OGH 3Ob94/79 (RS0033523)

OGH3Ob94/7918.6.1980

Rechtssatz

Über die Verrechnung der geleisteten Zahlungen entscheidet in erster Linie die vom Schuldner bei der Zahlung abgegebene (ausdrückliche oder schlüssige) Widmungserklärung, die sich auch aus den Umständen, insbesondere aus der Höhe der jeweils geleisteten Zahlung einerseits und der Höhe der geschuldeten Verbindlichkeit (hier Alimente) anderseits ergeben kann.

Normen

ABGB §1416

3 Ob 94/79OGH18.06.1980
3 Ob 132/80OGH28.01.1981

Auch; Beisatz: Und die von der Gläubigerin - unwidersprochen hingenommen wurde. (T1)

4 Ob 536/81OGH02.06.1981

Ähnlich

3 Ob 107/83OGH16.11.1983

Auch

3 Ob 261/99zOGH20.06.2000

Vgl auch; Beisatz: § 1416 ABGB ist nicht anzuwenden, wenn ein Schuldner mehrerer Gläubiger Zahlung an einen gemeinsamen Empfänger leistet. In einem solchen Fall ist die Bestimmung des Gläubigers, der die Leistung erhalten soll, allein Sache des Schuldners. (T2)<br/>Veröff: SZ 73/100

9 ObA 183/01dOGH24.10.2001

nur: Über die Verrechnung der geleisteten Zahlungen entscheidet in erster Linie die vom Schuldner bei der Zahlung abgegebene (ausdrückliche oder schlüssige) Widmungserklärung. (T3)

3 Ob 300/02tOGH18.12.2002

Vgl auch; Beis wie T2 nur: § 1416 ABGB ist nicht anzuwenden, wenn ein Schuldner mehrerer Gläubiger Zahlung an einen gemeinsamen Empfänger leistet. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Der Unterhaltsschuldner überweist die Alimente für zwei oder mehrere Kinder an deren Mutter. (T5)

8 ObS 1/04mOGH23.01.2004

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Auslegung der Widmungserklärung des Schuldners ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht revisibel ist. (T6)

3 Ob 151/03gOGH28.04.2004

Vgl auch; nur T3; Beis wie T6

3 Ob 292/05wOGH29.03.2006

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Fehlt eine Willenserklärung des Schuldners, so ist eine verhältnismäßige Tilgung vorzunehmen. (T7)<br/>Veröff: SZ 2006/44

6 Ob 42/08gOGH13.03.2008

Vgl; nur T3

4 Ob 20/09hOGH24.03.2009

Auch; nur T3

3 Ob 103/10hOGH04.08.2010

nur T3

3 Ob 25/11iOGH09.06.2011

Vgl auch

3 Ob 113/13hOGH17.07.2013

Auch

3 Ob 133/13zOGH29.10.2013

Auch; Beis wie T1

10 Ob 42/14wOGH26.08.2014

Vgl auch

2 Ob 20/15bOGH25.02.2016

Auch; nur T3; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/22

Dokumentnummer

JJR_19800618_OGH0002_0030OB00094_7900000_004

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