OGH 1Ob54/24h

OGH1Ob54/24h27.5.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, geboren * 2010, *, vertreten durch Dr. Georg Retter, M.B.L., Rechtsanwalt in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei O*, vertreten durch die Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei A*, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, wegen 3.210,70 EUR und Feststellung, über den ordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 1. Februar 2024, GZ 32 R 84/23p‑20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 11. September 2023, GZ 11 C 120/23t‑15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00054.24H.0527.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Amtshaftung inkl. StEG

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen wird. Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 826,80 EUR (darin 137,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit 689,52 EUR (darin 114,92 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger war am 14. 3. 2022 als Schüler einer (Neuen) Mittelschule (NMS) mit seiner Klasse auf Schulschiwoche in einem Wintersportort. Die Beherbergung erfolgte in der dortigen Jugendherberge der Beklagten.

[2] Der Kläger begehrt Schadenersatz von 3.210,70 EUR und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Folge‑ und/oder Dauerschäden aus demVorfall vom 14. 3. 2022. Die gesamte Organisation des Schikurses sei im Vorfeld zwischen der NMS und den einzelnen Vertragspartnern, darunter die Beklagte, akkordiert und vertraglich fixiert worden. Noch am Ankunftstag sei der Kläger in der Jugendherberge in seinem Zimmer aus der oberen Etage des Stockbetts gefallen und habe sich dabei massive Verletzungen zugezogen. Er habe nur deswegen im Schlaf aus dem Stockbett fallen können, weil die Absturzsicherung des Betts effektiv lediglich eine Höhe von 5 bis 6 cm abgedeckt habe. Eine derart niedrige Absturzsicherung entspreche nicht den einschlägigen technischen Normen und Richtlinien. Sämtliche Schäden, welche der Kläger infolge des Vorfalls erlitten habe, seien auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Diese hätte im Rahmen ihrer Schutz‑ und Sorgfaltspflichten dafür zu sorgen gehabt, dass ein sicherer Aufenthalt in ihrer Jugendherberge gewährleistet sei.

[3] Die Beklagte und der Nebenintervenient auf ihrer Seite wandten insbesondere die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein und beantragten die Zurückweisung der Klage. Der vom Kläger behauptete Vorfall habe sich im Rahmen einer Schulveranstaltung ereignet. Bei der Bereitstellung von Unterkünften im Rahmen einer Schulveranstaltung sei auf das Vorhandensein geeigneter Aufenthaltsräume sowie auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler besonders zu achten. Schulwesen sei jedenfalls hoheitliche (weitestgehend „schlicht-hoheitliche“) Tätigkeit und erfolge in Vollziehung der Gesetze. Soweit Private – wie die Beklagte – in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden seien, seien sie Beliehene im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Aufsicht und Sicherstellung jedweder Gefahrenfreiheit sei Gegenstand der hoheitlichen Lehrerpflicht bzw Pflicht der Schule. Das Erheben von Ansprüchen außerhalb des Amtshaftungswegs sei daher unzulässig.

[4] Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.

[5] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

[6] Nach dem Klagevorbringen sei davon auszugehen, dass die Beklagte vom Schulleiter der NMS oder dem mit der Leitung der Schulveranstaltung beauftragten Lehrer vertraglich zur Bereitstellung einer geeigneten Unterkunft zur Unterbringung der Schüler im Rahmen des Schulschikurses herangezogen worden sei, wobei auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler besonders zu achten sei. Die Beklagte habe die ihr im Rahmen der Durchführung der Schulveranstaltung übertragene Verpflichtung zur Bereitstellung einer geeigneten Unterkunft, die den Sicherheitsanforderungen für die Unterbringung von Schülern entspreche, vertraglich übernommen. Aus § 10 Abs 2 und 3 Schulveranstaltungsverordnung 1995 (SchVV) sei abzuleiten, dass die Inanspruchnahme des von der Schule ausgewählten Quartiers für die Schüler verpflichtend gewesen sei. Die Unterbringung der Schüler in der von der Schule ausgewählten Unterkunft habe auch der Beaufsichtigung der Schüler gedient, die gemäß § 44a Schulunterrichtsgesetz (SchUG) bei Schulveranstaltungen auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen könne. Insofern sei die Beklagte durch den Organisator der Schulveranstaltung auch in die Aufgabe der Beaufsichtigung der Schüler eingebunden gewesen. Die Beklagte sei daher zufolge § 44a Abs 2 SchUG funktionell als Bundesorgan tätig geworden.

