1 Ob 16/90 | OGH | 21.05.1990 |
JBl 1991,109 (Gimpl - Hinteregger) |
1 Ob 54/24h | OGH | 27.05.2024 |
Beisatz: Hier: Schulschiwoche. Betreiber einer Jugendherberge. Organstellung verneint. (T1)<br/>Beisatz: Aus den Vorschriften der SchVV ergibt sich, dass der Schule, deren Lehrer aufgrund des Gesetzes zum Abschluss der für die Durchführung von Schulveranstaltungen erforderlichen privatrechtlichen Verträge namens der Schüler ermächtigt sind, die Auswahl einer geeigneten Unterkunft obliegt. Sie (und damit der Bund) schuldet aber nicht die Beherbergung der Schüler, sondern nur deren Ausbildung und Beaufsichtigung bei der Schulveranstaltung. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19900521_OGH0002_0010OB00016_9000000_001
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