Rechtssatz
Ersatz der Reparaturkosten, wenn Reparatur möglich und wirtschaftlich ("tunlich") ist, ohne Rücksicht, ob der Geschädigte die Reparatur vornehmen ließ oder das Fahrzeug im beschädigten Zustand veräußerte und welchen Erlös er dabei erzielte.
Auto
2 Ob 236/70 | OGH | 05.11.1970 |
Veröff: ZVR 1971/125 S 157 |
2 Ob 146/70 | OGH | 22.10.1970 |
Veröff: ZVR 1971/100 S 129 |
8 Ob 228/72 | OGH | 28.11.1972 |
Veröff: ZVR 1974/69 S 113 |
8 Ob 69/73 | OGH | 15.05.1973 |
Veröff: ZVR 1974/55 S 85 |
7 Ob 151/73 | OGH | 05.09.1973 |
nur: Ohne Rücksicht welchen Erlös er dabei erzielte. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1974/2 S 13 = VersR 1974,1041 |
2 Ob 146/74 | OGH | 30.05.1974 |
Beisatz: Es kann für die Entscheidung nicht von Bedeutung sein, wenn der Kläger Ersatz der Reparaturkosten und der merkantilen Wertminderung mit der unrichtigen Prozessbehauptung verlangt, er habe das Fahrzeug reparieren lassen, wenn nur feststeht, dass die Reparatur den behaupteten Betrag gekostet hätte und dass das Fahrzeug auch im Falle der durchgeführten Reparatur noch eine merkantile Wertminderung aufgewiesen hätte. (T2) |
8 Ob 124/74 | OGH | 09.07.1974 |
Veröff: ZVR 1975/79 S 116 |
8 Ob 256/74 | OGH | 21.01.1975 |
Vgl auch; Beisatz: Es ist Sache des Geschädigten, wie er den ihm als Schadensgutmachung zugekommenen Betrag verwendet. (T3) |
8 Ob 187/76 | OGH | 24.11.1976 |
Veröff: ZVR 1978/115 S 183 |
1 Ob 1/78 | OGH | 25.01.1978 |
Beisatz: Hat er sie aber durchgeführt, sind nicht mehr die angemessenen Kosten fiktiv zu berechnen, sondern die tatsächlichen zu ersetzen. "Angemessene" Kosten sind daher nur dort zuzusprechen, wo die tatsächlichen noch nicht bekannt sind; soweit die Entscheidung JBl 1959,209 davon spricht, dass stets der Schätzungswert zu vergüten ist, kann ihr nicht gefolgt werden. (T4) <br/>Veröff: SZ 51/7 |
8 Ob 93/78 | OGH | 28.06.1978 |
Beisatz: Wird der zur Reparatur erforderliche Betrag nicht zur Instandsetzung, sondern für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges verwendet, dient der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer in diesem Umfange dem Ausgleich des Substanzverlustes durch die Beschädigung. (T5) <br/>Veröff: ZVR 1979/132 S 143 |
8 Ob 42/80 | OGH | 12.06.1980 |
Veröff: ZVR 1981/95 S 114 |
8 Ob 138/80 | OGH | 02.10.1980 |
nur: Ersatz der Reparaturkosten, wenn Reparatur möglich und wirtschaftlich ("tunlich") ist. (T6) |
2 Ob 226/82 | OGH | 19.10.1982 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
8 Ob 535/82 | OGH | 02.12.1982 |
Auch |
2 Ob 153/83 | OGH | 13.09.1983 |
Beis wie T4 nur: Hat er sie aber durchgeführt, sind nicht mehr die angemessenen Kosten fiktiv zu berechnen, sondern die tatsächlichen zu ersetzen. (T7) |
8 Ob 220/83 | OGH | 15.12.1983 |
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch bei nur leichter Fahrlässigkeit des Schädigers. (T8) |
2 Ob 13/84 | OGH | 10.04.1984 |
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Wenn sie geringer waren als die fiktiven Reparaturkosten. (T9) <br/>Veröff: JBl 1985,41 (zustimmend Apathy) = ZVR 1985/344 S 375 = RZ 1984/86 S 255 |
2 Ob 65/84 | OGH | 21.05.1985 |
nur T1; Veröff: ZVR 1986/38 S 124 |
2 Ob 40/87 | OGH | 28.10.1987 |
Anm: Beisatz T10 wurde wegen missverständlichem Inhalt gelöscht. - Juli 2019 (T10) <br/>Veröff: JBl 1988,249 |
1 Ob 40/87 | OGH | 20.01.1988 |
nur: Ersatz der Reparaturkosten, wenn Reparatur möglich und wirtschaftlich ("tunlich") ist, ohne Rücksicht, ob der Geschädigte die Reparatur vornehmen ließ. (T11)<br/>Beis wie T7<br/>Veröff: ZVR 1988/129 S 281 |
2 Ob 128/89 | OGH | 28.03.1990 |
Veröff: SZ 63/46 = VersR 1991,721 (Huber) |
1 Ob 620/94 | OGH | 29.05.1995 |
Vgl; nur T11; Beis wie T3; Beisatz: Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der bloß fiktiven Wiederherstellungskosten, das sind die zur Wiederherstellung notwendigen und angemessenen Kosten, gleichgültig, ob er die Schadensbehebung tatsächlich durchführen lässt oder sonst wie verwendet. (T12) <br/>Veröff: SZ 68/101 |
4 Ob 2088/96d | OGH | 30.04.1996 |
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Daher kann nur maßgebend sein, wie hoch diese Kosten sein werden und nicht wie hoch sie im Schädigungszeitpunkt gewesen wären. (T13) |
1 Ob 331/98b | OGH | 23.02.1999 |
Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Fiktive Schadensbehebungskosten sind nur bis zur Höhe der Minderung des gemeinen Werts der beschädigten Sache zu ersetzen, weil eine darüber hinausgehende Leistung gleichfalls eine den Aufgaben des Schadenersatzrechts widersprechende Bereicherung des Geschädigten auf Kosten des Schädigers bewirken würde. (T14) |
1 Ob 358/98y | OGH | 25.05.1999 |
Ähnlich; Beisatz: Wie der Beschädigte den nach der Differenzmethode ermittelten Ersatzbetrag verwendet, ist für die rechtliche Beurteilung ebenso unerheblich wie die Frage, welchen Erlös er in der Folge für die Sache erzielen konnte. (T15) |
6 Ob 70/05w | OGH | 25.08.2005 |
Auch; Beisatz: Der tatsächliche Aufwand ist für die Höhe des Ersatzes maßgebend. Der Ersatz ist der Höhe nach mit jenem des notwendigen Aufwands begrenzt. (T16) |
2 Ob 158/07k | OGH | 26.06.2008 |
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Voraussetzung für die Berechnung des Schadens nach den fiktiven Reparaturkosten ist, dass eine technisch einwandfreie Reparatur möglich und nicht untunlich ist. (T17)<br/>Veröff: SZ 2008/91 |
6 Ob 134/08m | OGH | 07.07.2008 |
Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Auf dem Boden schadenersatzrechtlicher Grundsätze wird die Ersatzfähigkeit rein fiktiver Aufwendungen zur Schadensbehebung, denen eine reale Vermögenseinbuße nicht gegenübersteht, verneint. Anders ist die Rechtslage dagegen bei Sachschäden, die jedenfalls eine reale Vermögenseinbuße verursachen. Nur bei derartigen Schäden kann der Geschädigte den Ersatz bloß fiktiver Wiederherstellungskosten beanspruchen, mag er die Schadensbehebung schließlich tatsächlich durchführen oder über den Ersatzbetrag sonstwie verfügen, ist doch dessen Verwendung allein Sache des Geschädigten (1 Ob 331/98b). (T18)<br/>Beisatz: Warum für § 933a ABGB anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Wird - wie im vorliegenden Fall - der Mangel nicht behoben, so hat der Übernehmer nur Anspruch auf Ersatz der Wertminderung und des daraus resultierenden sonstigen Nichterfüllungsschadens. Hier ist etwa an den Fall zu denken, dass ein Schaden dadurch entsteht, dass sich die mangelhafte Sache nicht oder nur zu einem schlechteren Preis weiter veräußern ließ. (T19) |
1 Ob 103/08s | OGH | 21.10.2008 |
Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Steht aber fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, ist ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren grundsätzlich abzuweisen. (T20) |
1 Ob 16/09y | OGH | 05.05.2009 |
Vgl auch; nur T11; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Aus Vertrag abgeleiteter Schadenersatzanspruch auf Ersatz von Mängelbehebungskosten. (T21) |
4 Ob 80/12m | OGH | 10.07.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Der Schädiger hat auf Verlangen einen zweckgebundenen und verrechenbaren Vorschuss zu leisten. (T22) |
Dokumentnummer
JJR_19701022_OGH0002_0020OB00137_7000000_002
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