[7] Die der Beklagten angelastete Verletzung der Aufsichtspflicht und der Verpflichtung zur Bereitstellung einer geeigneten Unterkunft sei im Rahmen einer Schulveranstaltung erfolgt und stehe in hinreichend engem Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe der Erteilung des Unterrichts, sodass für die Klage gegen die Beklagte der Rechtsweg gemäß § 9 Abs 5 AHG unzulässig sei.

[8] Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein Beherbergungsunternehmen, welches vom Organisator eines Schulschikurses vertraglich mit der Bereitstellung einer Unterkunft für die Schüler beauftragt worden sei, als Organ im Sinn des § 9 Abs 5 AHG zu qualifizieren sei.

Rechtliche Beurteilung

[9] Der gegen diese Entscheidung erhobene – von der Beklagten und dem Nebenintervenienten beantwortete – Revisionsrekurs des Klägers ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auchberechtigt.

[10] 1. Für Klagen gegen juristische Personen des Privatrechts, die für hoheitliches Handeln in Pflicht genommen oder beliehen wurden, ist – ebenso wie für Klagen gegen physische Personen als Organe – der Rechtsweg gemäß § 9 Abs 5 AHG unzulässig (RS0124590). Besorgt eine Person hoheitliche Aufgaben, ist sie Organ, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt, gewählt, ernannt oder sonst wie herangezogen wurde und ob deren Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist (RS0087679). Private handeln auch dann als Organe, wenn sie keine Hoheitsakte zu setzen haben, sondern ihre Tätigkeit in der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen besteht und sie in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden werden, um andere Organe bei deren Besorgung zu unterstützen (RS0104351). Entscheidend für das Vorliegen einer Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs 1 AHG ist, dass eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist; dann sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (RS0049948; RS0049897).

[11] 2. Die Erteilung des Unterrichts wird nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und einhelliger Lehre hoheitlich ausgeübt (1 Ob 87/19d mwN uva). Lehrer werden in ihrer eigentlichen Funktion, der Unterrichts‑ und Erziehungsarbeit, zu der auch die Beaufsichtigung gehört, hoheitlich tätig (RS0049933).

[12] Lehrer haben Schüler nach § 51 Abs 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) auch bei allen Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG) zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hierbei haben Lehrer insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.

[13] Für die Beaufsichtigung von Schülern (ua) bei Schulveranstaltungen können gemäß § 44a Abs 1 SchUG auch „andere geeignete Personen“ (wie zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua) herangezogen werden, „wenn dies

1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist oder

2. für die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder im Hinblick auf organisatorische Anforderungen zweckmäßig ist und die Sicherheit für die Schüler gewährleistet ist“.

[14] Diese Personen werden entsprechend der Bestimmung des § 44a Abs 2 SchUG funktionell als Bundesorgane tätig (1 Ob 203/15g).

[15] Aufgabe der Schulveranstaltungen ist nach § 13 Abs 1 SchUG die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts ua durch die körperliche Ertüchtigung, insbesondere durch Sportwochen (§ 1 Abs 1 Z 3 iVm Abs 2 Z 5 der gemäß § 13 Abs 2 SchUG erlassenen Schulveranstaltungsverordnung 1995 [SchVV]; vgl Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze § 13 SchUG Anm 1 [Stand 29. 12. 2022, rdb.at]).

[16] In der Rechtsprechung wurde etwa die Organstellung eines bei einer Schulsportwoche eingesetzten Tennislehrers (1 Ob 5/88) und einer Betreiberin eines Kajak‑Centers (1 Ob 296/03s) bejaht, weil der dabei geschlossene Vertrag der (sportlichen) Ausbildung der Schüler und damit hoheitlichen Zwecken diente (RS0119444). Gleiches gilt für die Betreiberin eines Hochseilparks, deren Mitarbeiter bei der Einweisung und Einschulung und der nachfolgenden Beaufsichtigung der Schüler tätig waren (1 Ob 87/19d). Auch in der Durchführung einer individuellen Berufs‑(bildungs‑)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des (praktischen) Unterrichts im Pflichtfach Berufsorientierung an einer Polytechnischen Schule (1 Ob 75/15h). All diese Entscheidungen zeichnen sich dadurch aus, dass die (Mitarbeiter der) jeweiligen Beklagten in die konkrete Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten eingebunden waren.

[17] Dagegen zieht die entgeltliche Beförderung von Schülern (sei es täglich zur Schule, sei es zu einem Ausflugsziel oder einem Museumsbesuch im Rahmen einer Schulveranstaltung) nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport – auch durch Seilbahnen oder Schilifte – keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat. In diesem Sinn sind auch Betreiber eines Schilifts, den Schüler auf einem Schulschikurs benützen, und dessen Mitarbeiter nicht Organe im Sinn des AHG (1 Ob 203/15g).

[18] 3. Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist gemäß § 2 Abs 1 SchVV vor allem auch auf die Sicherheit der Schüler Bedacht zu nehmen. Nach § 2 Abs 3 SchVV hat der Schulleiter einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen. Nach § 10 Abs 2 SchVV ist bei der Auswahl der Unterkünfte das Vorhandensein geeigneter Aufenthaltsräume sowie ausreichender sanitärer Anlagen zu beachten. § 10 Abs 3 SchVV betont ganz allgemein, dass auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler im Zusammenhang mit der Durchführung von Schulveranstaltungen besonders zu achten ist.

[19] Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass der Schule, deren Lehrer aufgrund des Gesetzes zum Abschluss der für die Durchführung von Schulveranstaltungen erforderlichen privatrechtlichen Verträge namens der Schüler ermächtigt sind (1 Ob 16/90 = RS0009640), die Auswahl einer geeigneten Unterkunft obliegt. Sie (und damit der Bund) schuldet aber nicht die Beherbergung der Schüler, sondern nur deren Ausbildung und Beaufsichtigung bei der Schulveranstaltung.

[20] 4. Nach den maßgebenden (RS0045718) Klagebehauptungen hat die NMS (der Leiter der Schulveranstaltung nach § 2 Abs 3 SchVV) im Vorfeld des Schulschikurses einen Vertrag mit der Beklagten über die Beherbergung in der Jugendherberge abgeschlossen.

[21] Schließt ein Hotelunternehmen einen Vertrag über die Aufnahme von Schülern zur Abhaltung einer Wintersportwoche ab, kommt ein Gastaufnahme- oder Beherbergungsvertrag zustande. Bei einem Aufenthalt in einem Beherbergungsbetrieb während eines Schulschikurses steht typischerweise die Unterbringung im Vordergrund, daneben kommt aber auch der Verpflegung und weiteren Leistungen des Beherbergungsbetriebs wie etwa der Reinigung oder der Zurverfügungstellung von Freizeiteinrichtungen Bedeutung zu. Grundsätzlich obliegt dem Hotelbetreiber die Überwachung der Hotelzimmer, ihrer Einrichtung und deren Benützung (1 Ob 131/13s).

[22] Dass die Beklagte hier darüber hinaus mit derBeaufsichtigung der Schüler (mit‑)betraut worden wäre, bringt der Kläger jedoch nicht vor, sodass der Ansicht des Rekursgerichts, die Beklagte sei in die Aufgabe der Beaufsichtigung der Schüler eingebunden gewesen, nicht beigetreten werden kann. Allein daraus, dass die Aufsichtspflicht der Lehrer und anderer geeigneter Personen nach § 51 Abs 3 iVm § 44a Abs 1 SchUG über die Schüler auch in der Jugendherberge (ebenso wie im Reisebus, auf der Schipiste etc) besteht, kann noch nicht abgeleitet werden, dass der Beherbergungsbetrieb solche Pflichten übernommen hätte.

[23] Die aus dem Beherbergungsvertrag geschuldeten Leistungen (Unterbringung, Verpflegung, Reinigung uÄ) stehen in keinem ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der Schule, nämlich dem Unterricht und der Aufsicht über die Schüler.

[24] Daran ändert nichts, dass die Unterkunft und Verpflegung Voraussetzung für die Abhaltung eines mehrtägigen Schulschikurses und demgemäß auch für die sportliche Ausbildung auf den Schipisten ist. Dasselbe gilt nämlich auch für die Beförderung der Schüler zu dem Wintersportort und umso mehr für den Transport mit Seilbahnen und Schiliften vor Ort, ohne die ein Schulschikurs nicht denkbar ist. Der bloße Umstand, dass die Unterbringung Voraussetzung für die Durchführung der Schulveranstaltung ist, führt noch nicht dazu, dass der Unterkunftgeber als Organ anzusehen ist (1 Ob 203/15g).

[25] 5. Zusammengefasst teilt der Oberste Gerichtshof nicht die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass für die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche der Rechtsweg gemäß § 9 Abs 5 AHG unzulässig sei. Dem Revisionsrekurs des Klägers ist somit Folge zu geben. Die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs ist zu verwerfen und dem Erstgericht ist die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von diesem Zurückweisungsgrund aufzutragen.

[26] 6. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat im Zwischenstreit über die Unzulässigkeit des Rechtswegs obsiegt (RS0035955). Von der Hauptsache abgrenzbare Kosten sind nur im Rechtsmittelverfahren angefallen. Die verzeichneten Pauschalgebühren waren jedoch weder im Rekurs‑ noch im Revisionsrekursverfahren zu entrichten (Anm 1 und 1a je zu TP 2 und 3 GGG; vgl 2 Ob 64/20f).

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