OGH 1Ob72/97p

OGH1Ob72/97p27.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in den verbundenen Außerstreitsachen der Antragsteller 1.) Dietmar S*****, 2.) Roland F*****, 3.) Walter F*****, 4.) Anita G*****, 1. bis 4.Antragsteller vertreten durch Dr.Dietmar Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, 5.) Mag.Gerda Z*****, vertreten durch Dr.Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, 6.) Dr.Hermann B*****, vertreten durch Dr.Axel Pratter und Dr.Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, 7.) Richard B*****, vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer, Dr.Andreas Peyrer-Heimstätt und Dr.Leonhard Romig, Rechtsanwälte in Wien, 8.) B*****gesellschaft mbH, ***** , vertreten durch Dr.Fritz Müller & Dr.Michael Müller Rechtsanwalt-Partnerschaft in Salzburg, 9.) Gerhard H*****, 10.) Walter H*****, 11.) Elisabeth M*****, 12.) Margarethe S*****, 9. bis 12.Antragsteller vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer und Dr.Peter Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, 13.) Edith L*****, 14.) Marie-Christin Z*****, 13. und 14.Antragstellerinnen vertreten durch Dr.Axel Pratter und Dr.Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, 15.) Ingeborg L*****, vertreten durch Dr.Franz Kreibich, Rechtsanwalt in Salzburg, 16.) Richarda M*****, 17.) Rosemarie B*****, 18.) Fritz R*****, 16. bis 18.Antragsteller vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer und Dr.Peter Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, 19.) Alexander H*****, vertreten durch Dr.Gernot Schreckeneder und Dr.Georg Pitter, Rechtsanwälte in Zell am See, 20.) Irmgard W*****, vertreten durch Dr.Günther Moshammer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 21.) F***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Rüdiger Hanifle, Rechtsanwalt in Zell am See, 22.) Dr.Hanns Per K*****, vertreten durch Dr.Carl-Heinz Gressel, Rechtsanwalt in Salzburg, und 23.) F.T***** KG, *****, vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer und Dr.Peter Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung des Nichtbestehens von Kostenvorschreibungen nach § 31 WRG von 804.539,53 S, 57.513,02 S und 229.302,44 S infolge von Rekursen und Revisionsrekursen der Antragsteller zu 1. bis zu 14., 16. bis 18., 20., 22. und 23. gegen den Beschluß des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 28.November 1996, GZ 22 R 316/96s-67, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Zell am See vom 29.März 1996, GZ 5 Nc 121/94t-38, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde und teils auch Rekurse von Antragstellern ganz oder zum Teil zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

I.) Die Bezeichnung der Antragsteller wird von Amts wegen wie folgt richtiggestellt:

1.) Dietmar S***** (vormals 1., 26. und 52.Antragsteller),

2.) Roland F***** (vormals 2., 27. und 53.Antragsteller),

3.) Walter F***** (vormals 3., 28. und 54.Antragsteller),

4.) Anita G***** (vormals 4., 29. und 55.Antragstellerin),

5.) Mag.Gerda Z***** (vormals 5. und 23.Antragstellerin),

6.) Dr.Hermann B***** (vormals 6., 31. und 38.Antragsteller),

7.) Richard B***** (vormals 7., 34. und 58.Antragsteller),

8.) B*****gesellschaft mbH, ***** (vormals 8., 30. und 41.Antragstellerin),

9.) Gerhard H***** (vormals 9., 16. und 42.Antragsteller),

10.) Walter H***** (vormals 10., 17. und 43.Antragsteller),

11.) Elisabeth M***** (vormals 11., 18. und 44.Antragstellerin),

12.) Margarethe S***** (vormals 12., 19. und 45.Antragstellerin),

13.) Edith L***** (vormals 13., 32. und 39.Antragstellerin),

14.) Marie-Christin Z***** (vormals 14., 33. und 40.Antragstellerin),

15.) Ingeborg L***** (vormals 15. und 51.Antragstellerin),

16.) Richarda M***** (vormals 20. und 46.Antragstellerin),

17.) Rosemarie B***** (vormals 21. und 47.Antragstellerin),

18.) Fritz R***** (vormals 22. und 48.Antragsteller),

19.) Alexander H***** (vormals 24. und 56.Antragsteller),

20.) Irmgard W***** (vormals 25. und 49.Antragstellerin),

21.) F***** Gesellschaft mbH, ***** (vormals 35. und 37.Antragstellerin),

22.) Dr.Hanns Per K***** (vormals 36. und 57.Antragsteller), und

23.) F.T***** KG, ***** (vormals 50.Antragstellerin).

II.) 1. Die Revisionsrekurse der Antragsteller zu 1. bis 4. sowie 8. werden, soweit sie sich gegen die Punkte II. und III. der Rekursentscheidung richten, zurückgewiesen.

2. Dem Revisionsrekurs des 10.Antragstellers gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung (Punkt II.2. lit b des zweitinstanzlichen Beschlusses) wird Folge gegeben; die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in diesem Umfang aufgehoben. Dem Erstgericht wird insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen; soweit sich dieses Rechtsmittel auch gegen die Zurückweisung des Rekurses des 10.Antragstellers an die zweite Instanz (Punkt II.1. lit e) richtet, wird der Rechtsmittelwerber auf die Entscheidung über den Revisionsrekurs gegen Punkt II.2. lit b des rekursgerichtlichen Beschlusses verwiesen.

3. Dem Revisionsrekurs des 22.Antragstellers gegen den insoweit bestätigenden Teil der Rekursentscheidung (Punkt II.2. lit a des zweitinstanzlichen Beschlusses) wird Folge gegeben; die Entscheidungen der Vorinstanzen werden insoweit ersatzlos aufgehoben.

4. Im übrigen wird den Rechtsmitteln nicht Folge gegeben.

Die Kosten der Antragsteller sind weitere Verfahrenskosten; die Antragsgegnerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschriften selbst zu tragen.

Text

Begründung

Ad I.) Das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren nach § 117 Abs 4 und 6 WRG ist ein außerstreitiges Verfahren (Raschauer, Wasserrecht, § 117 WRG Rz 12), in dem in analoger Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO auch von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens und somit auch noch im Rechtsmittelverfahren die Berichtigung von Parteienbezeichnungen erfolgen kann. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen antragstellende Wohnungseigentümer - die sich allein bzw in Gruppen zum Teil bereits im Verfahren erster Instanz, teils jedoch auch erst in zweiter Instanz gegen drei Bescheide der Wasserrechtsbehörde nach den §§ 98 und 31 WRG wendeten - mehrfach als Parteien angeführt, obwohl eine Partei auch wenn sie mehrere Sachanträge stellte, immer nur ein und dieselbe Partei bleibt. Deshalb ist die Bezeichnung der Parteien durch die Ausschaltung deren mehrfacher Anführung entsprechend richtigzustellen, wobei der besseren Übersicht wegen in Punkt I. des Spruchs auch noch die früheren Parteibezeichnungen genannt sind.

Ad II.): Zu einer näher bezeichneten Liegenschaft in Saalbach gehört das 960 m2 große Grundstück 336/4, auf dem das „Objekt *****“, ein Wohnungseigentums-Wohnhaus (im folgenden nur Objekt), errichtet ist.

Mit dem - nur der Verwalterin und nicht auch den einzelnen Wohnungseigentümern zugestellten - Bescheid vom 2.September 1980 stellte die Bezirkshauptmannschaft (BH) Zell am See fest, daß die Wohnungseigentümer des Objekts, vertreten durch die näher bezeichnete Verwalterin, für den am 9.Mai 1980 begonnenen Ölwehreinsatz Kosten von insgesamt 631.321,94 S zu tragen hätten. Die Verwalterin nahm in der Folge die damaligen Wohnungseigentümer Peter S***** und Friedrich S***** mit der Behauptung, sie habe aufgrund des Ölschadens insgesamt 1,103.801,04 S für die Schadensbeseitigung und Sanierung aufgewendet, beim Landesgericht Salzburg je mit 51.768,26 S sA in Anspruch. Mit Urteil vom 12.Mai 1986 verhielt dieses Gericht die beiden beklagten Wohnungseigentümer zur Zahlung von je 47.480,89 S sA an die Verwalterin und ging dabei im Tatsachenbereich davon aus, daß am 9.Mai 1980 an der Rücklaufleitung vom Brenner zum Öllager ein Leck aufgetreten sei, durch das Öl ausgetreten und im Erdreich versickert sei. Aufgrund des Ölalarms seien umfangreiche Sicherungs- und Ölbindearbeiten sowie Maßnahmen zur Schadensbehebung im Zusammenhang mit Anweisungen durch die BH Zell am See durchgeführt worden.

