OGH 8ObA72/99t

OGH8ObA72/99t12.8.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Herbert Böhm als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michaela D*****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 193.737,13 brutto s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Dezember 1998, GZ 8 Ra 184/98g-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. Jänner 1998, GZ 3 Cga 230/97g-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.900,- (darin S 1.650,- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Gemäß § 20 Abs 2 GmbHG hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung und zwar unter anderem auch insoweit, als für einzelne Geschäfte die Zustimmung der Gesellschafter des Aufsichtsrates oder eines anderen Organes der Gesellschaft gefordert wird. Diese unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsbefugnis wird nicht dadurch berührt, daß der Dritte hätte erkennen können, der Vertretungsbefugte überschreite die Schranken seiner Geschäftsführungsbefugnis; selbst positive Kenntnis allfälliger Zustimmungserfordernisse schadet nicht (GesRZ 1978, 131; RdW 1991, 76; 6 Ob 1731/95). Der Ausnahmefall der Kollusion, somit das bewußte Zusammenwirken des Dritten mit dem Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft (SZ 58/123; RdW 1991, 76; 6 Ob 1731/95; SZ 69/149), liegt nicht vor. Nur bei juristischen Personen öffentlichen Rechts kann auch ohne entsprechende Vereinbarung die Beachtung interner Organisationsvorschriften Gültigkeitserfordernis für Rechtshandlungen des vertretungsbefugten Organs sein (vgl SZ 55/168; EvBl 1982/177; RdW 1991, 117; ua), weil § 867 ABGB insoweit besondere Anordnungen trifft (zu dessen Auslegung durch die Rechtsprechung siehe die kritischen Anmerkungen Binders in "Arbeitsvertragslösung durch juristische Personen öffentlichen Rechts und Fehler im Organisationsablauf", RdW 1991, 113). Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Gesetzesstelle hat es bei dem allgemeinen Rechtssatz zu bleiben, daß Auftragsüberschreitung bei der im Rahmen der erteilten Vollmacht gesetzten Vertretungshandlung diese grundsätzlich nicht ungültig macht (ausführlich dazu: RdW 1991, 76), wobei dieser Grundsatz durch § 20 GmbHG besonders ausgeformt wird.

Die vom Erstgericht für seine Rechtsansicht, Gesellschaftsvertrag und Dienstvertrag der Klägerin seien als Einheit zu sehen, zitierte Entscheidung ArbSlg 9885, trägt eine derartige Beurteilung nicht, weil es dort lediglich um die Frage der Arbeitnehmereigenschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers ging. Ein Rechtssatz, der Inhalt des Gesellsschaftsvertrages müsse auch ohne Vereinbarung jeweils Inhalt des mit einem Gesellschafter geschlossenen Arbeitsvertrages sein, besteht nicht. Einen entsprechenden Parteiwillen hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Ein allfälliger Verstoß gegen ein im Gesellschaftsvertrag verankertes Zustimmungserfordernis berührt daher die Rechtswirksamkeit der vom Geschäftsführer ausgesprochenen Kündigung nicht, sondern kann höchstens den Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft gemäß §§ 20 Abs 1, 25 Abs 2 GmbHG verantwortlich machen.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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