European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00226.15V.0125.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichts entspricht der ständigen, vom erkennenden Senat erst jüngst zu 5 Ob 168/15i fortgeschriebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach ein Belastungs- und Veräußerungsverbot kein Vermögensobjekt, sondern ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht ist (RIS‑Justiz RS0010723 [T3, T7], RIS‑Justiz RS0010805 [T1, T5]), das im Fall der Insolvenz des Berechtigten in der freien Verfügung des Schuldners bleibt (RIS‑Justiz RS0010723 [T2], RS0010768). Der Masseverwalter ist daher nicht zur Abgabe einer Löschungserklärung hinsichtlich eines zugunsten des Gemeinschuldners einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbots legitimiert (RIS‑Justiz RS0010768).
Im Einklang mit dieser Rechtslage hat das Rekursgericht den Rekurs des Masseverwalters gegen die Bewilligung der Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ohne inhaltliche Behandlung zurückgewiesen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist daher der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.
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