OGH 1Ob296/03s; 1Ob75/15h; 1Ob203/15g; 1Ob87/19d; 1Ob54/24h (RS0119444)

OGH1Ob296/03s; 1Ob75/15h; 1Ob203/15g; 1Ob87/19d; 1Ob54/24h27.5.2024

Rechtssatz

Der für die Dauer einer Schulsportwoche von den Verantwortlichen eines Bundesrealgymnasiums mit der sportlichen Ausbildung (hier: Kajak-Kurs) der Schüler betraute selbständige Unternehmer ist Organ, das vom dabei geschädigten Schüler nicht persönlich in Anspruch genommen werden kann.

Normen

AHG §1 Abs2 Ba
AHG §1 Abs2 F
AHG §9 Abs5
SchUG §44a

1 Ob 296/03sOGH12.10.2004

Veröff: SZ 2004/145

1 Ob 75/15hOGH18.06.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T1); <br/>Veröff: SZ 2015/58

1 Ob 203/15gOGH24.11.2015

Vgl; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T2)

1 Ob 87/19dOGH27.05.2019

Vgl auch; Beisatz: Der Betreiber eines Hochseilparks ist bei der Einweisung und Einschulung sowie nachfolgender Beaufsichtigung der Schüler im Rahmen einer Schulsportwoche als Organ des Bundes tätig. (T3)

1 Ob 54/24hOGH27.05.2024

Beisatz wie T2: Hier: Schulschiwoche. Betreiber einer Jugendherberge. Organstellung verneint. (T4)<br/>Beisatz: Die aus dem Beherbergungsvertrag geschuldeten Leistungen (Unterbringung, Verpflegung, Reinigung uÄ) stehen in keinem ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der Schule, nämlich dem Unterricht und der Aufsicht über die Schüler. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20041012_OGH0002_0010OB00296_03S0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)