Normen
ABGB §364c D3
2 Ob 598/92 | OGH | 11.03.1993 |
Veröff: SZ 66/31 = JBl 1994,46 = NZ 1993,280 |
1 Ob 11/95 | OGH | 25.04.1995 |
nur: Ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot stellt kein Vermögensobjekt dar, sondern ist ein höchstpersönliches nicht verwertbares Recht. (T1) |
1 Ob 233/98s | OGH | 29.09.1998 |
nur T1; Beisatz: Es erlischt mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder der Veräußerung der Sache. (T2) |
6 Ob 145/99p | OGH | 16.09.1999 |
Beis wie T1; Beisatz: Das Recht erlischt mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder aber auch mit der Veräußerung der Sache. (T3); Beisatz: Aus einer rechtlich gar nicht möglichen Verfügung des Anfechtungsgegners kann dem Anfechtungskläger kein Schaden drohen. Ein solcher ist nur denkbar, wenn der belastete Grundeigentümer, also der Schuldner des Anfechtungsklägers mit Zustimmung des Verbotsberechtigten die Liegenschaft weiter veräußert, wodurch das Recht nach § 364c ABGB erlischt. (T4) |
7 Ob 276/02t | OGH | 18.12.2002 |
Auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T5 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - Feber 2016 (T5); Beisatz: Es ist auch nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung. (T6) |
5 Ob 308/02h | OGH | 28.01.2003 |
Auch; nur T1 |
1 Ob 195/03p | OGH | 14.10.2003 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2003/119 |
6 Ob 14/04h | OGH | 27.05.2004 |
nur T1 |
5 Ob 55/05g | OGH | 21.06.2005 |
nur T1; Beis wie T3 |
6 Ob 304/05g | OGH | 26.01.2006 |
Beisatz: Verbotswidrige Verfügungen des Verbotsbelasteten machen zwar nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig, da das Verbot selbst aber kein Vermögensobjekt ist, kann ein allfälliger Schadenersatzanspruch nur anhand jener Rechtslage, deren Sicherung die Verbotsvereinbarung bezweckt, beurteilt. (T7); Beisatz: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T8); Beisatz: Hier: Erhaltung des Familienbesitzes. (T9); Veröff: SZ 2006/10 |
5 Ob 101/08a | OGH | 24.06.2008 |
nur T1; nur T5; Beisatz: Es erlischt mit dem Tod des Verbotsbelasteten sofort und nicht erst mit der Einantwortung von dessen Nachlass. (T10) |
2 Ob 25/10f | OGH | 22.12.2010 |
Vgl auch; nur T1; Vgl Beis wie T2 nur: Es erlischt mit der Veräußerung der Sache. (T11); Beisatz: Die uneingeschränkte Zustimmung führt zum Erlöschen des Verbots. (T12); Veröff: SZ 2010/164 |
5 Ob 226/15v | OGH | 25.01.2016 |
nur T1 |
5 Ob 123/16y | OGH | 29.09.2016 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 |
5 Ob 124/16w | OGH | 29.09.2016 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 |
5 Ob 124/21b | OGH | 27.07.2021 |
Vgl; Beisatz: Die daraus erlangte Rechtsposition der Minderjährigen als Verbotsberechtigte in Bezug auf die Hälfteanteile ihrer Eltern an der Liegenschaft mit dem Haus, in dem sie wohnen, vermittelt aber geldwerte Rechte, die zum „Vermögen“ der Kinder gehören. (T13) |
5 Ob 155/21m | OGH | 28.09.2021 |
Beis wie T2; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19930311_OGH0002_0020OB00598_9200000_001
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