Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die von den Beklagten als erheblich bezeichnete Rechtsfrage hat der erkennende Senat bereits in 2 Ob 2070/96t = ZVR 1996/80 dahin beantwortet, daß die Bindungswirkung des Strafurteils sich nicht auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozeß kein rechtliches Gehör hatte, erstreckt. Hierauf sowie auf die Frage der Bindungswirkung einer Strafverfügung zu Lasten des bestraften Erstbeklagten kommt es im vorliegenden Fall aber deshalb nicht entscheidend an, weil das Berufungsgericht die dem Erstbeklagten im Strafverfahren vorgeworfene Sorglosigkeit (Abstellen einer Zugmaschine auf der Straße ohne Absicherung) in zivilrechtlicher Hinsicht gegenüber dem groben Verstoß der beim Radfahren unaufmerksamen Klägerin gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht ohnehin zugunsten der Rechtsmittelwerber als vernachlässigbar angesehen und deren Schadenersatzpflicht lediglich mit der (in Hinblick auf das Beladen eines Kraftfahrzeuges gegebenen) Halterhaftung nach EKHG begründet hat. Daß der Erstbeklagte die nach § 9 Abs 2 EKHG gebotene besondere Sorgfalt aufgewendet hätte, wird selbst in der Revision nicht behauptet, zumal der Erstbeklagte dieselbe Straßenstelle bei früheren Beladetätigkeiten immer mit Warndreieck und Holzbock abgesichert hatte. Wenn nun das Berufungsgericht beim Zusammentreffen von Gefährdungshaftung eines KFZ-Halters und Mitverschulden eines Radfahrers in Anlehnung an ZVR 1983/74 eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Klägerin vorgenommen hat, so liegt darin keine krasse Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren hätte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)