OGH 3Ob2004/96v; 1Ob239/99z; 9Ob129/03s; 3Ob113/13h; 3Ob133/13z; 10Ob42/14w; 5Ob41/19v; 3Ob73/23s; 9Ob4/23p (RS0105482)

OGH3Ob2004/96v; 1Ob239/99z; 9Ob129/03s; 3Ob113/13h; 3Ob133/13z; 10Ob42/14w; 5Ob41/19v; 3Ob73/23s; 9Ob4/23p24.1.2024

Rechtssatz

Zinsen stellen selbständige Schuldposten mit eigenen Fälligkeiten dar. Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge knüpft an verschiedene selbständige Schuldposten wie Zinsen und Kapitalien an. Die während eines Dauerschuldverhältnisses immer wieder fällig werdenden Einzelleistungen bilden ebenso selbstständige Kapitalien im Sinne des Gesetzes (hier: Mietzinsraten für die Miete einer EDV-Anlage). Widerspricht der Gläubiger der Zahlungswidmung des Schuldners, ist dessen Leistung daher auf die für das zuerst fällig gewordene selbstständige Kapital verfallenen Zinsen, dann auf dieses Kapital, schließlich auf die für das nächste fällig gewordene Kapital verfallenen Zinsen, dann auf dieses Kapital und so weiter anzurechnen.

Normen

ABGB §1416
ABGB §879 Abs3

3 Ob 2004/96vOGH29.05.1996

Veröff: SZ 69/127

1 Ob 239/99zOGH22.02.2000

Auch; Beisatz: Nach der gesetzlichen Tilgungsregel des § 1416 ABGB sind, wenn den Widmungserklärungen des Schuldners vom Gläubiger widersprochen wurde oder wenn solche fehlen, zuerst die Zinsen, dann das Kapital, von mehreren Kapitalien aber dasjenige, das schon eingefordert oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, das schuldig zu bleiben, dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abzurechnen. Bei mehreren verzinslichen Kapitalien ist die Zahlung zunächst auf die dem zuerst fällig gewordenen Kapital zuzuordnenden Zinsen, sodann auf dieses Kapital, danach auf die Zinsen des nächsten fällig gewordenen Kapitals, sodann auf dieses Kapital usw anzurechnen. (T1)

9 Ob 129/03sOGH25.02.2004

Auch; Beis wie T1 nur: Bei mehreren verzinslichen Kapitalien ist die Zahlung zunächst auf die dem zuerst fällig gewordenen Kapital zuzuordnenden Zinsen, sodann auf dieses Kapital, danach auf die Zinsen des nächsten fällig gewordenen Kapitals, sodann auf dieses Kapital usw anzurechnen. (T2)<br/>Beisatz: Diese Grundsätze für die Anrechnung von Mietzinszahlungen auf Mietzinsforderunge und damit verbundene Verzugszinsenforderungen haben auch für den Fall der Wohnungsmiete Geltung. (T3)<br/>Veröff: SZ 2004/28

3 Ob 113/13hOGH17.07.2013

Auch; Beis wie T1

3 Ob 133/13zOGH29.10.2013

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

10 Ob 42/14wOGH26.08.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 41/19vOGH25.04.2019
3 Ob 73/23sOGH19.07.2023

vgl

9 Ob 4/23pOGH24.01.2024

Beisatz: Eine Klausel, die eine Tilgungsregelung vorsieht, wenn der Mieter keine Widmung vorgenommen hat und die ohne erkennbare Rechtfertigung von der gesetzliche Tilgungsregelung des § 1416 ABGB abweicht, ist nichtig iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19960529_OGH0002_0030OB02004_96V0000_001

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