Die BH Zell am See schrieb als nach § 98 Abs 3 WRG zuständige Wasserrechtsbehörde rund 13 Jahre nach diesem Ölschaden den nachgenannten (Wohnungs)Eigentümern - ob die 23.Antragstellerin Wohnungseigentümerin ist, steht nicht fest (in der erstgerichtlichen Entscheidung (S. 25) ist als Eigentümer „F. T*****“genannt) - gemäß den §§ 98 und 31 Abs 3 WRG mit drei Kostenbescheiden die Zahlung folgender Kosten für Sanierungsmaßnahmen aufgrund eines (neuerlichen) Ölschadens vom 15.April 1993 zur ungeteilten Hand vor, wobei den den Wohnungseigentümern zugestellten Bescheiden zu den ausgewiesenen Kostenbeträgen jeweils Kopien der Rechnungen angeschlossen waren: 1.Gerhard H***** (9.Antragsteller), 2.B*****Gesellschaft mbH (8.Antragstellerin), 3. „Putzerei S*****“ (Etablissementbezeichnung der 11.Antragstellerin), 4. ... (nicht verfahrensbeteiligt), 5.Richard B***** (7.Antragsteller), 6.Richarda M***** (16.Antragstellerin), 7.Walter H*****(10.Antragsteller), 8.Rosemarie B***** (17.Antragstellerin), 9.Dietmar S***** (1.Antragsteller), 10.Dr.Hermann B***** (6.Antragsteller), 11.Anita G***** (4.Antragstellerin), 12. ... (nicht verfahrensbeteiligt), 13.Margarete S***** (12.Antragstellerin), 14. „Alpenhotel T*****“ (Parteibezeichnung vom Rekursgericht berichtigt in F.T***** & Co KG; 23.Antragstellerin), 15.H*****Gesellschaft mbH (gemeint F***** Gesellschaft mbH; 21.Antragstellerin), 16.Alexander H***** (19.Antragsteller), 17.Inge L***** (15.Antragstellerin), 18. ... (nicht verfahrensbeteiligt), 19. Edith L***** (13.Antragstellerin), 20.Roland F***** (2.Antragsteller), 21.Irmgard W***** (20.Antragstellerin), 22.Christin Z***** (gemeint Marie-Christin Z*****; 14.Antragstellerin), 23.Fritz R***** (18.Antragsteller), 24. ... (nicht verfahrensbeteiligt), 25.Walter F***** (3.Antragsteller), 26.Johann K***** (Gesamtrechtsvorgänger des 22.Antragstellers), 27. ... (nicht verfahrensbeteiligt), 28. ... (nicht verfahrensbeteiligt), 29.Mag.Gerda Z***** (5.Antragstellerin), 30. ... (nicht verfahrensbeteiligt), und zwar

1.) mit Bescheid vom 2.August 1993 (im folgenden nur 1.Bescheid) „für die am 15.04.1993 durchgeführten gewässerschutztechnischen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr einer weiteren Grundwasserverunreinigung im mit Verordnung des Landeshauptmanns von Salzburg vom ... festgelegten Schongebiet der Wasserversorgungsanlage für das Dorf Saalbach durch unkontrolliert ausgetretenes und ins Grundwasser versickertes Heizöl leicht aus der zentralen Mineralölfeuerungsanlage des genannten Objektes ...“ insgesamt 804.539,53 S aus acht Rechnungen von Fachunternehmen (für die Entsorgung des kontaminierten Erdreichs, Tiefbauarbeiten, den Abtransport kontaminierten Erdreichs und Öl-Wasser-Schlamm-Gemisches, die Lieferung eines Mineralölabscheiders, Aufschlußsondierungen, Erdreich- und „Wasserbeprobungen“ ua),

2.) mit Bescheid vom 17.November 1993 (im folgenden nur 2.Bescheid) insgesamt 57.513,02 S aus vier Rechnungen von Fachunternehmen mit der Bezeichnung „Teil II“ für die ab 15.April 1993 durchgeführten gewässerschutztechnischen Maßnahmen (Brunnen- und Sondierungsarbeiten, geologische Bearbeitung des Ölschadens ua),

3.) mit Bescheid vom 1.Februar 1995 (im folgenden nur 3.Bescheid) insgesamt 229.302,44 S aus acht Rechnungen von Fachunternehmen mit der Bezeichnung „Teil III“ für die am 15.April 1993 durchgeführten gewässerschutztechnischen Maßnahmen (Einrichtung und Räumung der Baustelle, Kernbohrungen und Pegelrohrlieferung und Einbau, Aufnahme und Erstellung eines Lage- und Höhenplans, geologische Bearbeitung des Ölschadensfalls, Überprüfungen des Mineralölabscheiders, Behebung von Defekten und Ziehung von Proben ua).

Nach den wesentlichen Feststellungen der Behörde war am 15.April 1993 im Bereich des Objekts eine Grundwasserverunreinigung durch unkontrolliert versickertes „Heizöl leicht“ evident; die von der Wasserrechtsbehörde unverzüglich eingeleiteten Erhebungen unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen für Chemie und Geologie hätten ergeben, daß als einzige Ursache für die Grundwasserverunreinigung ein Ölschaden im Objekt in Frage komme.

Unter Berufung auf die sukzessive Kompetenz nach § 117 WRG haben die Antragsteller allein bzw gruppenweise das zuständige Erstgericht wie folgt angerufen: Gegen den 1. Bescheid die Antragsteller zu 1. bis 14., die Antragsteller zu 13. und 14. allerdings jedenfalls nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 117 Abs 4 WRG, der 10. Antragsteller nur dann, wenn diese Frist als materiellrechtliche Frist beurteilt wird; gegen den 2.Bescheid die Antragsteller zu 1. bis 22. und gegen den 3.Bescheid die Antragsteller zu 1. bis 4. sowie 6. bis 23. Sie vertraten im wesentlichen die Auffassung, das im April 1993 an ganz anderer Stelle, also nicht auf dem Grundstück der Miteigentümer des Objekts vorgefundene Öl sei nicht auf ihre Heizanlage zurückzuführen. Ein Zusammenhang mit dem Grundstück der Antragsteller sei nicht herstellbar, denn unkontrolliert versickertes „Heizöl leicht“ habe auch von anderen im Nahbereich befindlichen Anlagen in das Erdreich eindringen und infolge jahrelanger Grundwasserstandsveränderungen und -strömungen in die am 15.April 1993 festgestellte Lage gelangen können. Sollte die Behörde 1980 keine ausreichenden Maßnahmen getroffen haben, um das mit Öl kontaminierte Erdreich zu beseitigen und eine weitere Verunreinigung zu verhindern, so treffe weder die damaligen noch die heutigen Miteigentümer der Liegenschaft ein Verschulden. Ein Großteil der nunmehr belangten Wohnungseigentümer habe ihre Wohnungseigentumseinheit erst 1986 oder später erworben, sodaß sie nur für jene Schäden haftbar gemacht werden könnten, die zu einem Zeitpunkt verursacht worden seien, in welchem sie tatsächlich Betreiber der Heizanlage gewesen seien.

Die Antragsgegnerin vertrat im wesentlichen die Auffassung, die Grundwasserverunreinigung sei durch unkontrolliert versickertes, aus dem Bereich der Heizungsanlage der Antragsteller stammendes „Heizöl leicht“ eingetreten. Sämtliche Antragsteller seien Betreiber der Heizungsanlage gewesen und damit zum Ersatz der notwendigen und zweckmäßigen Sanierungskosten verpflichtet.

