OGH 2Ob2348/96z

OGH2Ob2348/96z14.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andrea Z*****, vertreten durch Dr.Walter Gattinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Franz K*****, 2. ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Walter Waizer und Dr.Peter Waizer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 89.000 sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 28.Juni 1996, GZ 1 R 279/96b-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die von den Beklagten als erheblich bezeichnete Rechtsfrage hat der erkennende Senat bereits in 2 Ob 2070/96t = ZVR 1996/80 dahin beantwortet, daß die Bindungswirkung des Strafurteils sich nicht auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozeß kein rechtliches Gehör hatte, erstreckt. Hierauf sowie auf die Frage der Bindungswirkung einer Strafverfügung zu Lasten des bestraften Erstbeklagten kommt es im vorliegenden Fall aber deshalb nicht entscheidend an, weil das Berufungsgericht die dem Erstbeklagten im Strafverfahren vorgeworfene Sorglosigkeit (Abstellen einer Zugmaschine auf der Straße ohne Absicherung) in zivilrechtlicher Hinsicht gegenüber dem groben Verstoß der beim Radfahren unaufmerksamen Klägerin gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht ohnehin zugunsten der Rechtsmittelwerber als vernachlässigbar angesehen und deren Schadenersatzpflicht lediglich mit der (in Hinblick auf das Beladen eines Kraftfahrzeuges gegebenen) Halterhaftung nach EKHG begründet hat. Daß der Erstbeklagte die nach § 9 Abs 2 EKHG gebotene besondere Sorgfalt aufgewendet hätte, wird selbst in der Revision nicht behauptet, zumal der Erstbeklagte dieselbe Straßenstelle bei früheren Beladetätigkeiten immer mit Warndreieck und Holzbock abgesichert hatte. Wenn nun das Berufungsgericht beim Zusammentreffen von Gefährdungshaftung eines KFZ-Halters und Mitverschulden eines Radfahrers in Anlehnung an ZVR 1983/74 eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Klägerin vorgenommen hat, so liegt darin keine krasse Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren hätte.

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