Rechtssatz
Sind verschiedene Schuldposten zu zahlen, führt die Zahlungswidmung des Schuldners zugleich, und zwar von selbst, die Tilgung herbei, aber dieses Ergebnis ist durch das Gesetz auflösend bedingt, dh die Widmung wird sogleich unwirksam, wenn der Gläubiger widerspricht. Einigen sich Schuldner und Gläubiger nicht, tritt nach § 1416 ABGB die gesetzliche Reihenfolge ein.
3 Ob 107/83 | OGH | 16.11.1983 |
Auch |
10 Ob 42/14w | OGH | 26.08.2014 |
Auch; nur: Die Zahlungswidmung führt an sich sogleich, und zwar von selbst, zur Tilgung. Dieses Ergebnis ist aber durch das Ausbleiben eines Gläubigerwiderspruchs auflösend bedingt. Die Widmung wird unwirksam, wenn ihr der Gläubiger rechtzeitig widerspricht. (T1) |
8 Ob 50/14g | OGH | 30.10.2014 |
auch; Beisatz: Die gesetzlichen Tilgungsregeln kommen nur bei fehlender Einigung der Parteien über die Anrechnung der Leistung zum Tragen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19761013_OGH0002_0080OB00164_7600000_001
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