, bei allen Überweisungen sei ausdrücklich die Nummer des Kreditkontos ***** angeführt gewesen, die den zitierten Feststellungen ohnehin weitgehend entspricht, keine eindeutige Willensmeinung im Zeitpunkt des jeweiligen Leistungszugangs erkennen lässt.
7.3. Zunächst darf nicht übersehen werden, dass Teilzahlungen auf den betriebenen Teil der Kreditforderung natürlich auch eine „Kreditrückführung“ zur Folge haben, sodass die Nennung eines solchen Verwendungszwecks keine relevante Aussagekraft hat.
Es wurde schon angesprochen, dass die Bank eine gesonderte Kontoführung über die betriebene Teilforderung und den restlichen Teil - ihrem Rechtsstandpunkt, es liege nur eine einzige Forderung vor, entsprechend - nicht behauptete; Derartiges ist auch den vorliegenden Urkunden nicht zu entnehmen. Jedenfalls solange die Schuldner und die Gläubigerin direkt miteinander in Kontakt standen, Gespräche führten, Schreiben wechselten und Absprachen trafen, ist deshalb nicht erkennbar, wohin die Schuldner ihre Teilzahlungen sonst überweisen sollten, als auf das bestehende Kreditkonto. Das betrifft den Zeitraum zumindest bis zur Zahlung von 36.000 EUR, sodass die Bank aus der Überweisung dieser Teilzahlungen auf das Kreditkonto gar keinen Hinweis auf eine Widmungserklärung annehmen durfte.
Das gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der Bank (auch) der Nachweis nicht gelungen ist, sie habe mit dem Ehegatten der Klägerin das Thema der Anrechnung erörtert. Sie durfte daher den (offenkundig) rechtsunkundigen Schuldnern gar nicht unterstellen, sie hätten von der Möglichkeit einer Widmung Kenntnis und wollten davon Gebrauch machen. Die Überlegungen und Absichten des Mitarbeiters der Bank bei den Gesprächen müssen dabei mangels ausreichender Artikulierung gegenüber den Schuldnern unberücksichtigt bleiben.
Schließlich war der Bank auch von Beginn der Teilzahlungen bekannt, dass es den Schuldnern stets um die Vermeidung einer Zwangsversteigerung (vorerst durch die Verhinderung deren Einleitung, später durch Aufschiebung ihrer Fortsetzung) ging, sodass die Zahlungen das erkennbare Interesse verfolgten, die vom Exekutionstitel ausgehende Gefahr zu bannen. Selbst wenn den festgestellten und behaupteten Angaben der Schuldner anlässlich der Überweisungen ein Erklärungswille unterstellt werden sollte, dann wäre dieser jedenfalls zweifelhaft; denn bei der dargestellten Interessenlage wäre ein bewusstes Aufrechterhalten des Exekutionstitels widersprüchlich und deshalb nicht nachvollziehbar.
7.4. Da es auch für eine schlüssige Widmungserklärung auf die Umstände bei Zugang der Leistung ankommt, also auf den jeweiligen Zahlungszeitpunkt, lassen spätere eingetretene Umstände, wie die bereits zu Punkt 6.2. wiedergegebenen, eine nachträgliche Änderung der Beurteilung des Inhalts einer allfälligen Widmungserklärung nicht zu; deshalb kommt es auch nicht darauf an, wie die letzte Zahlung von 17.000 EUR im Februar 2011 gewidmet war.
Ebenso wenig könnte eine allenfalls daraus ableitbare nachträgliche (einseitige) Änderung der Widmungserklärung berücksichtigt werden.
8. Für eine unter Berufung auf die Entscheidung 3 Ob 292/05w (= SZ 2006/44) verlangte, nur anteilige Anrechnung der Teilzahlungen auf den titulierten Teil besteht schon deshalb kein Anlass, weil es hier an einer Gläubigermehrheit und einem gemeinsamen Empfänger fehlt.
9. Zusammengefasst ist es der Bank somit nicht gelungen, die Voraussetzungen nachzuweisen, um von der gesetzlichen Tilgungsfolge des § 1416 ABGB abzugehen. Daher ist von der (rechnerisch unstrittigen) Tilgung der betriebenen Schuldposten auszugehen, sodass sich die Stattgebung der Oppositionsklage durch die Vorinstanzen als zutreffend erweist. Einer Auseinandersetzung mit dem zweiten Oppositionsgrund bedarf es daher nicht.
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.
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