Das Erstgericht sprach im zweiten Rechtsgang in Ansehung aller drei Bescheide aus, es bestehe keine Ersatzpflicht der namentlich genannten Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin; die Anträge der Antragsteller zu 10., 13. und 14. auf gerichtliche Entscheidung in Ansehung des 1.Bescheids und des 22.Antragstellers als des Gesamtrechtsnachfolgers nach Johann K***** in bezug auf den 2.Bescheid wies es zurück. Es stellte fest, es sei nicht sicher feststellbar, ob aufgrund des Ölunfalls im Jahre 1980 noch Öl unterhalb des Objekts bzw im Bereich des Grundstücks 336/4 verblieben sei, welcher Teil der mit den drei Bescheiden vorgeschriebenen Kosten für die Beseitigung und Kontrolle der Wassergefährdung sich unmittelbar auf das Grundstück 336/4 beziehe, welche Kosten im Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken stünden und auf welche Ursache der am 15.April 1993 vorgefundene Ölzufluß zurückzuführen sei.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht zur Zurückweisung der Anträge mehrerer Antragsteller die Auffassung, bei der im § 117 Abs 4 WRG statuierten Frist zur Anrufung des Außerstreitgerichts handle es sich um eine solche des materiellen Rechts. Die Anträge hätten daher spätestens am letzten Tag der Frist bei Gericht einlangen müssen. Die in den verspätet angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Ersatzpflicht werde infolge Anfechtung durch andere Bescheidadressaten nicht außer Kraft gesetzt. Eine Haftung jener Antragsteller, die fristgerecht das Außerstreitgericht angerufen haben, verneinte das Erstgericht, weil nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Heizungsanlagenbetrieb jener Personen, die bei Auftritt der Gewässerverunreinigung im Jahr 1993 Miteigentümer der Liegenschaft gewesen seien, und der Gewässerverunreinigung bestehe. Neben der Verursacherhaftung komme auch die subsidiäre Haftung als Liegenschaftseigentümer nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden könne, welcher Teil der von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Kosten auf das Grundstück 336/4 entfallen sei. Die Beweislast für all diese Umstände habe die Antragsgegnerin zu tragen: Mangels Erlags eines Kostenvorschusses zur Deckung der voraussichtlich auflaufenden Sachverständigengebühren trotz Auftrags an die Antragsgegnerin sei von Amts wegen ein Sachverständiger nicht beizuziehen gewesen.

Die zweite Instanz hat I.) von Amts wegen die Bezeichnung der (nunmehrigen) 23.Antragstellerin von „Alpenhotel T*****s“ in F.T***** & Co KG richtiggestellt, II.) die Rekurse der Antragsteller zu 10., 16. bis 18., 20. bis 23. alle wegen 804.539,53 S (1.Bescheid), der 23.Antragstellerin überdies wegen 57.513,02 S (2.Bescheid) sowie der 5.Antragstellerin wegen 229.302,44 S (3.Bescheid) zurückgewiesen und den Rekursen der Antragsteller zu 10., 13. und 14. wegen 804.539,53 S (1.Bescheid) und des 22.Antragstellers wegen 57.513,02 S (2.Bescheid) nicht Folge gegeben sowie III.) dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge gegeben, den angefochtenen Beschluß, soweit darin eine Ersatzpflicht von Antragstellern aus den drei Bescheiden als nicht zu Recht bestehend festgestellt und die Antragsgegnerin zum Kostenersatz an die Antragsteller verpflichtet wurde, aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. In den Punkten II.) und III.) wurde der Revisionsrekurs und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen.

In rechtlicher Hinsicht ging das Rekursgericht im wesentlichen von folgenden Erwägungen aus: In den drei Bescheiden der BH Zell am See werde als Bescheidadressatin ua auch die „Putzerei S*****“ angeführt. Im Verwaltungsverfahren sei die 11.Antragstellerin eingeschritten, der die Bescheide auch zugestellt worden seien und die gegen alle drei Bescheide das Gericht angerufen habe. Da sie nach den erstrichterlichen Feststellungen auch Wohnungseigentümerin sei und ihr Vertreter im Verfahren ausdrücklich vorgetragen habe, daß sie Inhaberin der nicht protokollierten Firma „Putzerei S*****“ sei, bestünden gegen ihre Antragslegitimation keine Bedenken. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10., 13., 14. und 22. handle es sich nach der Entscheidung 1 Ob 34/94 bei der im § 117 Abs 4 WRG genannten zweimonatigen Frist um eine materiellrechtliche Frist und entgegen der Rechtsansicht des 22.Antragstellers sei der Tag der Zustellung des Bescheids bei der Fristberechnung zu berücksichtigen. Angesichts der Zustellung des 2.Bescheids an den 22.Antragsteller am 20.Jänner 1994 hätte sein Antrag, ausgehend von einer materiellrechtlichen Frist, somit nach § 904 Abs 2 ABGB längstens am 20.März 1994 - die Tage des Postenlaufs seien in die Frist nicht einzurechnen, weil § 89 Abs 1 GOG nur für prozessuale, nicht aber für materiellrechtliche Fristen gelte, bei Gericht einlangen müssen, - sei indes erst am 21.März 1994, somit verspätet beim Erstgericht eingelangt.

Da die Wohnungseigentümer als Miteigentümer der Liegenschaft keine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO bildeten, seien infolge der fristgerechten Anträge einiger Miteigentümer die Bescheide gegenüber den nunmehrigen Rekurswerbern, die nicht antragstellend an das Gericht herangetreten seien, nicht außer Kraft getreten. Bei mehreren Bescheidadressaten trete der Bescheid nur jenen gegenüber außer Kraft, die tatsächlich das Gericht angerufen haben. Die in den Rekursen angeführten Literaturmeinungen beträfen die Frage, ob der administrative Leistungsbescheid nur im Rahmen der „Anfechtungserklärung“ oder insgesamt außer Kraft trete. Damit seien die Rekurse jener Antragsteller zurückzuweisen, die das Gericht nicht angerufen haben. Über die bereits im Verwaltungsverfahren rechtswirksam entschiedenen Kostenersatzansprüche, die nicht zum Gegenstand einer Antragstellung bei Gericht gemacht worden seien, habe das Erstgericht auch nicht abgesprochen, möge die Anführung aller Bescheidadressaten als „Antragsteller“ im Spruch der erstgerichtlichen Entscheidung auf den ersten Blick auch verwirrend erscheinen. Tatsächlich habe das Erstgericht über Kostenersatzansprüche jedoch nur soweit abgesprochen, als in den verbundenen Außerstreitsachen Anträge bei Gericht gestellt worden seien.

Die Zurückweisung verspätet gestellter Anträge durch das Erstgericht sei zutreffend. Während es beim 10.Antragsteller (Zustellung am 3.August 1993, Antragseingang am 5.Oktober 1993) und beim 22.Antragsteller immerhin auf die Beurteilung der Rechtsnatur der Frist und der Anwendbarkeit des § 89 Abs 1 GOG ankomme, liege die Antragstellung durch die 13. und die 14.Antragstellerin (Zustellung jeweils am 6.August 1993, Einlangen des Antrags am 3.Dezember 1993) weit außerhalb der Frist des § 117 Abs 4 WRG.

Zu Recht rüge die Antragsgegnerin, daß das Erstgericht zur Frage, ob die von den Antragstellern betriebene Heizanlage für den Schadensfall kausal gewesen sei, von amtswegen ein Sachverständigengutachten hätte einholen und jedenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung die im Verwaltungsakt erliegenden bzw von der Antragsgegnerin nachträglich vorgelegten Gutachten hätte beachten müssen. § 24 Abs 1 EisbEG 1954 - hier iVm § 117 Abs 6 WRG - sei zwingend. Das außerstreitige Verfahren nach dem WRG sei vom Entscheidungsgegenstand her dadurch gekennzeichnet, daß es sich nicht allein auf die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung beschränke, möge es auch dazu im Zusammenhang mit der Einräumung von Zwangsrechten kommen. Eine sinngemäße Anwendung des § 24 Abs 1 EisbEG 1954 könne sich daher nicht nur auf die Ermittlung der Höhe einer Entschädigung beschränken, vielmehr habe das Gericht im wasserrechtlichen Verfahren einen Sachverständigen jedenfalls immer dann beizuziehen, wenn es die verläßliche Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage erfordere. Dies gelte nicht nur für die Höhe von Ansprüchen, sondern gerade bei der Entscheidung über eine Kostenersatzpflicht nach § 31 WRG auch für die Ermittlung all jener Tatsachen, die für die Zuordnung einer Gewässerverunreinigung unter dem Gesichtspunkt einer Verursacherhaftung maßgebend seien. Es möge dahingestellt bleiben, ob ein Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses zulässig sei oder nicht; aufgrund der Pflicht zur amtswegigen Beiziehung eines Sachverständigen bleibe der nicht rechtzeitige Erlag des Kostenvorschusses ohne Folgen, weil die Anwendung der Bestimmung des § 365 (§ 332 Abs 2) ZPO iS einer Beweispräklusion nicht in Betracht komme. Angesichts der Pflicht zur amtswegigen Beiziehung eines Sachverständigen könnten die im Verwaltungsverfahren bereits eingeholten Gutachten keine taugliche Grundlage bilden, auf die die Entscheidung des Gerichts ausschließlich gestützt werden könnte. Das Erstgericht habe sich zwar mit dem Gutachten im Verwaltungsverfahren auseinandergesetzt, doch wäre eben die amtswegige Beiziehung eines Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren erforderlich gewesen.

Damit erübrige sich auch die Erledigung der Beweis- und Tatsachenrüge, wenngleich auf der bisherigen Beweisgrundlage verläßliche Festellungen über die Herkunft und Ursache der Kontaminierung des Grundstücks 336/4 sowie angrenzender Grundstücke ebensowenig getroffen werden könnten wie über eine Zuordnung der vorgeschriebenen Kosten zur Beseitigung und Kontrolle der Wassergefährdung. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der somit unvollständig gebliebenen Sachverhaltsgrundlage seien auch rechtliche Erwägungen entbehrlich, welche (hypothetischen) Fallkonstellationen zu einer Haftung der Antragsteller führen könnten. Die im § 31 Abs 3 WRG festgelegte „Verursacherhaftung“, die unmittelbar auch den Anlageninhaber oder den Liegenschaftseigentümer treffen könnte, könne nicht so weit gehen, daß der Liegenschaftseigentümer im Rahmen der Rettungspflicht zur Verhinderung einer Gewässerverunreinigung auch dann verhalten sei, wenn die Gefahr nicht von einer von ihm betriebenen Anlage oder von seiner Liegenschaft ausgehenden Gefährdung herrühre. Andernfalls wäre die subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers nach § 31 Abs 4 WRG aufgrund einer ohnedies immer gegebenen unmittelbaren Haftung entbehrlich. Die vom Gesetzgeber einschränkend geregelte Haftung des Liegenschaftseigentümers wäre bei einer zu weiten Ausdehnung der Verursacherhaftung in bezug auf eine generelle Rettungspflicht bedeutungslos, sehe man davon ab, daß sich nur die aus dem Gesetz erwachsende subsidiäre Leistungspflicht des Liegenschaftseigentümers unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Rechtsnachfolger erstrecke. Die Beweislast für alle Voraussetzungen einer Haftung nach § 31 Abs 3 oder 4 WRG treffe „die Ersatz begehrende Wasserrechtsbehörde“; dies gelte auch für die Höhe der notwendigen Kosten. Das Erstgericht habe mehrere Rechtsfragen angeschnitten, die sich aus dem „unterschiedlichen Erwerb der Miteigentumsanteile“ durch die Antragsteller nach dem 1980 aufgetretenen Ölschaden ergeben könnten, wozu aber mangels Kenntnis der Ursache der nunmehrigen Ölverschmutzung angesichts der zahlreichen möglichen Fallgestaltungen nicht Stellung genommen werden könne. Bei einer allenfalls unzureichenden Sanierung des Ölschadens im Jahre 1980 scheide eine (neuerliche) Haftung dieser Verursacher nur dann aus oder wäre sie nur dann begrenzt, wenn durch die Behörde erkennbar falsche oder unzureichende Maßnahmen getroffen worden wären. Grundsätzlich bestehe aber die Haftung für alle wasserrechtlich notwendigen und zweckmäßigen Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten. Aufgrund des Vorbringens der Antragsgegnerin über eine teilweise bereits erfolgte Zahlung der Kosten durch Bescheidadressaten werde das Erstgericht bei Bejahung der Haftung auch zu prüfen haben, in welchem Umfang diese Zahlung tatsächlich erfolgt ist. Gegenüber den nunmehrigen Antragstellern - soweit sie fristgerecht Anträge gestellt hätten - sei der wasserrechtliche Bescheid zur Gänze außer Kraft getreten, sodaß nicht mehr aushaftende Kosten durch das Gericht auch nicht zugesprochen werden könnten. Im weiteren Verfahren werde auch zu erörtern sein, worauf die Antragsgegnerin eine Haftung der 23.Antragstellerin stütze, denn diese sei nach der Aktenlage nicht Wohnungseigentümerin und damit in dieser Eigenschaft offenbar auch nicht Betreiberin der Heizanlage.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung liegen Rechtsmittel der Antragsteller zu 1. bis 14., 16. bis 18., 20., 22. und 23. in acht Schriftsätzen (ON 69 bis ON 76) - die Antragsteller zu 15., 19. und 21. erhoben kein Rechtsmittel - vor, die im folgenden gemeinsam behandelt werden: Gegen den aufhebenden Teil (Punkt III.) des zweitinstanzlichen Beschlusses wenden sich alle Rechtsmittelwerber mit zutreffend als Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmitteln, überdies a) die Antragsteller zu 1. bis 4. in ON 70 gegen die Rekursentscheidung ihrem gesamten Inhalt nach, obwohl sie durch die Punkte I. und II. nicht beschwert sind, sodaß ihr Rechtsmittel in diesem Umfang zurückzuweisen ist, b) die 20.Antragstellerin in ON 71 gegen die Zurückweisung ihres Rekurses durch die zweite Instanz in Ansehung des 1.Bescheids (insoweit handelt es sich um einen Rekurs), c) der 22.Antragsteller in ON 72 gegen die Zurückweisung seines Rekurses durch die zweite Instanz in Ansehung des 1. und 2.Bescheids wegen fehlender Antragstellung bzw Verspätung (insoweit handelt es gleichfalls sich um einen Rekurs), e) die 5.Antragstellerin in ON 73 gegen die Zurückweisung ihres Rekurses durch die zweite Instanz in Ansehung des 3.Bescheids (insoweit handelt es sich ebenso um einen Rekurs), f) die 8.Antragstellerin in ON 74 gegen die Rekursentscheidung ihrem gesamten Inhalt nach, obwohl sie durch die Punkte I. und II. nicht beschwert ist, sodaß ihr Rechtsmittel insoweit zurückzuweisen ist, g) die 13. und 14.Antragstellerinnen in ON 75 auch gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung, wobei sie gegen die angenommene Verspätung ihrer Anträge an sich nichts vorgebracht, sondern nur behauptet haben, daß alle Wohnungseigentümer eine einheitliche Streitpartei bildeten, und daraus Rechtsfolgen ableiten, h) die Antragsteller zu 10. und 16. bis 19. in ON 76 gegen die Zurückweisung ihres Rekurses in Ansehung des 1.Bescheids (insoweit handelt es sich um einen Rekurs), die 23.Antragstellerin in Ansehung des 1. und 2.Bescheids (insoweit handelt es sich ebenfalls um einen Rekurs) sowie der 10.Antragsteller gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung.

Die Revisionsrekurse und Rekurse der Antragsteller sind - mit den bereits erörterten Ausnahmen mangelnder Beschwer der Rechtsmittelwerber - gemäß § 117 Abs 4 und Abs 6 WRG iVm § 24 Abs 1 EisbEG 1954 und § 14 Abs 1 AußStrG zulässig. Die Revisionsrekurse des 10.Antragstellers und des 22.Antragsteller sind berechtigt; im übrigen kommt den Rechtsmitteln Berechtigung nicht zu.

a) § 31 WRG idFd WRG-Novelle 1969, BGBl 1969/207, und der WRG-Novelle 1990, BGBl 1990/252, lautet, soweit hier relevant:

„§ 31 Allgemeine Sorge für die Reinhaltung

(1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der iSd § 1297, zutreffendenfalls mit der iSd § 1299 des ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. ...

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, ... die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. ... Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

(4) Kann der nach Abs 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mußten.“

Schutzzweck der Vorschriften der §§ 30 ff WRG ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers. § 31 Abs 1 WRG soll künftige Gewässerverunreinigungen hintanhalten. Er bezieht sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, erfahrungsgemäß aber möglich ist. Dagegen bezweckt § 31 Abs 2 WRG die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr: Wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung trotz Einhaltung der nach Abs 1 gebotenen Sorgfalt eintritt, so hat der nach Abs 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die im Gesetz näher bezeichneten Behörden zu verständigen. Die neben der Verständigungspflicht bestehende Handlungspflicht des Verursachers umfaßt alle Vorkehrungen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen verhindern, aber auch die Verpflichtung, bereits ausgelaufene Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. Werden diese Maßnahmen vom Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat ihm nach § 31 Abs 3 WRG die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Sofortmaßnahmen (vgl dazu die RV zur WRG-Novelle 1969, 1217 BlgNR XI.GP, 6) unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Die Behörde kann den gesetzmäßigen Zustand durch eigene Organe oder durch Dritte herstellen (1 Ob 36/92 = SZ 66/37 = JBl 1993, 730 mwN).

Ist eine Gewässerverunreinigung bereits eingetreten, besteht aber die Gefahr einer weiteren Ausdehnung nicht mehr, so sind nicht die Bestimmungen des § 31 Abs 2 bis 4 WRG anzuwenden, sondern hat der Geschädigte - unabhängig von öffentlich-rechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen - bloß einen zivilrechtlichen, im streitigen Verfahren geltend zu machenden Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher (Windisch, Die Haftung nach § 31 WRG in RdU 1996, 171), wobei § 31 Abs 1 WRG Schutznorm iSd § 1311 ABGB ist (SZ 57/16, SZ 64/3, SZ 66/37 je mwN ua; RIS-Justiz RS0027555; Raschauer aaO § 31 Rz 1). Besteht hingegen die Gefahr einer weiteren, nicht bloß geringfügigen (Raschauer aaO § 31 Rz 7) Gewässerverunreinigung, so trifft insoweit primär den oder die Verursacher eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Abwehr weiterer Verunreinigungen bzw zum Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands iS einer verschuldensunabhängigen Verursacherhaftung (SZ 60/235, SZ 65/136, SZ 66/37 ua, zuletzt 1 Ob 1/93 nv; RIS-Justiz RS0082526; Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2 § 31 WRG Anm 5), geht es doch dann nicht um Schadenersatzpflichten, sondern primär um Schadensverhütungs- oder doch um Schadensbegrenzungs- oder um Sanierungsmaßnahmen, die auch ohne Verschulden bzw ohne eine vielfach gar nicht mögliche Verschuldensprüfung unverzüglich zu treffen sind. Dabei kann die Bestimmung des § 31 Abs 2 WRG sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist und von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht und damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen (SZ 60/235; 1 Ob 1/93). Diese Erwägungen gelten nicht nur dann, wenn die Behörde de Verursacher einer Gewässerverunreinigung die erforderlichen Abwehrmaßnahmen aufträgt, sondern auch dann, wenn dieser zur Kostentragung nach § 31 Abs 3 WRG verhalten wird. Wohnungseigentümer in einem Haus mit einer gemeinsamen, mit „Heizöl leicht“ betriebenen Heizungsanlage können an sich „Betreiber“ einer Anlage iSd § 31 Abs 1 WRG und damit primär Haftende iSd Abs 3 sein (vgl Raschauer aaO § 31 Rz 15 mwN), umfaßt doch die Haftung für Anlagen nicht nur deren Herstellung, sondern auch deren Instandhaltung und Betrieb. Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird; in der Regel wird dies der Eigentümer oder Bestandnehmer sein (Windisch aaO 172).

Daß mehrere haftpflichtige Verursacher solidarisch haften, hat der erkennende Senat bereits in 1 Ob 1/93 anklingen lassen: Sei der Antragsteller Verpflichteter iSd § 31 Abs 1 WRG, könne er sich von seiner Leistungspflicht weder zur Gänze noch teilweise durch den Hinweis befreien, daß auch andere Personen als Verpflichtete in Frage kämen. Allerdings trifft - anders als bei der als subsidiär beurteilten Haftung des Liegenschaftseigentümers, die auch unter bestimmten Voraussetzungen dessen Rechtsnachfolger zur Last fallen kann (§ 31 Abs 4 zweiter Satz WRG) - die primäre Haftung auf dem Boden des § 31 Abs 2 und 3 WRG nicht auch den oder die Rechtsnachfolger des Verursachers (vgl Reischauer aaO Rz 18). Insoweit ist der Zeitpunkt des Entstehens des Schadens ebenso bedeutsam wie der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Antragsteller seinen mit dem Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteil erworben hat.

Durch die WRG-Novelle 1990 wurde der Liegenschaftseigentümer als solcher ausdrücklich, wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen und subsidiär in den Kreis der nach § 31 WRG Haftpflichtigen einbezogen: Gewässerverunreinigungen werden oft erst lange nach Einstellung der sie verursachenden Tätigkeit bekannt (Rossmann aaO § 31 Anm 8). Nach den Materialien ist ein Verursacher oft nicht bekannt, nicht mehr existent (liquidierte Gesellschaft oä) oder nicht (mehr) entsprechend leistungsfähig. In solchen Fällen solle der Grundeigentümer, der seine Grundstücke für die wassergefährdende Tätigkeit zur Verfügung gestellt habe, die Beseitigungskosten tragen. Als Verursacher könne nämlich auch derjenige angesehen werden, der die wassergefährdende Tätigkeit eines Dritten ermögliche, erleichtere oder sonst begünstige. Um Mißbräuchen vorzubeugen, solle die Haftung auch auf allfällige Rechtsnachfolger ausgedehnt werden, wenn sie von den gefährlichen Maßnahmen Kenntnis hätten oder haben müßten (RV, 1152 BlgNR 17.GP, 27). Die subsidiäre Haftung von Wohnungseigentümern nach § 31 Abs 4 WRG hängt davon ab, ob die Verpflichtung von Angehörigen des in § 31 Abs 1 WRG umschriebenen Personenkreises möglich ist. Daß dies unmöglich wäre, kann beim derzeitigen Aktenstand nicht gesagt werden. Die primäre Haftung als Verursacher schließt die subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers aus (1 Ob 1/93). Einzelrechtsnachfolger von Wohnungseigentümern als nach § 31 Abs 4 WRG subsidiär Haftenden sind überdies durch die Beschränkungen des § 31 Abs 6 WRG privilegiert.

b) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten entscheidet nach § 117 Abs 1 WRG die Wasserrechtsbehörde. Unter die Kosten nach dieser Gesetzesstelle fallen auch jene im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, wobei die Ersatzpflicht des oder der Verursacher bzw des Liegenschaftseigentümers im § 31 Abs 3 und 4 WRG geregelt ist. Durch die WRG-Novelle 1988, BGBl 1988/693, wurde eine sukzessive gerichtliche Zuständigkeit geschaffen. Im vorliegenden Fall hat die Wasserrechtsbehörde die zweite Alternative des § 31 Abs 3 WRG gewählt; in solchen Fällen hat die Behörde nach der Durchführung der angeordneten Vorkehrungen die daraus erwachsenen notwendigen und zweckmäßigen Kosten vorzuschreiben. Gegen diese Kostenvorschreibung kann nicht Berufung erhoben, wohl aber kann das ordentliche Gericht gemäß § 117 Abs 4 WRG angerufen werden (RdU 1994/5 ua, zuletzt 1 Ob 29/94 nv; Raschauer aaO § 31 WRG Rz 12 mwN). Zuständig ist nach § 117 Abs 6 WRG jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet, wobei auf das Verfahren die Bestimmungen des EisbEG 1954, BGBl 1954/71, sinngemäße Anwendung finden. Antragsgegner ist im gerichtlichen Verfahren der ex lege (§ 1 Abs 1 Z 1, Abs 2 ProkG) von der Finanzprokuratur vertretenen Bund, weil die Bezirksverwaltungsbehörden in Vollziehung des WRG in mittelbarer Bundesverwaltung tätig werden (Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG).

c) Besteht der administrative Leistungsbescheid aus mehreren, in einzelne Punkte gegliederten, sachlich selbständigen und voneinander trennbaren Teilen, erfordert es auch ein verfassungskonformes Verständnis der sukzessiven Gerichtszuständigkeit nicht, die Frage der Teilanfechtbarkeit anders als die Gesetzesmaterialien und ein Teil des Schrifttums zu beurteilen. Die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde tritt „im Umfang der Anrufung des Gerichts“ außer Kraft. Das gerichtliche Erneuerungsverfahren hat sich somit nur auf jenen Teil des Bescheids der Wasserrechtsbehörde zu beschränken, gegen den sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtete (1 Ob 38/95 = SZ 68/192; vgl auch 1 Ob 4/93 = JBl 1994, 252 [Holzner]). Das muß auch dann gelten, wenn sich der Bescheid - wie hier - gegen mehrere Bescheidadressaten richtet und mehrere Rechtssubjekte zum Kostenersatz verpflichtet. Grundsätzlich kann die Wasserrechtsbehörde die nach § 31 WRG zu erbringenden Handlungen und Leistungen (oder deren Ersatz, wenn sie bereits erbracht wurden) allen oder auch nur einem Verursacher auferlegen. Jeder Miteigentümer ist mangels einer hier nicht getroffenen gesonderten Regelung kraft öffentlichen Rechts verpflichtet, den vom Gesetz geforderten Zustand herzustellen (vgl VwGH MietSlg 40.863 zu einem Kanalanschlußauftrag), und bei Herstellung dieses Zustands durch die Wasserrechtsbehörde daher auch zur Zahlung der Kosten verhalten. Der Kostenbescheid tritt auch dann nur teilweise außer Kraft, wenn von mehreren mit dem Bescheid nach § 31 WRG belasteten Verpflichteten nur einer oder einige von diesen das Gericht anrufen, könnte doch die Wasserrechtsbehörde auch jedem Verpflichteten gegenüber einen gesonderten Bescheid ausstellen, in welchem Fall nicht zweifelhaft wäre, daß die Bescheide jener Verpflichteten, die das Gericht nicht angerufen haben, bei Antragstellung durch einen anderen Haftungspflichtigen unberührt blieben. Davon, daß die Kostenersatzpflicht mehrerer Verursacher in einem oder in mehreren Bescheiden ausgesprochen werde, kann es nicht abhängen, ob die Antragstellung eines Verursachers die bescheidmäßige Verpflichtung der übrigen Mitverursacher beseitigt (Windisch aaO 176). Allerdings wird sich aus prozeßökonomischen Gründen eine Verbindung der Neufestsetzungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 187 ZPO - was auch hier geschehen ist - als zweckmäßig erweisen. Die Anrufung des Gerichts durch ein von der Wasserrechtsbehörde nach § 31 WRG verpflichtetes Rechtssubjekt läßt die im Bescheid festgelegte Leistungspflicht der übrigen Mitverursacher, die das Gericht anzurufen unterließen, unberührt. Nimmt die Wasserrechtsbehörde einen Haftpflichtigen in mehreren Bescheiden nach § 31 WRG in Anspruch, so wird auch jeder einzelne Bescheid nur bei entsprechender, sich darauf beziehender Antragstellung durch das verpflichtete Rechtssubjekt an das Gericht außer Kraft gesetzt. Der Auffassung der zweiten Instanz, das Erstgericht habe über Kostenersatzansprüche nur soweit abgesprochen, als entsprechende Anträge in den verbundenen Außerstreitsachen gestellt worden seien, erweist sich demnach als zutreffend.

Der Ausgleich im Innenverhältnis der Verursacher erfolgt im streitigen Verfahren (Raschauer aaO § 31 Rz 21 mwN; Kaan, Wasserrechtsgesetz 19592 § 31 Anm 2). Dabei ist der von einem Verursacher allein getragene Kostenaufwand nach § 31 Abs 3 WRG zwischen ihm und den anderen Ersatzpflichtigen nach den Grundsätzen des § 896 ABGB aufzuteilen (SZ 65/136 = JBl 1993, 389 [S Dullinger]; RIS-Justiz RS0017493), knüpft doch die Kostenersatzpflicht nach § 31 Abs 3 WRG an die Handlungspflicht nach § 31 Abs 2 WRG an und ist der Personenkreis der beiden Bestimmungen identisch (Raschauer aaO § 31 Rz 15 mwN). Auch zwischen mehreren Wohnungseigentümern kann der von den Antragstellern zu 16. bis 18. und 23. in deren Rechtsmittel ins Treffen geführte Ausgleich nach § 19 Abs 1 WEG im Rahmen der Grundsätze des § 896 ABGB vorgenommen werden, ohne daß es dazu einer Beurteilung aller Wohnungseigentümer als einheitliche Streitpartei bedürfte.

Die Antragsteller zu 16. bis 18., 20., 22. und 23. wären in Ansehung des 1.Bescheids, die 23.Antragstellerin in Ansehung des 2.Bescheids und die 5.Antragstellerin in Ansehung des 3.Bescheids mangels eigener Anträge an das Gericht nur dann rekurslegitimiert, wenn alle Wohnungseigentümer bei gegen sie erhobenen Ansprüchen nach § 31 Abs 3 und 4 WRG eine einheitliche Streitpartei bildeten. Erstreckt sich die Wirkung der zu fällenden Entscheidung kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses (anspruchsgebunden) oder kraft gesetzlicher Vorschrift (wirkungsgebunden) auf sämtliche Streitgenossen, so bilden diese eine einheitliche Streitpartei. Sind einzelne Streitgenossen säumig, so erstreckt sich die Wirkung der Prozeßhandlungen der tätigen Streitgenossen auch auf sie (§ 14 ZPO). Eine gesetzliche Vorschrift, die die Verursacher einer Gewässerverunreinigung bzw die Eigentümer einer derart kontaminierten Liegenschaft, daß die Behebung der Schäden im Rahmen wasserrechtlicher Sofortmaßnahmen gemäß § 31 WRG dem Bund Kosten verursacht, zur einheitlichen Streitpartei erklärt, besteht nicht. Auch die mit dem 3.WÄG, BGBl 1993/800, eingefügte, am 1.Jänner 1994 in Kraft getretene Vorschrift des § 13c WEG schafft für derartige Ansprüche keine notwendige Streitgenossenschaft der Wohnungseigentümer, handelt es sich doch dabei um keine Verwaltungsmaßnahmen: Wohl wären die zur Vermeidung von Verunreinigungen erforderlichen Maßnahmen iSd § 31 Abs 2 erster Satz WRG Vorkehrungen im Rahmen der Verwaltung gewesen, hat aber die Behörde von sich aus bei Gefahr im Verzug die entsprechenden Maßnahmen getroffen, so kann jedenfalls die auf dem Gesetz beruhende Verpflichtung der Verursacher der Verunreinigung zur Tragung der dabei verursachten Kosten nicht mehr als Ausfluß der Verwaltung der Liegenschaft beurteilt werden. Abgesehen davon wurde in den Übergangsbestimmungen des 3.WÄG insoweit keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte angeordnet (5 Ob 16/96): Die Gewässerverunreinigung, deren Beseitigung die den Gegenstand des gerichtlichen Neufestsetzungsverfahrens bildenden Kosten verursachte, trat schon vor dem 1.Jänner 1994 ein; im übrigen wurden auch der 1. und der 2.Bescheid bereits vor dem 1.Jänner 1994 erlassen.

Auch die Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses erfordert keine notwendige Streitgenossenschaft. Nach der Rspr bilden sämtliche Parteien eines Wohnungseigentumsvertrags (also Wohnungseigentümer) im Streit um gemeinsame, alle Mitglieder treffende Rechte und Pflichten eine notwendige Streitgenossenschaft oder einheitliche Streitpartei (MietSlg 20.676; SZ 47/93 ua, zuletzt 5 Ob 2309/96m; RIS-Justiz RS0035439), wenn somit die Erfüllung nur durch gemeinschaftliche Verfügung in Betracht kommt (Egglmeier in Schwimann 2 § 828 ABGB Rz 16 mit verschiedenen Fallbeispielen aus der Rspr, § 835 ABGB Rz 40). Eine einheitliche Streitpartei bilden Streitgenossen auch dann, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muß, weil abweichende Entscheidungen zu unlösbaren Verwicklungen führen würden (vgl nur Fucik aaO § 14 Rz 1). Haften Wohnungseigentümer nach § 31 Abs 3 WRG als Verursacher für Kostenforderungen des Bundes, somit primär, so sind sie zwar Solidarschuldner, doch führt die bloße Solidarverpflichtung zu keiner einheitlichen Streitpartei (SZ 46/35, SZ 48/46 ua; Fasching II 193 ff; Fucik aaO § 14 ZPO Rz 5; Windisch aaO 176). Es besteht insoweit kein Anlaß, dem einzelnen Wohnungseigentümer die Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand - die Verpflichtungen als Verursacher nach § 31 Abs 1 bis 3 WRG - zu entziehen. Der vom Bund erhobene Anspruch könnte aus verschiedenen Gründen gegenüber einem Wohnungseigentümer bejaht und einem anderen gegenüber verneint werden, ohne daß die Gefahr unlösbarer Verwicklungen entstünde. Wenn sich auch die Haftung mehrerer Wohnungseigentümer nach § 31 Abs 3 WRG aus dem Betrieb einer gemeinschaftlichen Anlage - hier einer mit „Heizöl leicht“ befeuerten Heizungsanlage - ergibt, so mag zwar ein gemeinsamer rechtserzeugender Sachverhalt bestehen, doch erfordert dieser noch nicht zwingend eine einheitliche Entscheidung; so wird auch bei den mit dem vorliegenden Fall in dieser Hinsicht vergleichbaren Schadenersatzklagen gegen Miteigentümer das Vorliegen einer derartigen Streitgenossenschaft wegen der fehlenden Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen verneint (Egglmeier aaO § 828 ABGB Rz 17 mwN). Selbst dann, wenn Liegenschaftseigentümer bzw deren Rechtsnachfolger subsidiär nach § 31 Abs 4 WRG zum Kostenersatz herangezogen werden, entsteht keine notwendige Streitgenossenschaft, können doch schon die im Gesetz genannten Voraussetzungen einer derartigen Haftung in unterschiedlicher Weise zutreffen oder nicht (§ 31 Abs 4 und 6 WRG), ohne daß durch unterschiedliche Entscheidungen die Gefahr unlösbarer Verwicklungen entstünde. Wohnungseigentümer bilden somit bei den vom Bund gegen sie erhobenen Kostenersatz Ansprüchen nach § 31 Abs 3 und 4 WRG keine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO.

Demnach hat das Gericht zweiter Instanz die Rekurse jener Rechtsmittelwerber, die in erster Instanz keinen Antrag gestellt haben, mit Ausnahme des Rechtsmittels des 10.Antragstellers, zu dem noch weiter unten Stellung zu nehmen sein wird, zu Recht zurückgewiesen.

d) Mit der Frage der Rechtsnatur der Frist des § 117 Abs 4 WRG hat sich der erkennende Senat in seiner auch von den Vorinstanzen übernommenen Entscheidung 1 Ob 34/94 (veröffentlicht in SZ 67/209 = JBl 1995, 533 [Fink] = EvBl 1995/48) auseinandergesetzt; er gelangte dabei zur Auffassung, es liege eine materiellrechtliche Ausschlußfrist vor, die nur gewahrt sei, wenn der Antrag am letzten Tag der Frist bei Gericht eingelangt sei. Unterdessen hat am 7.Oktober 1996 ein verstärkter Senat zu 3 Ob 2360/96x (veröffentlicht in JBl 1997, 179 = ecolex 1997, 20 [Oberhammer] = RdW 1997, 338) folgenden Rechtssatz ausgesprochen: Sei in einem Gesetz für die Entscheidung über einen Anspruch die sukzessive Kompetenz von Verwaltungsbehörden und Gerichten vorgesehen, so sei die für die Anrufung des Gerichts bestimmte Frist - sofern sich aus diesem Gesetz nichts Gegenteiliges ergebe - eine verfahrensrechtliche Frist. Auf die in der Vorentscheidung SZ 67/209 dargelegten und von Aichlreiter (in AnwBl 1995, 865) und Fink (in JBl 1995, 535) in Besprechung dieser Entscheidung dagegen ins Treffen geführten Argumente muß angesichts des vom verstärkten Senat zu 3 Ob 2360/96x formulierten Rechtssatzes nicht mehr näher eingegangen werden. Obwohl eine Bindung des erkennenden Senats an diese Rechtsauffassung des verstärkten Senats, der hier zur beurteilenden anstehenden Rechtsfragen zu verneinen ist, weil dessen Rechtssatz über den konkreten Anlaßfall (Enteignungentschädigung gemäß § 13 Kärntner NationalparkG bzw § 49 Kärntner NaturschutzG wogegen § 117 WRG auch Ersätze, Beiträge und - sowie hier - Kosten, demnach ihrer Art nach teils auch schadenersatzrechtliche Verpflichtungen zum Gegenstand hat) hinausgeht, erfordern jedenfalls schon Gründe der Rechtssicherheit, auch die Frist zur Inanspruchnahme der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 117 Abs 4 WRG als formellrechtliche Frist zu beurteilen, zumal die Entscheidung des verstärkten Senats Bedenken aufgrund des Art 94 B-VG ausräumt und stichhältigere Argumente für sich hat. Dafür spricht auch der für den Antragsteller verbesserte Rechtsschutz (Möglichkeit der Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist und Anwendung des § 89 Abs 1 GOG). Gegen die Beurteilung als formellrechtliche Frist spricht auch nicht die Formulierung des § 117 Abs 4 WRG. Abgehend von der zu 1 Ob 34/95 (= SZ 67/209) dargelegten Rechtsauffassung und in Übereinstimmung mit der Entscheidung des verstärkten Senats beurteilt der erkennende Senat demnach nun die Frist des § 117 Abs 4 WRG als eine verfahrensrechtliche Frist.

Da die Bestimmung die Zulässigkeit der Anrufung des Gerichts mit „zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides ...“ befristet, gelten für diese Frist somit zufolge § 117 Abs 6 WRG iVm § 24 EisbEG 1954 und § 7 Abs 1 AußStrG die Bestimmungen der ZPO. Nach § 125 Abs 2 erster Satz ZPO enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Bei einer nach Tagen berechneten Frist wird zufolge § 125 Abs 1 ZPO der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitgezählt, wogegen § 125 Abs 2 ZPO keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist enthält und demnach nichts darüber aussagt, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist (EFSlg 57.781 mwN). Die Vorschrift des § 125 Abs 2 ZPO geht von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist (SZ 57/65). Der Gesetzgeber hat bei Einführung der Bestimmung des § 117 Abs 4 WRG in der WRG-Novelle 1988 zur Frage des Fristbeginns nicht Stellung genommen. Aichlreiter (Zur Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988 in AnwBl 1989, 595 ff, 600) vertritt die Auffassung, man werde davon ausgehen dürfen, daß der Gesetzgeber sich an dem üblichen - verwaltungsrechtlichen - Verständnis orientiert habe und damit als fristauslösendes Ereignis für eine nach Monaten bestimmte Frist den Tag der Zustellung und nicht den darauf folgenden Tag festsetzte, sodaß sich das Wort „nach“ nicht auf das fristauslösende Ereignis beziehe, sondern als Synonym für den Ausdruck „innerhalb“ (von zwei Monaten) zu verstehen sei; dafür spreche auch die Wendung „vor Ablauf“. Dieser Auffassung ist beizutreten: Fristbeginn nach § 117 Abs 4 WRG ist somit der Tag der Zustellung und nicht der der Zustellung folgende Tag. Bei dieser Berechnung verbleiben dem Antragsteller volle zwei Monate zur Antragstellung; er ist dadurch nicht schlechter gestellt als bei einer Berechnung nach Tagen. Außerdem ist auch § 126 Abs 2 ZPO anzuwenden, sodaß, fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen ist.

e) Unter diesen Gesichtspunkten sind der Erfolg der Rechtsmittel des 10. und des 22.Antragstellers zu beurteilen:

Der 10.Antragsteller bekämpft die angefochtene Entscheidung, mit der die zweite Instanz einerseits infolge seines an sie gerichteten Rechtsmittels die Zurückweisung seines Antrags gegen den 1. Bescheid durch das Erstgericht wegen Verfristung (da es die Antragsfrist als materiellrechtliche Frist beurteilte, hätte dieses den Antrag allerdings - als nicht berechtigt - abweisen müssen) bestätigte (Punkt II.2. lit b) und seinen Rekurs andererseits insoweit mangels Rekurslegitimation zurückwies (Punkt II.1.e), als er ins Treffen führte, da die Antragsteller als Wohnungseigentümer eine unzertrennliche Streitpartei (§ 14 ZPO) bildeten, wäre er selbst dann zum Rekurs berechtigt, wenn seine Antragstellung in erster Instanz verfristet gewesen sein sollte. Da der 1.Bescheid dem 10.Antragsteller am 3.August 1993 zugestellt wurde, mußte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zum Wahren seiner Rechtzeitigkeit gemäß § 126 Abs 2 ZPO am Montag, dem 4.Oktober 1993, bei Gericht eingebracht oder in - wie schon erörtert - zulässiger Anwendung des § 89 Abs 1 GOG an diesem Tag zur Post gegeben werden. Ob bzw wann der am 5.Oktober 1993 bei Gericht eingelangte Antrag des 10.Antragstellers zur Post gegeben wurde, steht aber nicht fest und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Dem Revisionsrekurs des 10.Antragstellers gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung (Punkt II.2. lit b des zweitinstanzlichen Beschlusses) ist daher Folge zu geben; die Entscheidungen der Vorinstanzen sind in diesem Umfang aufzuheben. Sollte der Antragsteller seinen Antrag am letzten Tag der Frist (4.Oktober 1993) zur Post gegeben haben, was im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein wird, nimmt er am weiteren Verfahren teil; andernfalls muß es mit der Zurückweisung seines Antrags gegen den 1.Bescheid sein Bewenden haben. Es erübrigt sich, das Rechtsmittel, soweit es sich gegen Punkt II.1. lit e wendet, zu erledigen; in diesem Belangen kommt den Ausführungen des 10.Antragstellers keine Berechtigung zu, weil die Antragsteller - wie schon erörtert - keine unzertrennliche Streitpartei bilden; auf diese Erwägungen könnte die weitere Beteiligung des Rechtsmittelswerbers nicht gestützt werden. Dieser ist deshalb auf die Entscheidung zu II.2. lit b der zweitinstanzlichen Entscheidung zu verweisen.

Da der 2.Bescheid dem 22.Antragsteller am 20.Jänner 1994 (ON 37 AS 401) zugestellt wurde, mußte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zufolge § 126 Abs 2 ZPO am Montag, dem 21.März 1994, bei Gericht eingebracht bzw in zulässiger Anwendung des § 89 Abs 1 GOG an diesem Tag zur Post gegeben werden. Der Antrag wurde vom 22.Antragsteller an diesem Tag bei Gericht überreicht. Seinem Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung (Punkt II.2. lit a des zweitinstanzlichen Beschlusses) ist daher Folge zu geben; die Entscheidungen der Vorinstanzen sind soweit ersatzlos aufzuheben. Der 22.Antragsteller kann sich somit auch in Ansehung des 2.Bescheids am weiteren Verfahren beteiligen.

f) In der Verhandlungstagsatzung vom 18.Jänner 1995 erklärten sämtliche Parteien, sie würden den Vorschuß in der Höhe von 100.000 S zur Deckung der Sachverständigenkosten, der der Antragsgegnerin vom Erstgericht auferlegt worden war, nicht erlegen.

Nach § 117 Abs 6 zweiter Satz WRG finden auf das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäße Anwendung. Gemäß § 24 Abs 1 EisbEG 1954 hat das Gericht alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Zuziehung eines oder, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, zweier Sachverständiger zu erheben. Die Bestimmung ist schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut zwingend (6 Ob 724/83; 2 Ob 587/86; 7 Ob 592/89 ua); ihre Verletzung begründet einen Verfahrensverstoß (2 Ob 587/86). Das gerichtliche Verfahren gemäß § 117 WRG ist kein Rechtsmittelverfahren und hat demnach - was im übrigen schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art 94 B-VG) nicht zulässig wäre - auch keineswegs die Nachprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheids zum Gegenstand. Die - sinngemäß anzuwendenden - Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 können in das wasserrechtsgesetzliche Neufestsetzungsverfahren schon deshalb nicht völlig unreflektiert übernommen werden, weil das Wasserrechtsgesetz - anders als das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sowie andere Enteignungsbestimmungen - nicht bloß das Ausmaß der Entschädigung, sondern auch Ersätze, Beiträge und - wie hier - Kosten (§ 117 Abs 1 und 4 WRG) der gerichtlichen Kognition unterwirft und dabei - gerade auch im Falle der Vorschreibung des Kostenersatzes gemäß § 31 Abs 3 und 4 WRG - nicht bloß die Angemessenheit der Kosten, sondern auch die Verpflichtung der Verursacher der Gewässerverunreinigung (bzw der Liegenschaftseigentümer) zum Kostenersatz dem Grunde nach (neuerlich) zu prüfen ist. Die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Stoffsammlung und damit nötigenfalls auch zur Vernehmung von Sachverständigen (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) erstreckt sich dabei selbstredend auch auf die Prüfung der Behauptung der Antragsteller, daß kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Gewässerverunreinigung und dem Betrieb ihrer Heizungsanlage bestehe. Auch wenn Behauptungs- und Beweislastregeln auch in außerstreitigen Verfahren, in welchen auf Antrag über vermögensrechtliche Ansprüche abzusprechen ist, zu beachten sind (SZ 63/202), darf das Gericht im Verfahren außer Streitsachen doch solange keine negativen Feststellungen zu Lasten der beweisbelasteten Partei (hier der Antragsgegnerin) treffen, als nicht auch der im § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ausdrücklich genannte, hier besonders naheliegende Sachverständigenbeweis ausgeschöpft wurde. Nun mag zwar in sinngemäßer Anwendung des § 365 erster Satz ZPO iVm § 3 GEG vor der Durchführung des Sachverständigenbeweises auch im außerstreitigen Verfahren dem Beweisführer (wenn er nicht Verfahrenshilfe genießt) ein Kostenvorschuß aufgetragen werden; die Präklusionswirkung ist indes an dessen Nichterlag nicht geknüpft (1 Ob 657/78). Vielmehr hat der zur amtswegigen Stoffsammlung gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG verpflichtete Richter auch dann, wenn der Beweisführer einem solchen Auftrag nicht nachkommt, soweit erforderlich, einen Sachverständigen beizuziehen. Die Ausführungen des Rekursgerichts zur Begründung des aufhebenden Teils seiner Entscheidung (Punkt III.) erweisen sich demnach als zutreffend. Erachtet die zweite Instanz - von einer richtigen Rechtsauffassung ausgehend - eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage als erforderlich, so könnte dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gar nicht entgegentreten.

Das Erstgericht wird daher das Verfahren im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichts in dessen bekämpftem Beschluß zu ergänzen haben. In diesem Sinne bedarf auch die von den Antragstellern zu 1. bis 4. aufgeworfene Frage, welche von den von der Verwaltungsbehörde vorgeschriebenen Kosten auf die Liegenschaft der Antragsteller entfielen, einer Klärung; in dieser Hinsicht geht das „non liquet“ materiellrechtlich zulasten der Antragsgegnerin. Auch die Frage, ob die von der Behörde als „Alpenhotel T*****“ bezeichnete und vom Rekursgericht in F. T***** & Co KG berichtigte 23.Antragstellerin in der Tat Wohnungseigentümerin ist oder zu einem maßgeblichen Zeitpunkt war oder worauf die Haftung dieser Partei sonst gestützt wird, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu erörtern und zu klären haben.

In diesem Umfang ist den Rechtsmitteln somit ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenausspruch fußt auf § 117 Abs 6 WRG iVm § 44 EisbEG 1954. Da kein Antragsteller in Ansehung aller drei Bescheide von der Teilnahme am weiteren Verfahren ausgeschlossen ist, werden soweit fehlende Rechtsmittelerfolge bei der endgültigen Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein. Der Bund als Antragsgegner ist dagegen auch im Verfahren nach § 31 WRG in der Rolle des nicht kostenersatzberechtigten Eisenbahnunternehmens zu sehen (SZ 66/37; 1 Ob 1/93 ua).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte