OGH 1Ob561/80 (RS0037166)

OGH1Ob561/8028.2.2023

Rechtssatz

Verbleibende Zweifel an dem Inhalt der Klage dürfen nicht zu einer Abweisung des Klagebegehrens wegen Unschlüssigkeit führen, sondern müssten zum Anlass einer Anleitung zur Ergänzung der für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemäß § 182 Abs 1 ZPO genommen werden (JBl 1970,623 ua).

Klagevorbringen — Schlüssigkeit — Verbesserungsversuch

 

Normen

ZPO §182
ZPO idF ZVN 2002 §182a
ZPO §226 IIIA
ZPO §226 IIIB

1 Ob 561/80OGH17.09.1980
7 Ob 683/88OGH15.12.1988
1 Ob 10/89OGH05.07.1989

Auch

8 Ob 672/89OGH26.02.1991

Veröff: ÖBA 1991,671

1 Ob 10/93EGMR25.08.1993

Auch; Veröff: SZ 66/97

1 Ob 606/95OGH17.10.1995

Auch; Beisatz: Bevor ein Gericht ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren abweist, hat es dessen Verbesserung anzuregen. (T1)

3 Ob 241/97fOGH09.07.1997

Beis wie T1; Veröff: SZ 70/136

8 Ob 7/99hOGH25.02.1999

Auch; Beis wie T1

7 Ob 35/00yOGH26.04.2000

Auch; Beis wie T1

5 Ob 282/01hOGH26.02.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

1 Ob 15/02sOGH26.02.2002

Beis wie T1

8 Ob 294/01wOGH02.07.2002

Auch

1 Ob 73/03xOGH29.04.2003

Beisatz: Vor der Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ist stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen. (T2)

7 Ob 149/03tOGH05.08.2003

Auch

7 Ob 263/03gOGH31.03.2004
9 Ob 55/04kOGH09.06.2004

Beisatz: Gemäß §§ 182 Abs 1, 182a ZPO. (T3)

8 Ob 78/04kOGH24.09.2004

Beis wie T3

7 Ob 83/05iOGH25.05.2005

Auch; Beisatz: Die Anleitungspflicht ist durch § 182a ZPO idF ZVN 2002 aber insofern als erweitert anzusehen, dass nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt. (T4)

6 Ob 51/05aOGH06.10.2005

Beisatz: Die Gewährung eines Verbesserungsversuchs ist bei unschlüssigen Klagen grundsätzlich zwingend vorzunehmen. (T5) Beisatz: Der Kläger darf zwar nicht willkürlich während des Rechtsstreits innerhalb einer begehrten Globalsumme seinen Standpunkt wechseln. Er ist aber, wenn die Klage nicht entsprechend aufgeschlüsselt ist, gemäß § 182 ZPO zur Verbesserung anzuleiten. (T6)

6 Ob 275/05tOGH15.12.2005

Veröff: SZ 2005/181

4 Ob 241/05bOGH14.03.2006

Beis wie T6

8 ObS 4/06fOGH30.03.2006

Auch; Beisatz: Hier: Klage nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG. (T7)

8 Ob 163/06pOGH18.04.2007

Auch; Beisatz: Ein unbestimmtes Begehren kann nicht zu einer Abweisung führen; vielmehr hat das Gericht im Rahmen seiner Prozessleistungspflicht vorweg eine Präzisierung zu ermöglichen (stRsp). (T8)

4 Ob 114/07dOGH04.09.2007
7 Ob 180/07gOGH26.09.2007

Beisatz: Ein Klagebegehren darf wegen ungenügender Substantiierung des Anspruches erst abgewiesen werden, wenn das Gericht auf die Vervollständigung des Tatsachenvorbringens hingewirkt und dem Kläger verdeutlicht hat, welche Konsequenzen sich aus seiner Weigerung ergeben können. (T9)

7 Ob 125/07vOGH26.09.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Beklagte hat eine Anspruchsgrundlage offensichtlich übersehen. Die Möglichkeit eines Zuspruches der Klagsforderung auf der Basis eines Aufwandersatzes wäre daher mit den Parteien zu erörtern gewesen, bevor das Gericht - aufgrund des Fehlens entsprechender Tatsachenbehauptungen der Beklagten - ihrem Prozessstandpunkt nicht Rechnung trägt. (T10)

6 Ob 134/08mOGH07.07.2008

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Der Kläger ist auf ein verfehltes Klagebegehren, das dem von ihm offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel nicht entspricht, hinzuweisen und es ist ihm Gelegenheit zu einer Klagsänderung zu geben. Gleiches muss aber für das zur Stützung des Klagebegehrens erstattete Vorbringen gelten. (T11)

7 Ob 148/08bOGH24.09.2008

Auch

2 Ob 63/08sOGH13.11.2008
7 Ob 289/08pOGH30.03.2009

Auch; Beisatz: Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, auch wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. (T12)

17 Ob 40/08vOGH24.03.2009

Vgl auch

7 Ob 268/08zOGH01.07.2009

Auch; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T12

5 Ob 21/09pOGH01.09.2009

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T12

1 Ob 183/09gOGH17.11.2009

auch; Beisatz: Hier: Anleitungspflicht des Berufungsgerichts. (T13)

7 Ob 41/10wOGH21.04.2010
9 ObA 87/11aOGH27.07.2011

Auch; Beis wie T1

3 Ob 222/12mOGH23.01.2013

Auch

3 Ob 15/13xOGH13.03.2013

Auch; Beis wie T12

4 Ob 245/12aOGH18.06.2013

Vgl

10 Ob 50/13wOGH23.04.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T12; Veröff: SZ 2014/42

10 Ob 31/14bOGH15.07.2014

Auch; Beis wie T13

1 Ob 133/14mOGH22.10.2014

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Präzisierung des Bestandobjekts bei einer Aufkündigung. (T14)

3 Ob 90/15dOGH17.09.2015

Auch; Beis wie T12

1 Ob 156/15wOGH27.08.2015

Auch; Beis wie T1

3 Ob 7/16zOGH27.04.2016

Auch; Beisatz: Ein unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt. (T15)<br/>Veröff: SZ 2016/48

3 Ob 75/17aOGH04.07.2017

Auch; Beis wie T1

1 Ob 94/18gOGH17.07.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T13

17 Ob 18/19zOGH20.11.2019

Auch; Beisatz: Hier: Eine Erörterung des mangels ziffernmäßiger Aufgliederung mehrer geltend gemachter Ansprüche nicht ausreichend individualisierten Begehrens auf Zuspruch eines Pauschalbetrags ist nicht geboten, wenn jede einzelne (mögliche) Teilforderung materiell unberechtigt ist und das Klagebegehren unabhängig davon, aus welchen Teilbeträgen es sich tatsächlich zusammensetzt, jedenfalls zur Gänze abzuweisen ist. (T16)

2 Ob 92/19xOGH26.05.2020

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/47

2 Ob 196/21vOGH14.12.2021
2 Ob 34/21wOGH27.01.2022

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T13

6 Ob 51/21zOGH02.02.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T15<br/>

4 Ob 240/22fOGH28.02.2023

Beisatz: hier: erforderliche Verbesserung der Unschlüssigkeit, insbesondere wenn diese durch unzutreffende "Rechtsbelehrungen" des Gerichts verursacht wurde. (T17)

Dokumentnummer

JJR_19800917_OGH0002_0010OB00561_8000000_001

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