OGH 2Ob19/89

OGH2Ob19/8929.3.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Warta und Dr.Redl als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard W***, Angestellter, 9712 Fresach, Amberg 4, vertreten durch Dr.Rudolf Denzel und Dr.Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei G*** W*** V***, 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 39, vertreten durch Dr.Anton Gradischnig, Dr.Peter Gradischnig und Dr.Gerhard Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, wegen S 18.564 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 20.Dezember 1988, GZ 2 R 506/88-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 18.September 1988, GZ 1 C 39/88k- 10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Soweit die Revision die Abweisung eines Betrages von S 268 samt 4 % Zinsen seit 5.April 1988 bekämpft, wird sie zurückgewiesen. Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.966,40 (darin keine Barauslagen und S 494,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 7.Dezember 1987 ereignete sich auf der Paternioner Landesstraße in Nikelsdorf ein Verkehrsunfall, an dem der vom Kläger gelenkte und gehaltene PKW der Marke Opel Kadett (mit dem Kennzeichen K 227.269) und ein von Hans W*** gelenkter und gehaltener PKW (mit dem Kennzeichen K 128.707), der bei der Beklagten haftpflichtversichert war, beteiligt waren. Der Unfall wurde vom Lenker des Beklagtenfahrzeuges infolge Vorrangverletzung verschuldet. Beim Zusammenstoß wurde der Kläger verletzt, beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Der Kläger bezifferte seinen Gesamtschaden mit S 132.000, wovon S 10.000 auf Schmerzengeld, S 1.000 auf Abschleppkosten und S 121.000 auf Reparaturkosten entfallen. Die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallsgegners hat auf dieses Schadensereignis einen Gesamtentschädigungsanspruch des Klägers in der Höhe von S 113.436

anerkannt und in diesem Ausmaß auch Entschädigung geleistet. Die liquidierte Summe setzte sich zusammen aus S 10.000 Schmerzengeld, S 1.000 Abschleppkosten, S 1.200 Ummeldekosten, S 2.736 Zerlegekosten und einen Fahrzeugschaden von S 98.500. Mit der Begründung, daß die Beklagte zu Unrecht eine Totalschadensabrechnung vorgenommen habe, weil ein solcher Totalschaden nur dann eintrete, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert erheblich übersteigen würden, was hier nicht der Fall sei, begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung der "restlichen Reparaturkostenablöse" von S 18.564 s.A.

Die Beklagte wendete ein, daß der Kläger zu Unrecht fiktive Reparaturkostenansprüche erhebe, die den effektiven Sachschaden am Fahrzeug um weit mehr als 10 % übersteigen würden. Am PKW des Klägers sei bei einem Zeitwert von S 118.500 abzüglich des Wertes des beschädigten Fahrzeuges von S 20.000, welchen der Kläger durch den Verkauf des Wracks erzielen könne, ein Schaden von S 98.500 eingetreten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bezahlung einer Reparaturkostenablöse, die von ihm vorgenommene Abrechnung würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen. Das Fahrzeug dürfte sich im unreparierten Zustand beim Kläger befinden. Der Kläger brachte ergänzend vor, daß der PKW derzeit noch nicht repariert sei und er auch nicht beabsichtige diesen zu verkaufen. Das Erstgericht sprach dem Kläger S 18.296 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 268 s.A. ab, wobei es außer von den eingangs wiedergegebenen noch von folgenden weiteren Feststellungen ausging:

Beim PKW des Klägers handelt es sich um einen Opel Kadett E 1,8 GS. Im Unfallszeitpunkt hatte der PKW des Klägers einen Wert von S 134.000. Davon ist für gefahrene Mehrkilometer von 23.000 ein Betrag von S 15.500 abzuziehen, so daß sich für den Unfallszeitpunkt ein Zeitwert von S 118.500 ergibt. Die Reparaturkosten beim Fahrzeug des Klägers betragen netto S 100.610 und mit der Umsatzsteuer S 120.732. Das Fahrzeug des Klägers befindet sich in unrepariertem Zustand beim Kläger. Ausgehend von einem Zeitwert des PKW des Klägers im Unfallszeitpunkt von S 118.500 und einem berechneten Reparaturkostenaufwand von S

120.732 vertrat das Erstgericht die Rechtsansicht, daß diese Differenz so gering sei, daß der Kläger Anspruch auf Ersatz des Sachschadens unter Zugrundelegung der Reparaturkostenabrechnung habe, zumal von einer Unwirtschaftlichkeit der Reparatur unter diesen Umständen nicht gesprochen werden könne.

