OGH 1Ob85/02k

OGH1Ob85/02k30.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in den verbundenen außerstreitigen Rechtssachen der antragstellenden Partei ***** S***** & Co GmbH, ***** vertreten durch Held Berdnik Astner Held, Rechtsanwaltskanzlei OEG in Graz, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Kostenersatz nach § 31 Abs 3 WRG (EUR 22.562,37 und EUR 33.755,82), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. März 2002, GZ 6 R 55/02f-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Weiz vom 27. Dezember 2001, GZ 2 Nc 52/00w-16 (2 Nc 1/01x), bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die antragstellende Partei bestreitet nicht die Kausalität der gesetzwidrigen, weil gegen § 31 Abs 1 WRG verstoßenden, Handlungen ihrer Rechtsvorgängerin (illegale Errichtung einer Deponie mit gefährlichen Abfällen ohne ausreichende Absicherung in unmittelbarer Nähe eines Baches). Das Rekursgericht ist bei seiner zutreffenden Ablehnung deren Auffassung, die eingetretene Gewässerverunreinigung stelle eine inadäquate Folge des dargestellten Verhaltens dar, den in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen gefolgt, sodass eine erhebliche Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) nicht zu lösen war.

Es entspricht ganz herrschender Lehre und Judikatur, dass die Adäquanz immer dann zu bejahen ist, wenn die Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines Erfolges wie des eingetretenen noch irgendwie geeignet erscheint und der (schädliche) Erfolg nicht nur wegen einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten ist (vgl dazu nur Koziol/Welser12 II 292 mit Judikaturnachweisen).

Nach den (unbekämpften) Feststellungen des Erstgerichts wurden in den Jahren 1965 bis 1977 Gerbereiabfälle auf der nicht bewilligten Deponie in unmittelbarer Nähe eines Bachs und der Kreuzung zweier Bundesstraßen abgelagert; nachdem Teile dieses Grundstücks enteignet und für den Ausbau einer der beiden Bundesstraßen verwendet worden waren, wurde erstmals im Jahr 1997 eine massive Grundwasserverunreinigung festgestellt, der in den Jahren 1999 und 2000 Austritte von Gerbereiabfällen und Kadaverresten aus der Deponie folgten. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin kann keine Rede davon sein, dass die Einrichtung der Deponie für die aufgetretenen Verunreinigungen inadäquat gewesen wäre, selbst wenn - was das Erstgericht nicht ausschließen konnte - ein Zusammenhang mit den Straßenbaumaßnahmen bestehen sollte. Damit, dass auf einer unmittelbar an eine Straße angrenzenden Liegenschaft in der Zukunft einmal Baumaßnahmen gesetzt werden könnten, muss durchaus gerechnet werden, sodass schon allein deshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass der schädliche Erfolg nur auf Grund einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten ist. Darüber hinaus übersieht die Antragstellerin, dass sie - auch nach der Enteignung - dazu verpflichtet gewesen wäre, Abwehrmaßnahmen im Sinne des § 31 Abs 2 WRG zur Verhinderung einer Gewässerverunreinigung zu setzen (RIS-Justiz RS0082526); diese Verpflichtung trifft den Verursacher von Verunreinigungen nämlich auch dann, wenn er nicht mehr Eigentümer (oder Nutzungsberechtigter) der Liegenschaft ist (1 Ob 96/01a). Die Antragstellerin wäre daher auch im Zuge der Straßenbaumaßnahmen gehalten gewesen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die von der durch ihre Rechtsvorgängerin herbeigeführten Altlast ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Ein bloßer Hinweis im Enteignungsverfahren auf die fehlende Eignung der Liegenschaft für Straßenbauzwecke wegen der illegalen Deponie kann die Haftung der Antragstellerin nicht beseitigen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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