Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.
Die Parteien haben die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin hat gegen eine Miteigentümerin einer Liegenschaft einen Exekutionstitel über 705.469,84 S sA. Eine Fahrnisexekution blieb erfolglos. Die Schuldnerin räumte dem Beklagten (ihrem Sohn) mit Vereinbarung vom 26. 11. 1997 auf ihrem Liegenschaftsanteil ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ein, das am 16. 12. 1997 verbüchert wurde.
Mit der am 12. 3. 1999 beim Erstgericht eingelangten Anfechtungsklage begehrt die Klägerin das Urteil, der beklagte Verbotsberechtigte sei schuldig, der Exekutionsführung zur Hereinbringung der Titelschuld seiner Mutter durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und Zwangsversteigerung des Liegenschaftsanteils zuzustimmen. Die Klägerin verband die Klage mit dem Antrag, die Klage ob der Liegenschaft bei dem eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 20 Abs 1 AnfO anzumerken.
Das Erstgericht wies den Anmerkungsantrag ab. Die Klägerin fechte ein Veräußerungs- und Belastungsverbot an, das sie an der Exekutionsführung gegen ihre Schuldnerin hindere. Die auf § 3 AnfO gestützte Klage könne im Grundbuch nicht angemerkt werden (6 Ob 691/79, SZ 53/6), weil ein Obsiegen der Klägerin im Anfechtungsstreit keine Auswirkungen auf den Grundbuchsstand habe. Die Anmerkung würde insbesondere keine Eintragung einer Rangordnung iSd § 53 GBG nach sich ziehen. Zwecklose Eintragungen seien nicht durchzuführen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge und verfügte die beantragte Anmerkung der Klage im Grundbuch.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nach § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei. Dieser Ausspruch wird mit dem Abweichen des Rekursgerichtes von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 53/6) begründet.
Das Rekursgericht zitierte zunächst die wesentlichen Gründe aus der Entscheidung SZ 53/6. Danach komme der Anmerkung der Anfechtungsklage nicht die Rechtswirkung zu, daß sie für die im Falle des Obsiegens im Anfechtungsprozeß vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen eine Rangordnung im Sinne des § 53 GBG begründe. Eine Übertragung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes durch den Beklagten auf andere Personen sei wegen der eng begrenzten Voraussetzung des § 364c ABGB nicht möglich. Beim Veräußerungs- und Belastungsverbot handle es sich um kein Vermögensobjekt, sondern um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Gegenstand einer Übertragung von bücherlichen Rechten nach § 8 GBG könnten aber nur veräußerliche Rechte sein. Daraus ergebe sich, daß die Anmerkung der Anfechtungsklage bei dem einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbot keinerlei Wirkungen nach sich ziehen könne. Für eine Anmerkung bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Überflüssige und zwecklose Eintragungen seien im Grundbuch nicht einzutragen.
Das Rekursgericht schließe sich dem diese oberstgerichtliche Rechtsprechung kritisierenden Teil der Lehre an. Hoyer habe in ÖBA 1991/268 [S 281] den weiteren vom Obersten Gerichtshof vertretenen Grundsatz in Zweifel gezogen, daß sich der Befriedigungsrang mehrerer Anfechtungsgläubiger untereinander aus der von ihrem Schuldner anfechtbar dem Anfechtungsgegner übertragenen Liegenschaft nicht nach der Priorität der Anmerkung der Anfechtungsklagen sondern nach der bücherlichen Rangordnung der Begründung der Befriedigungsrechte richte. Gemäß § 20 Abs 1 AnfO könne der Anfechtungsberechtigte beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordere. Diese Anmerkung habe zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirke, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben hätten. Daraus folge nach Meinung des Rekursgerichtes, daß die Anmerkung der Anfechtungsklage nicht auf die Fälle beschränkt sei, in denen das Urteilsbegehren auf die Anfechtung einer grundbücherlichen Eintragung gerichtet sei. Voraussetzung für die Anmerkung sei lediglich, daß die vom Anfechtungsgegner zu erwirkende Leistung oder Unterlassung eine grundbücherliche Eintragung erheische. Zu den Wirkungen der Anmerkung gehöre es, daß ein dem Klagebegehren stattgebendes Urteil auch gegen den Erwerber eines bücherlichen Rechts wirke, selbst wenn dieser das Recht im Range einer vor der Streitanmerkung im Grundbuch angemerkten Rangordnung erworben habe. Entgegen SZ 53/6 könne nicht von vorneherein gesagt werden, daß die Anmerkung der Anfechtungsklage bei einem einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbot keinerlei Wirkungen nach sich ziehen könne. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot könne zwar nicht auf eine andere Person übertragen werden. Der Verbotsberechtigte könne aber einer Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft zustimmen. Nach der Rechtsprechung werde auch eine Anmerkung der Rangordnung trotz eines eingetragenen Verbots für zulässig erachtet. Es werde auch die Rechtswirksamkeit eines Vertrages über den Verkauf einer mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belasteten Liegenschaft bejaht. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß ein verdinglichtes Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht die rechtsgeschäftliche Einräumung eines weiteren Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten einer anderen Person hindere. In all diesen Fällen könne die Anmerkung einer Anfechtungsklage beim Belastungs- und Veräußerungsverbot die Wirkung erzeugen, daß der Erwerber der Liegenschaft oder eines bücherlichen Rechts sich nicht auf seinen guten Glauben berufen könne. Er müsse sich den Erfolg der Anfechtungsklage zufolge der Anmerkung als "gutglaubenszerstörend" entgegenhalten lassen.
Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Ein Anfechtungskläger kann beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruchs Eintragungen erfordert (§ 20 Abs 1 AnfO). Diese Anmerkung hat zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben (Abs 2 leg cit).
Bei der Anmerkung der Anfechtungsklage handelt es sich um eine besondere Form der Streitanmerkung. Wenn der Gegenstand der Anfechtung eine Liegenschaftsübertragung ist, kommt der Streitanmerkung die Wirkung des § 20 Abs 2 AnfO unstrittigerweise zu (SZ 66/149). Anfechtungsgegenstand kann aber auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364c ABGB sein (ÖBA 1988/87 uva). Hier verneint die vom Rekursgericht abgelehnte oberstgerichtliche Rechtsprechung eine Anmerkungsfähigkeit aus den in SZ 53/6 angeführten und schon wiedergegebenen Gründen, im wesentlichen also deshalb, weil die Anmerkung der Anfechtungsklage keine Rangordnung im Sinne des § 53 GBG begründet und eine Übertragung des Belastungs- und Veräußerungsverbots vom Berechtigten an eine andere Person nicht möglich ist und daher eine Anmerkung beim einverleibten Verbot keinerlei Wirkungen nach sich ziehen kann. Dem gegenüber hat das Rekursgericht ein Rechtschutzbedürfnis des Anfechtungsklägers wegen der "gutglaubenszerstörenden" Wirkung der Anmerkung bejaht. Die zur Stützung dieser Ansicht ins Treffen geführte Lehrmeinung Hoyers (in der in ÖBA 1991, 284 veröffentlichten Anmerkung) wandte sich primär gegen den in der kritisierten Entscheidung 3 Ob 118/90 = SZ 63/159 = ÖBA 1991, 281 entwickelten Rechtssatz, daß der Befriedigungsrang mehrerer Anfechtungsgläubiger untereinander aus der von ihrem Schuldner anfechtbar dem Anfechtungsgegner übertragenen Liegenschaft sich nicht nach der Priorität der Anmerkung der Anfechtungsklagen sondern nach der bücherlichen Rangordnung der Begründung der Befriedigungsrechte richte. Anfechtungsgegenstand war eine Liegenschaftsschenkung. Eine der Grundlagen des gefundenen Leitsatzes war die vom 3. Senat gebilligte Vorjudikatur (SZ 52/47 und SZ 53/6), daß die Anmerkung der Anfechtungsklage ebensowenig eine Rangordnung für die im Falle des Obsiegens im Anfechtungsprozeß vorzunehmende bücherliche Eintragung iSd § 53 GBG begründe wie eine Streitanmerkung nach § 61 GBG. Hoyer kritisiert daran vor allem das Ergebnis, daß nämlich eine schnellere oder zögerliche Erledigung des Anfechtungsprozesses über den Befriedigungsrang entscheide. Er leitet aus der Wirkung der Anmerkung einer Anfechtungsklage (§ 20 Abs 2 AnfO) ab, daß diese Wirkung nicht nur für nachfolgende Rechtserwerber sondern auch im Verhältnis mehrerer Anfechtungskläger untereinander eintrete und kritisiert (für das von ihm angestrebte Ergebnis zwangsläufig) die in SZ 53/6 vertretene Auffassung, daß im Falle einer gegen ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gerichteten Klage die Klageanmerkung wirkungslos sei, weil sich jeder, der mit Zustimmung des Verbotsberechtigten die Liegenschaft erwerbe, den Erfolg der Anfechtungsklage und die Anmerkung zumindest als "gutglaubenszerstörend" entgegenhalten lassen müsse. Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Verhinderung schlechtgläubiger Verfügungen des Anfechtungsgegners, der Liegenschaftseigentümer aufgrund eines angefochtenen Rechtsgeschäfts wurde und in der Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Anfechtungsprozeß zum Nachteil des Anfechtungsklägers die Liegenschaft weiter veräußern könnte, wodurch wegen des Gutglaubensschutzes des Erwerbers einem obsiegenden Anfechtungskläger der Befriedigungsfonds entzogen werden könnte. Daß in einem solchen Fall eine Klageanmerkung "gutglaubenszerstörende" Wirkung hat, ist völlig unstrittig und einsichtig. Im vorliegenden Fall ist der Anfechtungsgegner aber Verbotsberechtigter gemäß § 364c ABGB. Dieses Recht ist kein Vermögensobjekt sondern ein höchstpersönliches und nicht verwertbares, das mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder aber auch mit der Veräußerung der Sache erlischt (SZ 66/31; 1 Ob 11/95 mwN). Aus einer rechtlich gar nicht möglichen Verfügung des Anfechtungsgegners kann dem Anfechtungskläger kein Schaden drohen. Ein solcher ist nur denkbar, wenn der belastete Grundeigentümer, also der Schuldner des Anfechtungsklägers mit Zustimmung des Verbotsberechtigten die Liegenschaft weiter veräußert, wodurch das Recht nach § 364c ABGB erlischt (SZ 25/95 uva; Oberhammer in Schwimann, ABGB2 Rz 22 zu § 364c). Der Anfechtungsgegner kann somit für den Anfechtungskläger nur durch einen Verzicht auf sein Belastungs- und Veräußerungsverbot schädlich werden. Es ist daher zu fragen, ob den Verbotsberechtigten eine Handlungspflicht zugunsten des Anfechtungsklägers trifft, er also während des anhängigen Prozesses auf sein Recht nicht verzichten darf oder ob das Gesetz diese Rechtsfolge schon mit der von Hoyer befürworteten Auslegung im § 20 AnfO anordnet. Eine derart weitgehende Erstreckung der Wirkung einer Klageanmerkung ist jedoch schon deshalb nicht anzunehmen, weil damit über den Anfechtungsprozeß hinausgegangen und eine Sicherung des Klägers vor künftigen - wiederum anfechtbaren - Verfügungen des Liegenschaftseigentümers vorgenommen werden würde, der nicht Prozeßpartei ist. Im Ergebnis käme die von Hoyer auch für den Fall der Anfechtung eines Veräußerungsverbots befürwortete Klageanmerkung mit der Wirkung des § 20 Abs 2 AnfO einer einstweiligen Verfügung gleich, ohne daß die sonst notwendigen Voraussetzungen nach den Bestimmungen der EO vorliegen müßten. Es ist auch keineswegs zwingend, daß eine Klageanmerkung beim Veräußerungsverbot für einen späteren Erwerber tatsächlich "gutglaubenszerstörend" wirkte. Der Erwerber (es könnte ein weiterer Gläubiger des Liegenschaftseigentümers sein) wüßte nur, daß gegen den Liegenschaftseigentümer ein Exekutionstitel besteht und daß das einverleibte Veräußerungsverbot Gegenstand einer Anfechtungsklage ist. Daraus allein ergibt sich noch nicht zwangsläufig, daß der Liegenschaftseigentümer mit Zustimmung des Verbotsberechtigten nicht über seine Liegenschaft verfügen dürfte. Erkennbar wäre nur eine allfällige Gefahr einer Prozeßführung gegen den Erwerber der Liegenschaft nach Anfechtungsrecht, keineswegs aber die Unzulässigkeit des Rechtsgeschäftes an sich und die Rechtsfolge, daß der obsiegende Anfechtungskläger gegen den Erwerber bloß aufgrund des schon bestehenden Titels in die Liegenschaft Exekution führen könnte. Gründe für eine derart weitreichende Erstreckungswirkung führt Hoyer nicht an und verweist selbst auf die Möglichkeit des Anfechtungsklägers, sich gegenüber dem Liegenschaftseigentümer gegen dessen weiteren rechtsgeschäftlichen Verfügungen zu sichern, etwa durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 382 Z 6 EO. Andere Autoren halten eine Sicherung des Gläubigers durch bücherliche Vormerkung gemäß § 38 lit a oder b GBG für denkbar (Hofmeister in ÖJZ 1986, 752 und in NZ 1988, 238; Oberhammer aaO Rz 21; Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 13 zu § 364c; dagegen Angst in Ged S Herbert Hofmeister 13 ff). Die grundbuchsperrende Wirkung des für den Beklagten