OGH 1Ob203/13d

OGH1Ob203/13d21.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers N***** W*****, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokurator in Wien, wegen Kostenersatz nach § 31 Abs 3 iVm § 117 Abs 4 WRG (42.196,63 EUR sA) über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. September 2013, GZ 1 R 66/13a-23, mit dem der Teil- und Zwischenbeschluss des Landesgerichts Linz vom 28. Februar 2013, GZ 4 Nc 6/12d-19, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Antragsteller ein im ***** Hafen liegendes Schiff erworben. Dieses wurde 2005 oder 2006 ohne sein Wissen an einen anderen Liegeplatz verbracht. Mieter des Platzes war eine GmbH, deren Geschäftsführer der Antragsteller war und ist. Ende Oktober 2010 löste ein auf dem Schiff hausender Obdachloser einen Brand aus. Bei Löscharbeiten durch die Feuerwehr wurde ein Bullauge beschädigt, weshalb durch Wind und Wellenschlag Wasser in das Innere des Schiffs gelangte. Es geriet in schwere Schlagseite, drohte in der Folge weiter abzusinken und musste am 8. 12. 2010 von der Feuerwehr mit einem Stahlseil gesichert werden. Aus dem teils gesunkenen Schiff trat Öl aus. Um weitere Gewässerverunreinigungen zu verhindern, veranlassten die Behörden im Dezember 2010 zusätzliche Sicherungsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 30. 11. 2010 hatte die Hafenverwaltung den Antragsteller von der starken Seitenneigung seines Schiffs informiert. Zumindest seit Ende Oktober 2010 wusste er auch von dem Brandschaden.

Rechtliche Beurteilung

2. Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist (§ 31 Abs 1 WRG). Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr in Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen (Abs 2 erster Satz leg cit). Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde nach § 31 Abs 3 Satz 1 WRG (mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme) die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

3. Abwehrmaßnahmen im Sinn des § 31 Abs 2 und 3 WRG sind vom Verpflichteten auch ohne Verschulden zu setzen, weil es sich nicht um Schadenersatzpflichten, sondern um Schadensverhütungs-, Begrenzungs- oder Sanierungsmaßnahmen handelt; es gilt das Verursacherprinzip (stRspr, RIS-Justiz RS0082526). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0082530) können auch mehrere Personen unabhängig voneinander zu Maßnahmen verpflichtet sein. Sie haften dann solidarisch für den Ersatz der Kosten nach § 31 Abs 3 WRG (vgl RIS-Justiz RS0111936; RS0108333).

4. Der von den Vorinstanzen im Sinn des § 31 Abs 3 WRG gemeinsam mit der GmbH dem Grunde nach und mit einem Teilbetrag auch der Höhe nach zum Kostenersatz verpflichtete Antragsteller sieht in dieser verschuldensunabhängigen (Solidar-)Haftung insbesondere eine verfassungs-, weil gleichheitswidrige Unbilligkeit, die sich in seinem Fall darin zeige, dass die Behörde nicht die Hafenbetreiberin und Vermieterin des Liegeplatzes zum Kostenersatz verpflichtet habe, obwohl diese durch die (angeblich) unsachgemäße Verbringung des Schiffs dessen Sinken verursacht hätte. Mit letzterem Vorwurf entfernt er sich aber von den Feststellungen der Vorinstanzen, die den Obersten Gerichtshof auch in diesem außerstreitigen Verfahren binden (vgl RIS-Justiz RS0007236). Abgesehen davon ist es das Wesen einer Solidarhaftung, dass der (die) vom Berechtigten in Anspruch genommene(n) Schuldner für die gesamte Verbindlichkeit haftet (haften) (s § 891 erster Satz und § 1302 zweiter Satz ABGB). Wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, vernachlässigt der Antragsteller mit seiner Argumentation den Umstand, dass er vom teilweisen Sinken des Schiffs wusste und keinerlei Sicherungsmaßnahmen veranlasste, obwohl er aufgrund seiner Verfügungsberechtigung als Eigentümer rechtlich und faktisch dazu in der Lage gewesen wäre (1 Ob 210/00i mwN).

5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte