OGH 1Ob35/92

OGH1Ob35/9222.10.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Warta, Dr. Schlosser und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard R*****, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. E*****, 2. Eduard M*****, 3. Komm.Rat Friedrich M*****, 4. Johann M*****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen restlicher S 143.317,14 samt Anhang, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 28. April 1992, GZ 3 R 32/92-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. November 1991, GZ 3 Cg 299/90-19, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß die beklagten Parteien über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag von S 30.000,-- samt Anhang hinaus zur ungeteilten Hand schuldig sind, der klagenden Partei den weiteren Betrag von S 28.540,27 samt 4 % Zinsen seit 1.12.1989 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien an Prozeßkosten und Kosten der Rechtsmittelverfahren den Betrag von S 18.539,32 (darin S 4.909,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Zweit- und der Drittbeklagte sind persönlich haftende Gesellschafter der erstbeklagten Partei, der Viertbeklagte ist Dienstnehmer der erstbeklagten Partei. Über Auftrag des Klägers lieferte die erstbeklagte Partei am 21.9.1989 zur Befüllung des 5.860 l fassenden Tanks des Hauses des Klägers G***** mit einem vom Viertbeklagten gelenkten Tankwagen Heizöl. Die Befüllung eines Tanks mit ca. 5000 l unter Druck dauert ca. 20 Minuten. Der Tankwagen mußte unterhalb des in einen Hang hineingebauten Hauses stehenbleiben, sodaß das Öl vom Tankwagen unter Druck in die Höhe gepumpt wurde.

Die Ölfeuerungsanlage des Klägers wurde im Jahr 1976 von der Firma A*****-GesmbH installiert. Ursprünglich führte von der Oberseite des Kastentanks ein Gewinderohr durch die 30 cm starke Betonkellerwand ins Freie. Als in der Folge die Terrasse aufgeschüttet wurde, wurde über ein Rohrknie mit 12 Gewindegängen ein Füllrohr senkrecht an der Kelleraußenwand hochgeführt. Zum Schutz des Füllrohres im Bereich des Terrassenbodenaufbaus wurde ein Überschubrohr DN 100 aus Metall (Alu) im Bereich des Magerbetonteiles eingelegt, damit der Füllstutzen von äußeren Einflüssen geschützt werde. Dieses Schutzrohr führte aber nicht in den öldichten Öltankraum. Während des Befüllungsvorganges trat an der Verbindung des Füllstutzens mit dem Rohrbogen Öl aus. Nach § 12 der Technischen Richtlinien für die Ausführung von Ölfeuerungsanlagen, herausgegeben vom Amt der Salzburger Landesregierung, ist über eine durch Erdreich führende Rohrleitung ein in den öldichten Öltankraum führendes öldichtes Schutzrohr anzubringen. Aus den der Behörde zur Erwirkung des Baubewilligungsbescheides für diese Ölfeuerungsanlage im Jahre 1979 vorgelegten Einreichunterlagen ist nur eine vom Tankraum durch die Kelleraußenwand führende Ölleitung erkennbar. Es ist dort nicht ersichtlich, daß die Leitung in weiterer Folge durch angeschüttetes Erdreich vertikal nach oben geführt würde. Mit Bescheid des Gemeindeamtes Hof bei Salzburg vom 9.5.1979, EAP 131-6, wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Ölfeuerungsanlage im Haus G***** erteilt. Unter anderem wurden folgende Auflagen gegeben: „8. Die Befüllung der Behälter muß so vorgenommen werden, daß Überfüllungen nicht auftreten. Der Befüllungsvorgang ist zu überwachen... 10. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß Heizöl oder ölhaltiges Wasser weder versickern und in das Grundwasser noch in ein sonstiges Gewässer gelangen kann.“ Bedingungen für die baubehördliche Bewilligung waren unter anderem, daß ölführende Leitungen (z.B. Fülleitungen) im Boden außerhalb des Gebäudes in wasserdichten und korrosionsbeständigen Schutzrohren, die ein Gefälle zum Öllagerraum oder zu einem anderen geeigneten Ölauffangraum aufweisen, zu verlegen sind. Diese Leitungen dürfen nicht im Grundwasser liegen. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß Heizöl oder ölhaltiges Wasser weder versickern noch in das Grundwasser oder ein sonstiges Gewässer gelangen kann. Die Anlage ist im Abstand von maximal 5 Jahren auf ihre Dichtheit durch Fachkundige überprüfen zu lassen. Schadensfälle sind unverzüglich der Behörde zu melden. Über die Prüfungen sind Vermerke zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Es konnte nicht festgestellt werden, daß bis zum Eintritt des Schadensfalles jemals eine solche Überprüfung stattgefunden hat.

Der Viertbeklagte schraubte zunächst im Tankraum den Ölstandsanzeiger ab, ging zum Tankwagen zurück, zog den Schlauch zum Einfüllstutzen in die Höhe, entfernte die Verschlußkappe und schraubte ein Übergangsstück von der Füllkupplung des Füllschlauches mit großer Kraftaufwendung auf den Füllstutzen auf. Es wäre unmöglich gewesen, das Übergangsstück am Füllstutzen dicht zu befestigen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Füllstutzen nur locker mit dem Rohrknie verbunden gewesen wäre. Während des Füllvorganges hielt sich der Viertbeklagte im Öltankraum auf. Dabei traten an der im Erdreich befindlichen Verbindung des Füllstutzens mit dem Rohrbogen bis zu 400 l Öl aus. Durch eine Senkung der Terrasse oder durch (vorher erfolgte) unsachgemäße Manipulationen am Füllstutzen saß das Gewinde des Füllstutzens bereits vor Beginn des Füllvorganges nicht mehr allzu fest im Gewindegang des Rohrbogens. Das Aufschrauben des Übergangsstückes auf den Füllstutzen durch den Viertbeklagten konnte daher nur so zustandegekommen sein, daß entweder während des Anschraubens des Übergangsstückes der Füllstutzen im Rohrknie nur mehr ein bis drei Gewindegänge eingeschraubt war, jedoch dadurch einigermaßen festhielt, weil er angebissen war, also ein Gewindeteil tiefer in der Bogenmuffe saß oder aber dem Viertbeklagten beim Anschrauben auffiel, daß der Füllstutzen nur locker saß, er sodann selbst den Füllstutzen wieder hineinzuschrauben versucht hätte, dabei aber das Gewinde schief anbiß, wodurch es dann eben zunächst festzusitzen schien. Durch den Pumpendruckstoß konnte die Verschraubung bis zu einem halben Gewindegang zurückgedreht werden und an dieser Stelle Öl austreten. Da kein Öl an die Oberfläche der Terrasse drang, fiel dem Viertbeklagten nach Beendigung des Betankungsvorganges der Ölaustritt nicht auf. Er bemerkte allerdings die deutliche Lockerung des Füllstutzens. Da es jedoch mitunter vorkommt, daß beim Entfernen des Übergangsstückes durch Linksdrehung der Füllstutzen gelockert wird, traf er keine weiteren Maßnahmen, sondern versuchte lediglich, den Füllstutzen nach Entfernung des Übergangsstückes wieder festzuschrauben. Eine Mitteilung an die anwesende Gattin des Klägers machte er nicht. Wäre ein ordnungsgemäßes Schutzrohr bis in die öldichte Wanne verlegt gewesen, wäre das ausgetretene Öl in die öldichte Wanne hineingeflossen und nur Entsorgungskosten ohne Umsatzsteuer in der Höhe von S 25.000,-- erforderlich gewesen. Bereits fünf Minuten nach Beendigung der Öllieferung wurde die Gattin des Klägers von ihren Kindern aufmerksam gemacht, daß eine dunkle Flüssigkeit in die Garage eindringe. Sie verständigte ihren Gatten, der seinerseits die Feuerwehr zu Hilfe rief. Für die Beseitigung der durch den Ölaustritt entstandenen Schäden mußte der Kläger S 172.701,10 aufwenden.

Der Kläger begehrt aus jedem erdenklichen Rechtsgrund von den beklagten Parteien die Bezahlung des Betrages von S 173.317,14 (die geringfügige Differenz zwischen dem festgestellten und dem behaupteten Schaden folgt aus den geringeren Arbeitskosten). Zum Ölaustritt sei es deshalb gekommen, weil das senkrechte Füllrohr nicht ordnungsgemäß in das Rohrknie eingeschraubt gewesen sei. Das Füllrohr sei entweder schon vor Beginn des Betankungsvorganges locker gewesen, was dem Viertbeklagten hätte auffallen müssen oder es sei vom Viertbeklagten gelockert worden. In jedem dieser Fälle hafteten die beklagten Parteien. Dem Viertbeklagten habe der Austritt des Öles wohl auffallen müssen. Er habe nach seinen eigenen Angaben beim Abschrauben des Zwischenstückes bemerkt, daß sich das Füllrohr bewege. Er hätte daher jedenfalls einen Ölaustritt für gegeben bzw. für möglich halten und den Hauseigentümer benachrichtigen müssen. Tatsächlich sei der Viertbeklagte seiner Warnpflicht nicht nachgekommen und seelenruhig weggefahren.

Die beklagten Parteien wendeten ein, den Viertbeklagten treffe kein Verschulden am Ölaustritt. Es sei für den Viertbeklagten nicht erkennbar gewesen, daß eine Dichtung locker sei, sodaß Öl ausfließen konnte. Die Gesamtanlage des Klägers habe sich in einem mangelhaften, nicht dem Gesetz entsprechenden Zustand befunden. Es sei kein Schutzrohr vorhanden gewesen, das den Füllstutzen und das Füllrohr bis in den Tankraum ummantelt habe. In diesem Fall wäre während des Tankvorganges bei dem Aufenthalt im Tankraum das Austreten des Öles sofort festgestellt worden. Ein allfälliges Mitverschulden des Viertbeklagten, das ausdrücklich bestritten bleibe, trete dadurch völlig in den Hintergrund. Nicht aus Verschulden des Viertbeklagten, sondern aufgrund des konsenswidrigen Zustandes der Anlage des Klägers sei Öl ausgetreten.

Das Erstgericht sprach dem Kläger den Betrag von S 25.000,-- samt Anhang rechtskräftig zu. Das Mehrbegehren wies es ab. Es führte aus, das Verschulden des Viertbeklagten sei darin zu erblicken, daß er nach Beendigung des Tankvorganges unterlassen habe zu überprüfen, ob die Verbindung des Schlauches mit dem Füllstutzen und der Füllstutzen selbst festsäßen. Hätte er dies getan, so hätte er zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, daß der Füllstutzen locker sei. Aufgrund des Verschuldens des Viertbeklagten ergäbe sich auch die Haftung seines Arbeitgebers. Ein noch schwereres Verschulden stelle jedoch die Gestaltung der Anlage selbst dar, indem, noch dazu im Wasserschutzgebiet, keinerlei Vorsorge dafür getroffen worden sei, daß im Fall einer undichten Stelle außerhalb des Betankungsraumes austretendes Öl aufgefangen werden könne. Statt eines um den Füllstutzen und das Rohrknie herumführenden Schutzrohres, das direkt in einen öldichten Tankraum hätte münden müssen, habe man sich mit einem völlig wertlosen Überschubrohr begnügt und die Setzungsbewegungen der Terrasse nicht beachtet, so daß bereits vor dem Betankungsvorgang eine erkennbare Kippung des Füllstutzens vorhanden gewesen sein müsse. Schließlich sei jahrelang keine Überprüfung der Dichtheit der Leitung vorgenommen worden. Wären alle diese Fehler auf seiten der klagenden Partei nicht passiert, hätte der Schaden nicht mehr als S 20.000,-- bis S 30.000,-- betragen. Auch wenn auf seiten des Viertbeklagten ein Verschulden vorliege, so könne der Schadenersatz sich nicht auf einen Schadensumfang erstrecken, der allein auf Fehler in der Sphäre des Hauseigentümers zurückzuführen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es erhöhte den Zuspruch auf S 30.000,-- samt Anhang. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig. Das Erstgericht habe beim Zuspruch des Betrages von S 25.000,-- nicht berücksichtigt, daß darin keine Umsatzsteuer enthalten sei. Der darüber hinausgehende Schaden sei aber vom Viertbeklagten nicht adäquat verursacht worden. Adäquate Verursachung sei dann anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umständen geeignet gewesen sei, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen. Der S 30.000,-- übersteigende Schaden sei ausschließlich darauf zurückzuführen, daß die Tankanlage des Klägers nicht die bau- und wasserrechtsbehördlich vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen aufgewiesen habe, die ein Versickern von austretendem Öl verhindern sollten. Der Einwand des Klägers, die technischen Richtlinien seien weder Gesetz noch Verordnung, gehe ins Leere, weil ihm die Sicherheitseinrichtungen bescheidmäßig vorgeschrieben worden seien. Schon mit dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen müsse nicht stets von vornherein gerechnet werden, umso weniger aber mit deren vollständigem Fehlen. Es sei daher keine typische Folge des Verhaltens des Viertbeklagten, daß das ausgeflossene Heizöl ungehindert in das Erdreich versickert sei und eine Gefahr für das Grundwasser herbeigeführt habe. Die beklagten Parteien hafteten daher mangels Adäquanz nicht für die dadurch verursachten Schäden, sodaß die Abweisung des entsprechenden Begehrens frei von Rechtsirrtum sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt.

Zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei bestand durch Vertrag eine rechtliche Sonderbeziehung. Dann war es aber gemäß § 1298 ABGB Sache der erst- bis drittbeklagten Parteien, nachzuweisen, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten und Nebenverbindlichkeiten mit aller Sorgfalt erfüllt haben und daß auch ihren Erfüllungsgehilfen, den Viertbeklagten, kein Verschulden zur Last fällt (JBl. 1985, 239; JBl. 1979, 654 je mwN; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 332, 336). Zu Recht verweist der Kläger darauf, daß die beklagten Parteien für den Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB einzustehen haben, sodaß den Erfüllungsgehilfen der erstbeklagten Partei auch dann ein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn es ihm an den erforderlichen Fähigkeiten mangelte. Der von ihm einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (SZ 57/140; SZ 54/13 mwN; Koziol aaO II 182 f; Reischauer in Rummel 2 Rz 2 zu § 1299 ABGB). Den erst- bis drittbeklagten Parteien gelang aber nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht der von ihnen nach § 1298 ABGB zu führende Entlastungsbeweis. Der Viertbeklagte mußte das Übergangsstück mit großer Kraftaufwendung auf den Füllstutzen aufschrauben. Das Erstgericht ließ ausdrücklich offen, ob das angebissene Gewinde zwischen Füllstutzen und Rohrknie festhielt (sodaß dem Viertbeklagten dieser Umstand nicht auffiel und auch nicht auffallen konnte) oder aber der Viertbeklagte nicht ohnedies vor oder bei diesem Arbeitsvorgang bemerkte, daß der Füllstutzen nur locker mit dem Rohrknie verbunden war und er vorerst den Füllstutzen wieder hineinzuschrauben versuchte, dabei das Gewinde schief anbiß, sodaß nach nur ein bis zwei Gewindedrehungen die Verbindung fest schien. An die Sorgfaltspflicht des Personals eines Ölanlieferers sind strenge Anforderungen zu stellen, weil es durch Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren Schäden, insbesondere zu Grundwasserverseuchungen kommen kann. Es ist Sache des Öllieferanten als eines Fachmannes, auf den der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB anzuwenden ist, die Gefahren des Betankens von Ölanlagen zu kennen und alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden (vgl. VersR 1984, 65; VersR 1983, 384 je mwN). Geht man von der dargestellten Feststellungsalternative aus, wäre es bei Anlegung des im § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabes Verpflichtung des Viertbeklagten gewesen, der Ursache nachzugehen, warum das Füllrohr auf dem Rohrbogen nur locker aufsaß und bereits nach ein oder zwei Gewindedrehungen wieder festzusitzen schien. Der Viertbeklagte hätte sich eben in diesem Fall durch Herausschrauben des Füllstutzens überzeugen müssen, ob nicht das Gewinde einen Fehler aufwies, sodaß es bereits nach ein bis zwei Gewindedrehungen nicht möglich war, es weiter aufzuschrauben. Der Viertbeklagte hätte sich nicht damit zufriedengeben dürfen, daß der Füllstutzen bereits nach unter Umständen nur einer Drehung festsaß, weil er dann aufgrund seiner Berufserfahrung zum Schluß hätte gelangen müssen, daß bei einer derart minimalen Verbindung der Pumpendruck diese derart lockern konnte, daß Öl austrat. Darin, daß der Viertbeklagte diese Maßnahmen (möglicherweise) unterließ, liegt sein von den erst- bis drittbeklagten Parteien gemäß § 1313a ABGB zu vertretendes Verschulden.

Davon verschieden ist die Rechtslage aber für die gegen den Viertbeklagten gerichteten Schadenersatzansprüche. Der Viertbeklagte war Erfüllungsgehilfe der erstbeklagten Partei. Als Erfüllungsgehilfe haftet er für den dem Kläger entstandenen Schaden nach den Vorschriften des ABGB aber nur dann mit dem vertraglich gebundenen Geschäftsherrn solidarisch, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses, in das er nicht einbezogen war, rechtswidrig und schuldhaft war (JBl. 1992, 323 mwN). Der allgemeine Haftungsgrund scheidet aus, weil gemäß § 1296 ABGB dafür den Geschädigten die Beweislast für ein Verschulden des Viertbeklagten trifft (SZ 51/97 ua; Koziol aaO I 328; Reischauer aaO Rz 1 zu § 1296 ABGB). Der Beweis, daß der Viertbeklagte schon bei Beginn des Abfüllvorganges rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hätte, ist dem Kläger nicht gelungen, wäre es doch nach den Tatsacheninstanzen ebenso möglich, daß bei der Montage des Übergangsstückes auf den Füllstutzen dieser wenn auch verbissen, so doch fest mit dem Rohrknie verbunden war, sodaß es auch einem Sachkundigen nicht erkennbar war, daß sich die Verbindung durch den Pumpenvorgang lockern könnte. Der Viertbeklagte war vor Beginn des Befüllungsvorganges nicht verpflichtet, sich durch Rütteln am Einfüllstutzen zu überzeugen, ob sich die Verbindung zwischen Rohrknie und Einfüllstutzen, die nur aufgrund eines angebissenen Gewindes fest zu sein schien, lockert (vgl. VersR 1984, 65).

Es bleibt aber zu prüfen, ob der Viertbeklagte allenfalls gemeinsam mit dem Kläger gemäß § 31 Abs 2 WRG zu Sanierungsmaßnahmen verpflichtet war und dem Kläger, der alle Kosten getragen hat, gegen ihn ein Regreßanspruch zusteht. Was die subjektiven Voraussetzungen betrifft, stellte der erkennende Senat in der Entscheidung SZ 60/235 klar, daß zwischen der sich aus § 31 Abs 1 WRG jedermann treffenden Pflicht zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen und den sich aus § 31 Abs.2 WRG nach Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung folgenden Handlungspflichten zu unterscheiden ist. Während eine Verletzung der Schutzvorschrift des § 31 Abs.1 WRG Verschulden voraussetzt (SZ 60/235; SZ 57/13 ua), hat der nach § 31 Abs 2 WRG zur Prüfung der erforderlichen Maßnahmen gesetzlich Verpflichtete die entsprechenden Abwehrmaßnahmen auch dann durchzuführen, wenn ihn an der Herbeiführung der Gefahr kein Verschulden traf (SZ 60/235). Es ist daher zu prüfen, ob den Viertbeklagten eine Handlungspflicht nach § 31 Abs 2 WRG traf. Nach dieser Gesetzesstelle hat unter anderem der nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wie bereits in SZ 60/235 ausgeführt wurde, kann diese Vorschrift sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß diese Verpflichtung den trifft, der die Gefahr beherrscht und damit in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen. Dies war zwar in erster Linie der Kläger als Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die unsachgemäß errichtete Einfüllanlage befand (SZ 62/130). Die durch das Gesetz begründete Pflicht, Maßnahmen zu treffen, kann aber auch mehreren Personen unabhängig voneinander auferlegt sein (SZ 60/235; SZ 59/119). So haftet etwa auch der Werkunternehmer und damit auch sein Gehilfe, wenn bei Ausführung des Werkes (hier Abschlauchen des Heizöles) die Gewässerverunreinigung (auch ohne Verschulden des Gehilfen) herbeigeführt wird. Der Viertbeklagte hatte bei Abschrauben des Zwischenstückes jedenfalls erkannt, daß die Verbindung zwischen Abfüllstutzen und Rohrknie locker war, woraus er, was ihm die Vorinstanzen von ihm nicht bekämpft zum Vorwurf machten, hätte erkennen können, daß Öl in das Erdreich eingedrungen sei. Zu diesem Zeitpunkt war er ebenso wie der Eigentümer des Grundstückes verpflichtet, sich entsprechend zu überzeugen, ob durch Ölaustritt die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten war und in weiterer Folge Maßnahmen, etwa die Verständigung der Feuerwehr zwecks Beseitigung des kontaminierten Erdreiches zu treffen, Maßnahmen, die geeignet gewesen wären, eine weitere Gewässerverunreinigung hintanzuhalten. War er zu einem solchen Verhalten kraft Ingerenz verhalten, dann traf ihn aber auch nach § 31 Abs 3 WRG die Verpflichtung, die Kosten für diese Maßnahmen (mit-)zutragen.

Wie der vom Kläger allein getragene Aufwand für die nach § 31 Abs.2 WRG erforderlichen Maßnahmen zwischen ihm und dem ebenfalls ersatzpflichtigen Viertbeklagten aufzuteilen ist, ergibt sich aus den Grundsätzen des § 896 ABGB (SZ 39/25; Reischauer aaO Rz 10 zu § 1302 ABGB; Harrer in Schwimann, Rz 25 zu §§ 1301 f ABGB).

Da die aufgrund des Gesetzes sich ergebende Haftung des Viertbeklagten bereits nach den Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes gegeben ist, erübrigt sich die in der Revision weiters aufgeworfene Frage, ob der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges eingetreten sei und der Viertbeklagte als Lenker dieses Kraftfahrzeuges nach den Bestimmungen des EKHG haftet.

Ist die vertragliche Haftung bzw. Haftung kraft Gesetzes der beklagten Parteien dem Grunde nach zu bejahen, stellt sich die Frage, in welchem Umfang das den Kläger wegen des konsenswidrigen Zustandes seiner Anlage treffende Mitverschulden zu berücksichtigen ist.

Jabornegg (in ZVR 1983, 194) und Reischauer (in Rummel aaO Rz 2 zu § 1304) entwickeln den Grundsatz, daß Berücksichtigung des Mitverschuldens Kausalität des sorgfaltswidrigen Verhaltens des Geschädigten voraussetze. Danach käme dem Mitverschulden Relevanz nur zu, sofern es für den eingetretenen Schaden kausal ist. Getrennt zu prüfen sei, ob und inwiefern das Verhalten des einen und des anderen Teiles kausal für den Schaden war, nämlich die Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens des Schädigers und unabhängig davon die Schadenskausalität der Sorglosigkeit des Geschädigten. Ergeben sich einander schneidende Kreise, so sei nur in diesem Bereich der Schaden nach § 1304 ABGB aufzuteilen. Auch Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 21 zu § 1304 und Apathy, EKHG, Rz 10 zu § 7 lehren, die Pflichtverletzung des Geschädigten sei nur dann relevant, wenn sie für die Entwicklung des Schadens kausal geworden sei. Harrer aaO folgt daraus, daß, wer einen Schaden nicht verursache, sondern lediglich zur Vergrößerung des Umfanges beigetragen habe, ein Mitverschulden nur für diese Ausweitung trage. Nach Apathy aaO ergibt sich daraus, daß Mitverschulden nur dann anspruchsmindernd wirkt, wenn das Verhalten des Geschädigten den Unfall adäquat mitverursacht hat. Wenn das Verhalten des Geschädigten nur für einen Teil des Schadens mitkausal war, komme es nur in diesem Teilbereich zur Schadensteilung. Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 237 sieht darin ein der kumulativen Kausalität verwandtes Problem. Fraglich sei, ob hier ebenfalls die Lösung vertreten werden könne, daß beide gemeinsam für den Schaden einzustehen haben und daher der Schaden zwischen ihnen zu teilen sei. Einerseits könnte man sagen, daß der Schädiger jedenfalls eine Handlung gesetzt habe, die geeignet gewesen sei, den Schaden herbeizuführen und diesen auch sicher herbeigeführt hätte, wenn der Geschädigte nicht ebenfalls eine potentielle Schadensursache gesetzt hätte. Daher müßte der Schädiger entsprechend der Lösung bei kumulativer Kausalität für den halben Schaden einstehen. Für diese Lösung spreche auch der Präventionsgedanke. Andererseits erscheine der Gedanke beachtlich, daß es ungerechtfertigt sei, jemanden für einen Schaden haftbar zu machen, den der Geschädigte ohnehin selbst in vollem Umfang verursacht hätte und daher selbst tragen müssen. Koziol nimmt bei Lösung dieser Rechtsfrage eine mittlere Position ein. Hätte das dem Schädiger zurechenbare Ereignis mit einem Zufall konkurriert, so wäre an einer Schadensteilung festzuhalten. Diese Lösung sei im Widerstreit zwischen dem Interesse, einerseits den Schädiger nicht ungerechtfertigt völlig zu entlasten, andererseits auch nicht dem Geschädigten sein Risiko zur Gänze abzunehmen, die sachgerechte und trage allen Interessen möglichst weitgehend Rechnung. Da eine eigene Sorglosigkeit des Geschädigten aber sicherlich schwerer wiege als ein von ihm zu vertretender bloßer Zufall, müsse sich die Schadensteilung bei „Mitverschulden“ zugunsten des Schädigers verschieben, wobei auch die Verschuldensgrade zu berücksichtigen seien. Auch nach der überwiegenden deutschen Lehre und Rechtsprechung behält der Geschädigte seinen vollen Ersatzanspruch, wenn sich die Sorgfaltsverletzung auf den Schadensablauf nicht ausgewirkt hat (Soergel-Mertens 12 Rz 32 zu § 254 BGB mwN in F 96; Staudinger-Medicus 12 Rz 64 zu § 254).

Soweit ersichtlich, befaßte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Kausalität des Mitverschuldens nur in der Entscheidung JBl. 1989, 451. Er referierte die Lehrmeinungen von Jabornegg und Reischauer und führte dann im Gegensatz zu dem zu weit gefaßten Leitsatz in der Veröffentlichung aus, es erübrige sich, auf diese Lehrmeinungen einzugehen. Ihre Anwendung in der Praxis dürfte in der Regel daran scheitern, daß nur höchst selten mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, welcher ziffernmäßig bestimmte Teil eines eingetretenen Schadens auf ein bestimmtes Fehlverhalten eines Beteiligten zurückzuführen ist. Die Anwendung dieser Lehrmeinung würde dazu führen, daß der Beklagte jenen Teil des der Klägerin entstandenen Schadens, der auch dann entstanden wäre, wenn der Lenker des klägerischen Fahrzeuges die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hätte, zur Gänze zu ersetzen hätte, während nur die Differenz zwischen diesem Teil des Schadens und dem der Klägerin tatsächlich entstandenen Schaden entsprechend der vorgenommenen Verschuldensteilung verhältnismäßig zu kürzen wäre. Da dies im dort zur Entscheidung gestandenen Fall die klagende Partei mit ihrem Rechtsmittel aber gar nicht anstrebte, wurde dieses Rechtsproblem abschließend nicht geklärt. Diese Entscheidung wurde von Reischauer aaO nur für den Fall als zutreffend angesehen, als sich die Verursachungsanteile tatsächlich nicht bestimmen lassen. Apathy aaO Rz 11 nimmt nicht zur Richtigkeit der Entscheidung Stellung, er führt nur aus, daß zu generell behauptet werde, daß die Kausalität für einen Teil des Schadens vielfach nicht erweisbar sei.

Der erkennende Senat hat erwogen: Die Teilungsregel des § 1304 ABGB setzt voraus, daß von seiten des Beschädigten bei der Beschädigung ein Verschulden (richtig: Sorglosigkeit gegenüber eigenen Rechtsgütern) eintrat. Damit verweist der Gesetzgeber auf die allgemeinen Zurechnungskriterien bei Schadenersatzansprüchen. Dazu zählt neben dem Eintritt eines Schadens in erster Linie adäquate Verursachung. Koziol aaO behandelt nicht die Problematik des vorliegenden Falles. Er prüft nämlich nur die Frage, wie die Schadensteilung zu erfolgen hat, wenn zwar das Verhalten des Schädigers für den Gesamtschaden kausal war, der Schaden beim Geschädigten aber auch eingetreten wäre, wenn der Schädiger keine Handlung (bzw keinen Haftungsgrund) gesetzt hätte. Ebenso wie ein Verhalten unter anderem nur dann ersatzpflichtig macht, wenn es adäquat kausal war, muß dann aber auf Seite des Beschädigten gelten, daß sein sorgloses Verhalten, das sich aber nicht kausal (Adäquanzprobleme auf seiten des Klägers stellen sich hier nicht) auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens ausgewirkt hat, nicht zur Entlastung des Schädigers führen. War das Verhalten des Geschädigten für den Schadenseintritt nicht kausal, dann entfällt jeder Grund, den Schädiger zu entlasten. Er hat dann aber den Teil des Schadens, der, welches Verhalten dem Geschädigten auch immer vorgeworfen werden mag, auf jeden Fall eingetreten wäre, diesem voll zu ersetzen. Für den restlichen Schaden sind aber, wie Koziol zutreffend ausführt, die Grundsätze der Zuteilung bei kumulativer Verursachung heranzuziehen. Auch dieser Teil des Schadens ist zwar vom Schädiger kausal hervorgerufen worden, weil sein Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne daß auch der schädigende Erfolg wegfiele. Sein Verhalten war auch adäquat, da es durchaus nicht ganz außergewöhnlich oder unwahrscheinlich ist, daß Tankanlagen des Bestellers schadensträchtige Mängel aufweisen (vgl. dazu nur die in Fell, Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und Delikt aufgrund der Mißachtung der Sorgfaltsanforderung beim Befüllen eines Öltanks in VersR 1988, 1222 in FN 4 angeführten zahlreichen Beispiele aus der deutschen Judikatur zu derartigen Haftungsfällen). Da aber die Beschädigung der Rechtsgüter des Bestellers nicht nur durch einen Zufall, sondern aufgrund seines sorglosen Verhaltens eintrat, trifft ihn für den über S 30.000,-- hinausgehenden Schadensanteil das weit überwiegende Mitverschulden. Es ist leicht einzusehen, daß ein Schutzrohr nur dann seiner Funktion nachkommen kann, wenn es austretendes Öl nicht im Erdreich versickern läßt, sondern in eine öldichte Wanne ableitet, ein Fehler, der von wem immer gesetzt auf jeden Fall bei den vom Kläger zu beantragenden periodischen Überprüfungen an den Tag gekommen wäre. Für den S 30.000,-- übersteigenden Schaden ist wegen dieser besonders schwerwiegenden Schadensträchtigkeit der Unterlassungen des Klägers der restliche Schaden im Verhältnis 1 : 4 zu seinem Nachteil zu teilen. Da auch bei dem nach § 896 ABGB zu beurteilenden Rückgriffsrecht des Klägers gegenüber dem Viertbeklagten Verschuldens- und Verursachungsanteile ähnlich wie bei der Schadensteilung nach § 1304 ABGB zu berücksichtigen sind (vgl. Gamerith in Rummel 2 Rz 6 zu § 896 ABGB), kann im konkreten Einzelfall zwischen dem Kläger und dem Viertbeklagten kein anderes besonderes Verhältnis angenommen werden als zwischen dem Kläger und der erst- bis drittbeklagten Partei bei Aufteilung des sich aus der Vertragsverletzung ergebenden Schadens.

Dies führt dazu, daß dem Kläger über den bereits zuerkannten Betrag von S 30.000,-- hinaus noch ein Fünftel des weiteren Schadens, d.s. S 28.540,27 samt Anhang zuzuerkennen sind. In dieser Richtung war das Urteil des Berufungsgerichtes abzuändern.

Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 43 Abs 1 bzw. §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Im Verfahren erster Instanz obsiegte der Kläger mit rund 1/3 des Begehrens, im Berufungsverfahren mit rund 23 %, im Revisionsverfahren mit rund 20 %. Er hat daher 1/3 der Prozeßkosten, 54 % der Kosten des Berufungsverfahrens und 60 % der Kosten des Revisionsverfahrens der beklagten Parteien zu ersetzen. Bei Zuerkennung der Barauslagen wurde auf § 43 Abs 1 zweiter Satz ZPO Bedacht genommen.

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