Rechtssatz
Die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts (hier: Verein) enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe sind auch im Außenverhältnis wirksam, derartige Beschränkungen sollen nicht zuletzt auch die Interessen der juristischen Person selbst schützen.
1 Ob 771/81 | OGH | 16.12.1981 |
Veröff: EvBl 1982/177 S 574 = GesRZ 1982,198 |
1 Ob 598/85 | OGH | 16.09.1985 |
nur: Die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe sind auch im Außenverhältnis wirksam. (T1)<br/>Veröff: JBl 1987,169 (zust Pfersmann) |
8 Ob 517/88 | OGH | 16.03.1989 |
Auch; Beisatz: Hier: Eingehen auf diese Frage erübrigt sich. (T2) |
8 Ob 573/90 | OGH | 13.09.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Die Berechtigung der Überzeugung des Dritten von der Vertretungsmacht des Verhandlungspartners, die Voraussetzung und Anlass für die Erbringung der eigenen im Vertrauen auf den äußeren Tatbestand bewirkten Leistung ist, darf aber nicht darauf hinauslaufen, dass der Verhandlungspartner sämtliche Grundsätze für die Willensbildung öffentlicher Körperschaften zu überprüfen und sein Verhalten danach einzurichten hätte. (T4) <br/>Veröff: JBl 1991,517 |
9 ObA 37/93 | OGH | 31.03.1993 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Fremdenverkehrsverband nach dem TirFremdenverkehrsgesetz. (T5) |
2 Ob 7/98p | OGH | 19.03.1998 |
Auch; Beisatz: Hier: Gemeinde (T6) |
8 ObA 177/00p | OGH | 26.04.2001 |
Beisatz: Für privatrechtliche Körperschaften (hier: Verein) kommt es ausschließlich darauf an, ob die rechtsgeschäftliche Erklärung vom zuständigen Organ abgegeben wurde, nicht aber, ob diese Erklärung auch auf einem satzungsgemäßen Beschluss im Innenverhältnis beruht. (T7) |
9 ObA 86/05w | OGH | 23.11.2005 |
Auch; Beisatz: Aus § 867 ABGB folgt, dass die Gültigkeitsvoraussetzungen für Rechtsgeschäfte der AUVA Allgemeine Unfallversicherungsanstalt im Privatrechtsverkehr, wozu auch ein allfälliger Verzicht gehört, nach ihrem Organisationsrecht zu beurteilen sind. (T8) |
6 Ob 59/06d | OGH | 06.04.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Klagen an ordentliche Gerichte hat somit der Bürgermeister einer (den Organisationsvorschriften der Oö Gemeindeordnung 1990 unterliegenden) oberösterreichischen Gemeinde einen Beschluss des Gemeinderats über die Einbringung der Klage und über die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts einzuholen. (T9) |
3 Ob 129/07b | OGH | 26.09.2007 |
nur T1; Beisatz: Hier: § 35 Z 16 nö GdO. (T10) |
6 Ob 71/07w | OGH | 05.06.2008 |
Beisatz: Wer mit einer Gemeinde einen Vertrag abschließt, muss die für ihre Willensbildung geltenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen beachten und auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie nicht gekannt haben sollte (7 Ob 147/05a mwN). (T11) |
9 ObA 84/10h | OGH | 29.09.2010 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 30 Abs 1 lit h Tir GdO. (T12) |
8 Ob 20/11s | OGH | 22.03.2011 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Beschränkungen der Handlungsfähigkeit eines kirchlichen Organs. (T13) |
2 Ob 129/12b | OGH | 24.01.2013 |
Auch; nur T1; Auch Beis wie T13; Beisatz: Ist die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts durch einen Kirchenoberen vorgesehen, beschränkt ein derartiges Genehmigungserfordernis die Handlungsfähigkeit und Verfügungsgewalt der kirchlichen Organe über Kirchenvermögen. (T14)<br/>Beisatz: Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des betreffenden kirchlichen Organs wirkt so wie die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Bürgermeisters als Organ der Gemeinde gegen jeden Dritten. (T15) |
2 Ob 173/12y | OGH | 29.05.2013 |
nur T1; Beisatz: Hier: Einhaltung der Schriftform und der Zeichnungsvorschriften zur Begründung einer wirksamen Verbindlichkeit der Gemeinde erforderlich. (T16) |
2 Ob 79/13a | OGH | 17.03.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gemeinde; Genehmigung der Aufsichtsbehörde aber konkret nicht erforderlich, weil keine „Übernahme sonstiger Haftungen“ iSd § 104 Abs 1 lit b K‑AGO. (T17) |
9 ObA 114/13z | OGH | 27.05.2014 |
nur T1; Beisatz: Hier: Frage der Zurechnung von Erklärungen zur Verlängerung eines befristeten Dienstvertrags zur Stadt Wien (KAV). (T18) |
5 Ob 178/20t | OGH | 04.05.2021 |
Vgl; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15 |
10 Ob 18/21a | OGH | 18.08.2022 |
Beisatz: Hier zu § 78 Abs 1 Z 2 Statut für die Landeshauptstadt Linz. (T19) |
Dokumentnummer
JJR_19811216_OGH0002_0010OB00771_8100000_001
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