OGH 6Ob2351/96w

OGH6Ob2351/96w18.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Interessengemeinschaft, *****, vertreten durch Dr.Franz Marschall, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr.Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen 349.823,52 S und Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert im Revisionsverfahren 100.000,-- S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16.September 1996, GZ 4 R 140/96d-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In der vom außerordentlichen Revisionsrekurs zitierten Entscheidung EvBl 1982/177, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß für den Beitritt zu einem Verein eine Willensübereinstimmung zwischen der Person, die als Mitglied aufgenommen werden soll, und dem Verein selbst erforderlich ist. Die Frage, welches Organ für die Aufnahme von Mitgliedern zuständig ist, richtet sich nach den die Vereinsorgane bindenden Statuten, wobei in diesen vorgesehene Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung befugten Organe auch im Außenverhältnis wirksam sind.

Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Berufungsgerichtes in Einklang. Nach den Statuten der Klägerin entscheidet der Vorstand allein über die Aufnahme von Mitgliedern, in welcher Form die Aufnahme jedoch zu erfolgen hat, wird nicht ausdrücklich geregelt. Es kann somit auch die vom Berufungsgericht aufgrund der besonderen Umstände dieses Einzelfalles bejahte konkludente Willensübereinstimmung zum Tragen kommen. Auch juristische Personen können ihren Willen im Sinn des § 863 ABGB durch schlüssiges Verhalten erklären, wobei das zur Bewilligung der Vereinbarung berufene Organ das Verhalten setzen muß.

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, wonach der Beitritt der Beklagten zum klagenden Verein konkludent erfolgte, ist schon deshalb zutreffend, weil der Vorstand der Klägerin nach den Bestimmungen der Satzung zur Vorschreibung der Mitgliedsbeiträge und zur Einberufung der Generalversammlung berufen ist und diese Maßnahmen der Beklagten gegenüber aufgrund ihrer in den Mietvertrag aufgenommenen Beitrittserklärung auch getroffen hat. Die Beklagte hat ihrerseits über längere Zeiträume die vorgeschriebenen Beiträge entrichtet. Sie ist offenkundig zunächst selbst davon ausgegangen, Mitglied der klagenden Partei zu sein.

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