OGH 1Ob34/87 (RS0082526)

OGH1Ob34/8711.11.1987

Rechtssatz

Abwehrmaßnahmen im Sinne des § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 sind vom Verpflichteten, da es sich nicht um Schadenersatzpflichten, sondern um Schadenverhütungsmaßnahmen oder Begrenzungsmaßnahmen bzw Sanierungsmaßnahmen handelt, auch ohne Verschulden zu setzen; es gilt das Verursacherprinzip. Die deliktische Schadenersatzpflicht des Dritten, der eine Wasserverunreinigung herbeigeführt hat, ist hingegen nur bei Verschulden gegeben (§ 31 Abs 1 WRG 1959).

Normen

WRG §31

1 Ob 34/87OGH11.11.1987

Veröff: SZ 60/235

1 Ob 35/92OGH22.10.1992

Auch; Veröff: SZ 65/136 = JBl 1993,389 (S Dullinger)

1 Ob 36/92OGH22.03.1993

Auch; Veröff: SZ 66/37 = JBl 1993,730

1 Ob 1/93OGH20.04.1993

Auch

1 Ob 72/97pOGH27.08.1997

Auch; nur: Abwehrmaßnahmen im Sinne des § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 sind vom Verpflichteten, da es sich nicht um Schadenersatzpflichten, sondern um Schadenverhütungsmaßnahmen oder Begrenzungsmaßnahmen bzw Sanierungsmaßnahmen handelt, auch ohne Verschulden zu setzen; es gilt das Verursacherprinzip. (T1) Veröff: SZ 70/159

1 Ob 207/98tOGH23.03.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Selbst Willküraktionen unbekannter Täter oder Sabotageakte nötigen daher zum sofortigen Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen. Die Rettungspflicht der Verpflichteten und in deren Gefolge jene der Behörde ist unabhängig davon, ob das Gewässer bereits verunreinigt ist und ob es im Bereich noch andere "Altlasten" gibt. (T2); Veröff: SZ 72/47

1 Ob 210/00iOGH28.11.2000

Auch

1 Ob 96/01aOGH29.05.2001

nur T1; Beisatz: Durch die Zitierung der §§ 1297 und 1299 ABGB im § 31 Abs 1 WRG wird lediglich der Sorgfaltsmaßstab determiniert, der bei der Herstellung, Instandhaltung und beim Betreiben einer Anlage einzuhalten ist, um eine Gewässerverunreinigung hintanzuhalten. Tritt dennoch - also trotz Einhaltung entsprechender Sorgfalt - die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, so hat gemäß § 31 Abs 2 WRG der nach Abs 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (T3)

1 Ob 261/01sOGH27.11.2001

Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Rechtspflicht des Verpflichteten zur Durchführung der gemäß § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 erforderlichen Abwehrmaßnahmen kommt es auf ein Verschulden gar nicht an, gilt doch insofern das Verursacherprinzip. (T4); Beisatz: Abwehrmaßnahmen hat primär der Verursacher zu treffen. (T5); Beisatz: Der Verursacher ist im Rahmen seiner verschuldensunabhängigen Haftung zur Abwehr einer möglichen Gewässerverunreinigung auf eigene Kosten beziehungsweise zum Ersatz des dafür von einem anderen notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands verpflichtet. (T6); Veröff: SZ 74/187

1 Ob 7/02iOGH29.01.2002

Vgl; Beisatz: Bei der Verpflichtung des Verursachers nach § 31 Abs 3 WRG geht es primär um Schadenverhütungs- bzw Schadenbegrenzungs- oder um Sanierungsmaßnahmen, die unverzüglich zu setzen sind. (T7)

1 Ob 85/02kOGH30.04.2002

Auch; Beisatz: Diese Verpflichtung trifft den Verursacher von Verunreinigungen nämlich auch dann, wenn er nicht mehr Eigentümer (oder Nutzungsberechtigter) der Liegenschaft ist. (T8)

1 Ob 187/04pOGH12.10.2004

Auch; Beisatz: War aber die Gewässerverunreinigung bereits eingetreten und bestand die Gefahr einer weiteren Ausdehnung nicht mehr, dann sind nicht die Bestimmungen des § 31 Abs 2 bis 4 WRG anzuwenden, sondern hat der Geschädigte bloß einen zivilrechtlichen, im streitigen Verfahren geltend zu machenden Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher. (T9)

1 Ob 51/09wOGH13.10.2009

nur T1; Beis wie T6

1 Ob 206/10sOGH25.01.2011

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die Rettungspflicht der Verpflichteten und in deren Gefolge jene der Behörde ist unabhängig davon, ob das Gewässer bereits verunreinigt ist und ob es im Bereich noch andere "Altlasten" gibt. (T10); Beis wie T3; Beis wie T6

1 Ob 127/13bOGH29.08.2013

Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Veröff: SZ 2013/78

1 Ob 203/13dOGH21.11.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19871111_OGH0002_0010OB00034_8700000_002

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