Rechtssatz
Der durch den Spruch Beschwerte kann Rechtsmittel ergreifen.
2 Ob 581/56 | OGH | 21.11.1956 |
Veröff: EvBl 1957/152 S 210 |
2 Ob 140/52 | OGH | 07.05.1952 |
Beisatz: Nicht jedoch der durch die Entscheidungsgründe allein Betroffene. (T1) <br/>Veröff: JBl 1953,98 |
1 Ob 797/51 | OGH | 21.11.1951 |
Beisatz: Keine Beschwerdelegitimation des Siegers, selbst wenn Verfahrensmängel oder Nichtigkeiten vorliegen. (T2) |
2 Ob 479/55 | OGH | 19.10.1955 |
Beisatz: Auch zwar auch dann nicht, wenn seinem Begehren nur gegen eine Zug - um Zug - Leistung Folge gegeben wird (?). (T3) |
8 Ob 109/74 | OGH | 08.10.1974 |
Beis wie T1 |
2 Ob 204/77 | OGH | 15.12.1977 |
Vgl; Beisatz: Fehlende Beschwer (T4) |
3 Ob 99/78 | OGH | 20.07.1978 |
Auch; Beis wie T1 |
2 Ob 71/98z | OGH | 19.03.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Bestätigt das Berufungsgericht mit Teilurteil den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes, ist der Kläger insoweit nicht beschwert, zumal die der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen für die Entscheidung über den bisher unerledigt gebliebenen Teil des Klagebegehrens nicht bindend sind. (T5) |
8 ObA 87/99y | OGH | 26.08.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Trotz Abweisung des gegen die Kündigung gerichteten Anfechtungsbegehrens ist der Beklagte, der diesem Begehren nicht mit dem Einwand entgegengetreten ist, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht erfolgt, wegen der Bindungswirkung für allfällige Folgeprozesse durch die das Vorliegen einer Kündigung verneinende Begründung beschwert. (T6) |
16 Ok 6/10 | OGH | 04.10.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Kartellverfahren. (T7)<br/>Veröff: SZ 2010/118 |
5 Ob 182/13w | OGH | 06.11.2013 |
Beisatz: Die Antragstellerin ist formell und materiell beschwert, weil die Entscheidung von ihrem Begehren abweicht und anstelle eines von ihr exekutiv durchsetzbaren Auftrags zur Durchführung der Erhaltungsarbeiten das Rekursgericht (nur) einen Mehrheitsbeschluss der übrigen Mit‑ und Wohnungseigentümer auf Durchführung der konkreten Erhaltungsarbeiten ersetzte. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19561121_OGH0002_0020OB00581_5600000_002
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