Der Wrackwert könnte nur im Falle einer Totalschadensabrechnung Berücksichtigung finden. Die Ersatzleistung stehe dem Kläger ohne Rücksicht auf die erfolgte Schadensbehebung zu. Bei einer Gesamtschadensforderung des Klägers von S 131.732 (S 120.732 Reparaturkosten, S 1.000 Abschleppkosten und S 10.000 Schmerzengeld) und einer geleisteten Zahlung seitens der Beklagten von S 113.436 belaufe sich die Restforderung des Klägers gegenüber der Beklagten auf S 18.296, in welchem Umfang das Klagebegehren berechtigt sei. Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichts im Sinne der Klagsabweisung ab; das Berufungsgericht erklärte die Revision gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO für zulässig; ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts gelangte das Berufungsgericht jedoch zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Sei bei einem Kraftfahrzeug Totalschaden eingetreten, so komme es zur Schadensabwicklung in Form der Abrechnung des Zeitwertes des Fahrzeuges im Zeitpunkt vor der Beschädigung abzüglich des Werts des beschädigten Fahrzeuges. Totalschaden liege aber nur vor, wenn ein Fahrzeug so wesentlich zerstört wurde, daß eine Instandsetzung aus technischen Gründen nicht mehr in Betracht komme und der Reparaturaufwand aus wirtschaftlicher Sicht unverhältnismäßig hoch wäre. Die Unwirtschaftlichkeit drücke sich darin aus, daß der Zeitwert des Fahrzeugs erheblich hinter den veranschlagten Reparaturkosten zurückbleibe. Regelmäßig bestehe bei Beschädigung eines Kraftfahrzeuges die Ersatzleistung in der Reparatur. Sei eine technisch einwandfreie Reparatur möglich und wirtschaftlich vertretbar, bildeten die Kosten der Instandsetzung die Grundlage des Ersatzanspruchs. Werde die Reparatur durchgeführt, stehe dem Geschädigten im Sinne der vom Erstgericht vorgenommenen Erwägungen der Anspruch auf die entstandenen Kosten selbst dann zu, wenn diese den Zeitwert des Fahrzeugs, das sei der Wert des Fahrzeugs vor der Beschädigung, geringfügig übersteigen. Für den Geschädigten entstehe der rechnerische Schaden in der Höhe der Reparaturkosten allerdings nur dann, wenn er die Reparatur tatsächlich vornehmen lasse, in welchem Fall es auch zu einer Bevorschussung des Anspruches auf Ersatz kommen könne. Zuvor habe der Geschädigte zwar einen realen Schaden erlitten, sein rechnerischer Schaden sei jedoch auf die Höhe der eingetretenen Wertminderung der beschädigten Sache begrenzt. Unterlasse der Geschädigte die Wiederherstellung, so erleide er keinen vermögensrechtlichen Folgeschaden in der Höhe der Reparaturkosten. Sein Schaden bestehe, von anderen Folgeschäden wie etwa die Abschleppkosten abgesehen, nur in der Differenz zwischen dem Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs vor und nach der Schädigung. Mit dieser Rechtsansicht folge das Berufungsgericht Teilen der Lehre (Apathy, Fragen des Ersatzes von Reparaturkosten in ZVR 1981, 261 f; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I2, 1986; vlg auch Ehrenzweig !Mayrhofer Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 314 f; Harrer in Schwimann; ABGB, V, Rdz 50 zu § 1323) und weiche damit von der bisherigen Rechtsprechung, welche grundsätzlich auch den Ersatzanspruch auf sogenannte "fiktive Reparaturkosten" anerkenne, ab (/ZVR 1988/129, 1984/344, 1983/36 uva, siehe jedoch ZVR 1982/194). Im vorliegenden Fall habe der Kläger die Reparatur seines beim Unfall beschädigten PKW nicht durchführen lassen. Damit seien ihm effektive Reparaturkosten für die Schadensbehebung nicht entstanden. Sein Begehren, welches auf den Zuspruch restlicher "fiktiver Reparaturkosten" hinauslaufe und sogar mit "restliche Reparaturkostenablöse" deklariert wurde, könne schon deshalb nicht zum Erfolg führen. Aber auch dann, wenn man der in der Judikatur vertretenen gegenteiligen Meinung beitreten wollte, wonach der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten nicht von der erfolgten Instandsetzung des Fahrzeuges abhänge und es deshalb nicht darauf ankomme, ob der Geschädigte die Reparatur tatsächlich besorgen lasse, weil es seine Sache sei, wie er den ihm als Schadensgutmachung zukommenden Ersatzbetrag verwende (SZ 43/186; ZVR 1983/36, 1981/95), komme man letztlich zum selben Ergebnis. In diesem Fall hätte der Geschädigte zwar grundsätzlich auch bei ausstehender Reparatur Anspruch auf die bloß veranschlagten Reparaturkosten, diesfalls also fiktiven Reparaturkosten. Unter diesen Umständen könne der Geschädigte jedoch nach der einhelligen Lehrmeinung (Koziol I2, 196; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu § 1323; Apathy, Fragen des Ersatzes von Reparaturkosten in ZVR 1981, 262 und Aufwendungen zur Schadensbehebung 81) jedenfalls nicht mehr als Ersatz erhalten, als die Differenz zwischen dem Zeitwert des unbeschädigten Fahrzeuges und dem Wert, den dieses im beschädigten Zustand noch habe, betrage. Sei eine solche Begrenzung des Anspruchs auf "fiktive Reparaturkosten" früher in der Rechtsprechung allgemein abgelehnt worden (ZVR 1981/95, 1971/125; JBl 1971, 364), sei es unter dem Eindruck der ständigen Ausweitung des Haftungsvolumens in dieser Frage zu einer stark restriktiven Handhabung gekommen (Harrer in Schwimann, ABGB V, Rdz 50 zu § 1323) Der neueren Rechtsprechung zufolge verbiete sich der Zuspruch "fiktiver Reparaturkosten" in voller Höhe dann, wenn diese höher liegen als die eingetretene objektive Wertminderung. Damit sei in diesen Fällen der Schaden mit der Differenz zwischen dem Zeitwert und dem Restwert zu limitieren. Anderenfalls würde man die Prinzipien des Schadenersatzrechtes verlassen. Der Geschädigte würde nicht nur den ihm für den erlittenen Schaden gebührenden Ausgleich erhalten, sondern effektiv auf Kosten des Schädigers bereichert werden (ZVR 1988/129; JBl 1985, 41 = ZVR 1984/344). So hätte es der Geschädigte, dem die vollen "fiktiven Reparaturkosten" zuerkannt würden, in der Hand, das beschädigte in seinen Händen befindliche Fahrzeug im unreparierten Zustand zu verkaufen und sich den dafür erzielten Erlös zusätzlich zuzuwenden.

