OGH 1Ob16/90; 1Ob54/24h (RS0009640)

OGH1Ob16/90; 1Ob54/24h27.5.2024

Rechtssatz

Bei der Durchführung von Schulveranstaltungen sind die Lehrer auf Grund des Gesetzes zum Abschluß der entsprechenden Verträge namens der Schüler ermächtigt.

Normen

ABGB §137 a
ABGB §151
SchUG §13
SchVV §10 Abs3
SchVV §2 Abs3
SchVV §2 Abs1
SchVV §10 Abs2

1 Ob 16/90OGH21.05.1990

JBl 1991,109 (Gimpl - Hinteregger)

1 Ob 54/24hOGH27.05.2024

Beisatz: Hier: Schulschiwoche. Betreiber einer Jugendherberge. Organstellung verneint. (T1)<br/>Beisatz: Aus den Vorschriften der SchVV ergibt sich, dass der Schule, deren Lehrer aufgrund des Gesetzes zum Abschluss der für die Durchführung von Schulveranstaltungen erforderlichen privatrechtlichen Verträge namens der Schüler ermächtigt sind, die Auswahl einer geeigneten Unterkunft obliegt. Sie (und damit der Bund) schuldet aber nicht die Beherbergung der Schüler, sondern nur deren Ausbildung und Beaufsichtigung bei der Schulveranstaltung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19900521_OGH0002_0010OB00016_9000000_001

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