Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Maßgebend für die Ermittlung der Höhe des Schadens ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung (SZ 44/20; SZ 49/37; SZ 52/188; SZ 65/167; u. a.). Wie der Beschädigte den nach der Differenzmethode ermittelten Ersatzbetrag verwendet, ist für die rechtliche Beurteilung ebenso unerheblich wie die Frage, welchen Erlös er in der Folge für die Sache erzielen konnte (SZ 43/186; EvBl 1974/2; SZ 68/101; 1 Ob 331/98b; u. a.). Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils steht mit dieser Judikatur in Einklang. Mit ihren Ausführungen zur Weiterverwendung der Maschine und zur Höhe des Verkaufserlöses versucht die Revisionswerberin in Wahrheit unzulässigerweise (SZ 68/101; u. v. a.) die auf das Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen der Vorinstanzen über den Schadenseintritt zu bekämpfen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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