OGH 8Ob231/67 (RS0033537)

OGH8Ob231/6719.9.1967

Rechtssatz

1. Die Erklärung des Schuldners, welche von mehreren Forderungen er als getilgt angesehen wissen will, muss schon bei der Leistung abgegeben werden.

2. Werden mehrere Forderungen bei einer Endabrechnung in eine in Raten abzustattende Schuldpost zusammengefasst, kann der ohne eine Erklärung eine Abschlagszahlung leistende Schuldner sich nicht nachträglich darauf berufen, die Abschlagszahlung sei von einer der mehreren ursprünglichen Forderungen als der lästigsten abzurechnen gewesen; es tritt vielmehr verhältnismäßige Tilgung der mehreren Forderungen ein.

Normen

ABGB §1416

8 Ob 231/67OGH19.09.1967

Veröff: SZ 40/119 = EvBl 1968/259 S 439

1 Ob 145/68OGH21.06.1968
4 Ob 520/76OGH06.04.1976

nur: 1. Die Erklärung des Schuldners, welche von mehreren Forderungen er als getilgt angesehen wissen will, muss schon bei der Leistung abgegeben werden. (T1) <br/>Veröff: ImmZ 1976,187

3 Ob 140/76OGH12.10.1976

nur: 2. Werden mehrere Forderungen bei einer Endabrechnung in eine in Raten abzustattende Schuldpost zusammengefasst, kann der ohne eine Erklärung eine Abschlagszahlung leistende Schuldner sich nicht nachträglich darauf berufen, die Abschlagszahlung sei von einer der mehreren ursprünglichen Forderungen als der lästigsten abzurechnen gewesen; es tritt vielmehr verhältnismäßige Tilgung der mehreren Forderungen ein. (T2) <br/>Veröff: SZ 49/117

1 Ob 547/93OGH11.05.1993

Beisatz: Auf spätere Erklärungen des Schuldners - wie etwa die Aufrechnungseinrede - ist nicht mehr Bedacht zu nehmen. (T3)

8 Ob 157/99tOGH22.12.1999

Vgl auch; Veröff: SZ 72/211

9 Ob 129/03sOGH25.02.2004

Auch; nur T1; Beisatz: Die Schuldnererklärung muss spätestens mit der Leistung zugehen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung, gilt die Willensmeinung des Schuldners als zweifelhaft, sodass - wie beim Widerspruch des Gläubigers - die gesetzliche Tilgungsfolge eintritt. (T4)<br/>Veröff: SZ 2004/28

3 Ob 113/13hOGH17.07.2013

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

8 Ob 34/19mOGH29.04.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19670919_OGH0002_0080OB00231_6700000_001

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