Unter den gegebenen Umständen würden die Reparaturkosten S 120.732 betragen. Dieser Reparaturkostenaufwand würde den Wert des beschädigten Fahrzeuges vor der Beschädigung in der Höhe von S

118.500 lediglich in einem durchaus vertretbaren Rahmen überschreiten, so daß die Schadensabwicklung auf dieser Basis im Falle einer durchgeführten Reparatur durchaus akzeptabel gewesen wäre. Da der Kläger die Reparatur an seinem unfallsbeschädigten PKW aber nicht durchführen ließ, beschränke sich sein Ersatzanspruch im Sinne der obigen Erwägungen auf jenes Maß, welches sich aus der Verrechnung des Zeitwertes des Fahrzeuges von S 118.500 abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges - mittlerweile außer Streit gestellt - von S 20.000 ermitteln lasse und den Betrag von S 98.500 ergebe. Schadenersatz unter diesem Titel in diesem Ausmaß habe die Beklagte dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen aber bereits geleistet, so daß der Klagsanspruch auch aus diesem Grund nicht zu Recht bestehe.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Zuspruches von S 18.564 samt 4 % Zinsen seit 5.April 1988.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Abweisung des Betrages von S 268 samt 4 % Zinsen seit 5.April 1988 durch das Erstgericht wurde in der Berufung nicht bekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft. Soweit die Revision nunmehr den Zuspruch auch dieses Betrages fordert, steht ihrer Zulässigkeit die Rechtskraft des abweisenden Urteiles des Erstgerichtes entgegen; in diesem Umfang mußte daher die Revision zurückgewiesen werden. Im übrigen ist die Revision zulässig (§ 502 Abs.4 Z 1 ZPO), im Ergebnis aber nicht berechtigt.

Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, für den Ersatz der Reparaturkosten sei nicht Voraussetzung, daß der Geschädigte die Reparatur auch tatsächlich durchführen lasse. Die Begrenzung des Schadenersatzanspruches nach fiktiven Reparaturkosten, zu welcher im angefochtenen Urteil mehrfach die Lehre zitiert sei, lehne bisher der Oberste Gerichtshof ab. Gegenständlichenfalls bestehe für den Kläger noch immer die Möglichkeit, die Reparatur seines beschädigten Fahrzeuges durchführen zu lassen und es würde hiefür ein Kostenaufwand in Höhe der geschätzten Reparaturkosten notwendig sein. Das Berufungsgericht hätte daher in Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Berufung der Beklagten keine Folge geben dürfen.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß nach ständiger

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - entgegen einem Teil der

Lehre (Koziol2 I 178; Apathy in ZVR 1981, 261) - bei Beschädigung

eines Kraftfahrzeuges ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten

besteht, gleichgültig ob die Reparatur durchgeführt wurde oder nicht

(sogenannte fiktive Reparaturkosten). Wird die Reparatur tatsächlich

durchgeführt, dann steht dem Geschädigten ein Anspruch auf die

Kosten zu, selbst wenn diese den Zeitwert des Fahrzeuges geringfügig

übersteigen. Zur Frage, ob "fiktive Reparaturkosten" auch dann zu

ersetzen sind, wenn der Geschädigte einen den Zeitwert des Fahrzeugs

abzüglich des Wrackwertes übersteigenden Schadenersatzbetrag

erhalten würde, ist die Judikatur nicht einhellig. Die neuere Lehre

lehnt dies geschlossen ab und vertritt die Ansicht, der Geschädigte

dürfe, sofern er die Reparatur nicht durchführen lasse, nicht mehr

erhalten als die Differenz zwischen dem Zeitwert des unbeschädigten

Fahrzeuges und dem Wert, den dieses im beschädigten Zustand noch hat

(Koziol2 I 196; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu § 1323,

Apathy, Aufwendungen zur Schadensbehebung 81; Apathy in ZVR 1981,

262; Harrer in Schwimann, ABGB V 191, Rz 51 zu § 1323). In einer

Reihe von Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof eine derartige

Begrenzung des Anspruches auf Ersatz "fiktiver Reparaturkosten"

abgelehnt (JBl 1971, 364; ZVR 1971/125; ZVR 1981/95 ua); bereits in

SZ 41/114 wurde jedoch ausgesprochen, der Schaden sei mit der

Differenz zwischen Zeit- und Wrackwert zu limitieren. In der

mehrfach veröffentlichten Entscheidung 2 Ob 13/84 (= ZVR 1984/344,

JBl 1985, 41, RZ 1984/86) hat der erkennende Senat in

Übereinstimmung mit der neueren Lehre ausgeführt, der Zuspruch

"fiktiver Reparaturkosten" in voller Höhe verbiete sich dann, wenn

sie höher seien als die objektive Wertminderung. Dies hat der

Oberste Gerichtshof auch bereits in 1 Ob 814/81

(= SZ 55/28 = MietSlg 34.037) entschieden und diese Rechtsansicht in

der Entscheidung 2 Ob 15/86 (= EvBl 1987/33) aufrechterhalten. Auch

in der Entscheidung 2 Ob 49/87 (= JBl 1988, 249 = ZVR 1988/129)

wurde gesagt, es bestehe kein Anlaß, von der von Apathy in JBl 1985, 42 zustimmend besprochenen Entscheidung 2 Ob 13/84 abzugehen. Wie bereits dort ausgeführt, würde man andernfalls die Prinzipien des Schadenersatzrechtes verlassen, der Geschädigte würde nicht nur den ihm für den erlittenen Schaden gebührenden Ausgleich erhalten, sondern er würde bereichert werden.

Der erkennende Senat hält auch im vorliegenden Fall an der dargelegten Rechtsnsicht fest. Damit kann zwar der Auffassung des Berufungsgerichtes, ein Zuspruch von sogenannten fiktiven Reparaturkosten komme nicht in Betracht, nicht beigetreten werden, wohl aber der von der zweiten Instanz in Übereinstimmung mit der vorstehend zitierten jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes übereinstimmenden Alternativbegründung, wonach ein Zuspruch sogenannter fiktiver Reparaturkosten in voller Höhe dann nicht in Betracht komme, wenn diese höher liegen als die eingetretene objekive Wertminderung, sondern in diesem Falle der Schaden mit der Differenz zwischen dem Zeitwert und dem Restwert des beschädigten Fahrzeuges zu begrenzen sei. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß im vorliegenden Fall die Reparaturkosten S 120.732 betragen und damit den Wert des beschädigten Fahrzeuges in Höhe von S 118.500 lediglich in einem vertretbaren Ausmaß überschreiten. Da der Kläger die Reparatur seines unfallbeschädigten Fahrzeuges nicht durchführen ließ, beschränkt sich sein Ersatzanspruch auf den Zeitwert des Fahrzeuges (S 118.500) abzüglich des Restwertes (S 20.000) somit auf S 98.500, welchen Betrag die Beklagte dem Kläger bereits bezahlt hat. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Klagsanspruch nicht zu Recht besteht, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte