Spruch:
Die "außerordentliche Revision" der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien aus dem Titel des Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall die Zahlung von S 252.750, einer monatlichen Rente von S 2.250 und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden.
Das Erstgericht gab dem Begehren auf Zahlung von S 6.250 samt Zinsen und dem Feststellungsbegehren im Ausmaß von 25 % statt; das Mehrbegehren auf Zahlung von S 246.500 sA, einer monatlichen Rente von S 2.250 und auf Feststellung der Haftung für weitere 75 % der Schäden wurde abgewiesen.
Das von allen Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge und bestätigt das Urteil des Erstgerichtes im klagestattgebenden Umfang als Teilurteil; es sprach aus, die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei nicht zulässig. Im übrigen wurde der Berufung der klagenden Partei Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichtes in seinem klagsabweisenden Teil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen; ein Ausspruch nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO unterblieb.
Gegen das "Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12.12.1997, 4 R 2627/97d" richtet sich die "außerordentliche Revision" des Klägers mit dem Antrag, "die angefochtene Entscheidung abzuändern und anstelle der bekämpften Feststellungen nachstehende Feststellungen zu treffen: .....; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Sollte es sich gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richten, so ist es unzulässig, weil mit diesem der klagsstattgebende Teil der Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt wurde und der Kläger daher insoweit nicht beschwert ist, zumal die der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen für die Entscheidung über den bisher unerledigt gebliebenen Teil des Klagebegehrens nicht bindend sind (vgl auch Fasching, ZPR2 Rz 1716; MGA ZPO14 § 461/35). Sollte es sich aber gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richten, so ist es gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig, weil das Berufungsgericht nicht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)