eingeräumten Veräußerungs- und Belastungsverbots spricht nicht gegen die Möglichkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Es wurde schon ausgesprochen, daß ein Belastungsverbot die rechtsgeschäftliche Eintragung eines weiteren Belastungs- und Veräußerungsverbotes nicht hindere. Ein solches stelle keine weiter Belastung der Liegenschaft sondern eine Eigentumseinschränkung dar, die die Rechtsposition des schon eingetragenen Verbotsberechtigten nicht berühre (NZ 1988/121 = SZ 61/11; NZ 1990, 238; 7 Ob 34/97v). Nichts anderes kann für ein sicherungsweise erwirktes weiteres Veräußerungsverbot gelten. Wenn aber dem Anfechtungskläger rechtliche Mittel zur Verfügung stehen, sich gegen schädliche Handlungen des Schuldners abzusichern, ist es aus den von Hoyer in den Vordergrund gerückten Gründen eines sonst nicht gedeckten besonderen Rechtschutzbedürfnisses nicht erforderlich, § 20 AnfO extensiv auszulegen, die Anmerkung der Anfechtungsklage gegen einen Verbotsberechtigten zuzulassen und dieser Anmerkung eine über die Prozeßparteien hinausgehende Erstreckungswirkung einzuräumen. Die Durchführung des Anfechtungsanspruchs besteht hier in der durch Richterspruch ersetzten Zustimmung des Anfechtungsgegners zur Exekutionsführung. Diese Durchführung erfordert keine bücherlichen Eintragungen. Die Anmerkung der Anfechtungsklagen gemäß § 20 AnfO und der Anfechtungsklagen im Rahmen eines Konkurses (§ 43 Abs 3 und 4 KO) sind zwar unabhängig von den Sicherungsmitteln der EO ein dem Anfechtungsberechtigten eingeräumtes weiteres Sicherungsmittel (König, Die Anfechtung2 Rz 443). Daß § 20 Abs 1 AnfO neben der bestehenden Möglichkeit einer Sicherung nach der EO auch die Anmerkung einer gegen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gerichteten Klage gestatte und dieser Klage die angeführte Erstreckungswirkung zukommen lassen möchte, ist aus den dargelegten Gründen abzulehnen. Die gegenteilige Ansicht führte zum Ergebnis 1) einer sicherungsweisen Sperre des bücherlichen Eigentums desjenigen, der nicht Prozeßgegner ist und 2) eines an den Anfechtungsgegner gerichteten Gebotes, auf sein Verbotsrecht zumindest während der Dauer des Anfechtungsprozesses nicht zu verzichten, ohne daß der Kläger aber irgend etwas zur Bescheinigung seiner künftigen Gefährdung beizutragen hätte. Auch gegen den Verbotsberechtigten wäre ein Sicherungsanspruch des Anfechtungsklägers nach den Bestimmungen der EO durchaus denkbar und durchsetzbar, etwa dann, wenn der Anfechtungskläger bescheinigen könnte, daß der Beklagte und der Liegenschaftseigentümer zum Nachteil des Anfechtungsklägers in der schon mehrfach angeführten Weise vorgehen wollten. Der zu sichernde Anspruch gegenüber dem Verbotsberechtigten läge dann in einem weiteren Anfechtungsanspruch. Da dem Anfechtungskläger gegen weitere nachteilige Handlungen der familia suspecta ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, ist es nicht erforderlich, aus Gründen des Rechtsschutzbedürfnisses von der bisherigen Rechtsprechung (insbesondere SZ 53/6) abzuweichen. Die Entscheidung des Erstgerichtes ist daher wieder herzustellen.
Die Anträge auf Zuspruch von Kosten für die Rechtsmittel sind abzuweisen, weil das Grundbuchsverfahren, zu dem auch Anmerkungen nach § 43 Abs 3 KO oder § 20 Abs 2 AnfO gehören, kein streitiges Verfahren ist (SZ 53/6; 5 Ob 10/82; 6 Ob 217/97y). Die gegenteilige Entscheidung 7 Ob 73/97d, die ohne weitere Begründung von einem Zwischenstreit im Prozeß ausgeht, ist vereinzelt geblieben.
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