Rechtssatz
Die Bindungswirkung des Strafurteils erstreckt sich nicht auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozess kein rechtliches Gehör hatte.
2 Ob 283/06s | OGH | 27.09.2007 |
Beisatz: Umso weniger erstreckt sich die Bindungswirkung auf den gestützt auf § 2 Abs 1 Z 4 VerkehrsopferschutzG in Anspruch genommenen Fachverband. (T1); Veröff: SZ 2007/148 |
8 Ob 128/09w | OGH | 22.09.2010 |
Vgl; Beisatz: Eine allfällige Bindung der Zivilgerichte an die Vorfragenentscheidung der Verwaltungsbehörde ist ‑ soweit es sich um den durch die EMRK geschützten Bereich handelt ‑ nur bei einer entsprechenden Beteiligung der Parteien an einem Art 6 EMRK entsprechenden Vorverfahren zulässig. (T2); Veröff: SZ 2010/112 |
Dokumentnummer
JJR_19960530_OGH0002_0020OB02070_96T0000_001
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